Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LB 312/24
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 312/24 VG: 7 K 263/22 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin des Innern und für Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flücht- linge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte und Berufungsklägerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, den Richter am Oberverwaltungsge- richt Lange und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers sowie die ehrenamtliche Rich- terin Georgus und den ehrenamtlichen Richter Grimm aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 4. Februar 2025 für Recht erkannt:
2 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge- richts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 22. August 2023 geändert, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandro- hung aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2019 in Verbindung mit dem Bescheid vom 28. Januar 2022 nicht erfolgen dürfe. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kläger tragen – unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses in Rechtskraft erwach- sen ist – die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Ge- richtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je- weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie stellten am 04.06.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge. Mit Bescheid vom 18.12.2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor- lägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Zusätz- lich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Be- scheid erhoben die Kläger keine Klage. Die Kläger reisten im Jahr 2020 aus dem Bundesgebiet aus. Nach ihrer Wiedereinreise stellten sie am 08.10.2021 beim Bundesamt Folgeanträge, die dieses mit Bescheid vom 28.01.2022 als unzulässig ablehnte. Außerdem lehnte das Bundesamt eine Änderung des Bescheids vom 18.12.2019 bezüglich der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten ab. Unter Ziffer 3 der Begründung des Bescheids heißt es, einer erneuten Abschiebungsan- drohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungs- androhung sei weiter gültig und vollziehbar.
3 Die Kläger haben gegen diesen Bescheid Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 16.05.2022 (Az.: 7 V 403/22) hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mit- zuteilen, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 18.12.2019 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen dürfe. Mit Urteil vom 22.08.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung und der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten ab- gewiesen. Auf einen Hilfsantrag der Kläger hat es jedoch festgestellt, dass eine Abschie- bung der Kläger auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 nicht erfolgen dürfe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG bedürfe es zum Vollzug der Abschiebung zwar keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung, wenn die Antragsteller – wie hier – einen Folgeantrag stellten und das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehne. Diese Norm sei im Falle einer zwischenzeitlichen freiwilligen Aus- reise der Antragsteller jedoch unionsrechtswidrig. Durch die Ausreise habe sich die ur- sprüngliche Rückkehrentscheidung – die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Be- scheids vom 18.12.2019 – erledigt. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie, RFRL). Durch die Stellung eines Folgeantrags würden die Kläger das Recht auf Verbleib nach Art. 9 der Richtlinie 2013/32/EU (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie, VRL) erhalten. Da sich eine Rückkehrent- scheidung stets auf einen (jeweiligen) illegalen Aufenthalt beziehe, müsse nach der Aus- reise erneut eine solche erlassen werden. Außerdem erfordere eine Rückkehrentschei- dung eine Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise und die Berücksichtigung bestimmter, in Art. 5 RFRL geregelter Belange. Beides sei nicht gegeben, wenn lediglich auf eine beste- hende Rückkehrentscheidung Bezug genommen würde. Der Senat hat die Berufung – beschränkt auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer Ab- schiebung – mit Beschluss vom 17.09.2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG in Einklang mit der Rückführungsrichtlinie steht. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen auf ihren Bescheid vom 18.12.2019, den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 04.10.2023 und den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Prüfzuständigkeit des Bundesamts hinsichtlich der Abschiebungs- androhung ende mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Etwaige Ände- rungen der in Art. 5 RFRL genannten Belange könnten ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lasse eine solche Zuständigkeitsteilung ausdrücklich zu.
4 Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.08.2023, Ak- tenzeichen 7 K 263/22, zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un- recht festgestellt, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandro- hung aus dem Bescheid vom 18.12.2019 nicht erfolgen darf. Das Urteil der 7. Kammer vom 22.08.2023 (7 K 263/22) war abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Denn die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig, aber unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. 1. Es besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, an dem die Beklagte beteiligt ist. Unter einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO sind diejenigen rechtlichen Bezie- hungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen o- der juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein solches Rechte und Pflichten begründendes Rechtsverhältnis kann unmittelbar aus Rechtsnormen folgen, aber auch aus einem Verwaltungsakt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 - 7 C 5.85, juris Rn. 16 ff.). Streitig ist vorliegend nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Ausreisepflicht der Klä- ger; diese ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Vielmehr ist die Frage streitig, ob der von der Beklagten erlassene Verwaltungsakt – die Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 – noch (vollständig) wirksam ist (zur Feststel- lungsklage hinsichtlich der – wenn auch anfänglichen – Unwirksamkeit eines Verwaltungs- akts vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127.84). Der Senat versteht den Antrag deshalb dahingehend, dass die Kläger in der Sache festgestellt wissen wollen, dass die Abschie- bungsandrohung vom 18.12.2019 aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit der Regelung in
5 § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG als Grundlage für eine Abschiebung ver- braucht ist. Beteiligte des dargestellten, durch Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses ist die Beklagte als diejenige Behörde, die die Abschiebungsandrohung erlassen hat und sich weiterhin auf ihre Wirksamkeit nach den streitgegenständlichen Normen des Asylgesetzes beruft. 2. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt – auch mit Blick auf eine Feststellung ge- rade der Beklagten gegenüber – vor. Unter einem berechtigten Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen. Entscheidend ist, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, eine recht- lich relevante Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84, juris Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die an die Frage der (Un-)Wirk- samkeit eines Bescheids unmittelbar anknüpfenden belastenden oder eben nicht belasten- den Folgen regelmäßig vor (vgl. etwa OVG MV, Urt. v. 24.03.2015 - 1 L 313/11, juris Rn. 36). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt aber auch voraus, dass das Fest- stellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (zu einem Drittrechts- verhältnis vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1997 - 8 C 23.96, juris Rn. 17). Ein Feststellungsinte- resse gegenüber einem etwaig beizuladenden Dritten ist nicht ausreichend (Sodan, in: So- dan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 79 m.w.N.). Hieran gemessen besteht ein Fest- stellungsinteresse der Kläger nicht darin, dass sie im Erfolgsfalle rechtlich vor einer Ab- schiebung geschützt wären (hierzu a)); ein Feststellungsinteresse liegt jedoch in der fakti- schen Verbesserung ihrer rechtlichen Situation (hierzu b)). a) Die begehrte Feststellung vermittelt den Klägern keinen rechtlichen Abschiebungs- schutz. Eine Abschiebung kann nach der gesetzlichen (Neu-)Konzeption des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG kraft Gesetzes vollzogen werden, wenn die Klagefrist nach § 75 Abs. 1 Hs. 2 AsylG abgelaufen ist oder – im Falle der Stellung eines Eilantrags – dieser abgelehnt wurde. Entgegen der früheren Fassung der Norm knüpft der Vollzug der Abschiebung rechtlich damit nicht mehr an eine Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde an; dies gilt nur noch für den hier nicht vorliegenden Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, namentlich bei missbräuchlichen oder wiederholten Folgeanträgen. Dies hat zur Folge, dass eine Abschiebung – selbst im Falle eines erfolgreichen Eilantrags – spätestens dann vollzogen werden darf, wenn die vom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung bestandskräftig geworden ist. Dies ist vorliegend mit der rechtskräftigen Abweisung der
6 Klage durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Unzulässigkeit des Folgeantrags und der Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten der Fall. Die vom Verwal- tungsgericht getroffene Feststellung, dass eine Abschiebung der Kläger auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 nicht erfolgen dürfe, hindert die zuständige Ausländerbehörde an einer Abschiebung nicht. Denn die gerichtliche Entscheidung über die Feststellungsklage wirkt grundsätzlich nur inter partes (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1993 - 1 C 16.87, juris Rn. 19), d.h. sie bindet nur das Bundesamt. b) Trotz der fehlenden unmittelbaren Bindung der Ausländerbehörde an die begehrte Fest- stellung besteht vorliegend ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die Feststellung ist geeignet, die Rechtsposition der Kläger jedenfalls faktisch zu verbessern. Durch die ge- setzlich gewollte Zentralisierung zahlreicher Zuständigkeiten beim Bundesamt und die Pflicht zur gegenseitigen Information (§ 40 AsylG) besteht eine enge Bindung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden. Ein Tätigwerden der Ausländerbehörden ist regelmä- ßig von Vorentscheidungen des Bundesamtes abhängig. Auch in anderen Rechtsberei- chen wird ein Feststellungsinteresse für eine Feststellung gegenüber einer Behörde ge- rade mit Blick auf weitere Verfahren bei anderen Behörden oder vor Gerichten bejaht, ob- wohl mangels Rechtskrafterstreckung keine unmittelbare Bindungswirkung besteht (vgl. für eine Feststellungsklage mit Blick auf ein laufendes Bußgeldverfahren: VGH BW, Urt. v. 11.02.2010 - 9 S 1130/08, juris Rn. 17 und OVG NRW, Urt. v. 29.01.2014 - 13 A 1901/11, juris Rn. 35). Dass die begehrte Feststellung auch faktische Vorteile mit sich bringt, ergibt sich im vor- liegenden Fall auch daraus, dass sich die Ausländerbehörde nach Kenntnis des Senats aus anderen Verfahren an diese Feststellung gebunden fühlt und mit Blick auf diese Dul- dungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt (vgl. zu entsprechenden Feststellungen auch das Senatsurteil vom selben Tag, Az. 1 LB 373/24). Auch im Fall der Kläger dieses Verfahrens hat die Ausländerbehörde trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die vom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung Duldungen mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht tenorierte Feststellung erteilt. 3. Schließlich ist die Subsidiarität der Feststellungklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gewahrt. Nach dieser Norm kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können oder hätten verfol- gen können. Die Anfechtungsklage verschließt den Weg zur Feststellungsklage allerdings nicht, soweit das Klageziel durch Anfechtung überhaupt nicht erreicht werden kann. So steht gerade für den Streit darüber, ob sich ein Verwaltungsakt inzwischen erledigt hat und deshalb nicht mehr wirksam ist, die Feststellungsklage zur Verfügung (Marsch, in:
7 Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 43 VwGO Rn. 47 m.w.N.). Eine Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 hätte angesichts ihrer Bestandskraft keine Aussicht auf Erfolg. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen bei der Beklagten oder ein Antrag auf Erteilung einer Duldung wegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse bei der Ausländerbehörde – und ggf. hierauf gerichtete Ver- pflichtungsklagen – sind für das Rechtsschutzbegehren der Kläger nicht statthaft. Denn die Kläger wollen festgestellt wissen, dass die Abschiebungsandrohung vom 18.12.2019 ihre Wirksamkeit schon verloren hat; sie begehren damit gerade keine erneute Überprüfung, Aufhebung oder Änderung dieses Verwaltungsakts. II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 18.12.2019 verbraucht ist. 1. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, wi- derrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 43 Abs. 2 VwVfG. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeig- net ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ur- sprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 - 1 A 3.17, juris Rn. 12). Mit der Erfüllung eines Gebots kann ein Verwaltungsakt zwar grundsätzlich erlöschen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Verwaltungsakt auch nach seiner Erfüllung noch Rechtswirkungen zeitigt. Hieran gemessen hat sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 18.12.2019 nicht erledigt. Zwar ist nach der deutschen Dogmatik eine Abschiebungsan- drohung als Grundlage für eine erneute Abschiebung regelmäßig durch ihren Vollzug oder durch eine freiwillige Ausreise verbraucht (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 11.02.2019 - V ZB 62/17, juris Rn. 12 m.w.N). Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber mit § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG jedoch ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. Diese Normen bestimmen, dass es zum Vollzug der Abschiebung auch dann keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bedarf, wenn der Ausländer nach zwischenzeit- licher Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Folgeantrag stellt und das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt. Der Gesetzgeber hat hiermit eindeu- tig zum Ausdruck gebracht, dass nach nationalem Recht ein „Verbrauch“ der Abschie- bungsandrohung durch die freiwillige Ausreise gerade nicht eintreten soll, da diese für den Fall der Wiedereinreise und Folgeantragstellung Grundlage für eine Abschiebung bleiben soll (vgl. etwa ausdrücklich: BGH, Beschl. v. 16.05.2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 18).
8 Eine vollständige Erledigung einer Abschiebungsandrohung allein durch eine – freiwillige oder zwangsweise – „Erfüllung“ der Ausreisepflicht tritt ohnehin nicht ein. Denn diese kann im Falle einer Abschiebung Grundlage für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG oder für die Geltendmachung der Vollstreckungskosten sein (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 2 LB 383/21, juris). Auch im Falle der freiwilligen Ausreise erledigt sich eine Abschiebungsandrohung dann nicht vollständig, wenn von ihr noch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG abhängt. 2. § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG ist entgegen der Auffassung des Verwal- tungsgerichts mit Unionsrecht vereinbar (wie hier: VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.04.2024 - A 7 K 1096/24; VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2024 - A 8 K 1026/24 und Beschl. v. 13.09.2024 - A 13 K 4623/24; VG Trier, Urt. v. 25.06.2024 - 8 K 1778/24.TR; VG Hannover, Beschl. v. 04.07.2024 - 12 E 2743/24, alle juris; a.A.: VG Leipzig, Beschl. v. 25.10.2023 - 4 L 345/23.A; VG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2024 - 21 AE 2266/24; VG Würzburg, Beschl. v. 27.04.2023 - W 4 E 23.30232; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2024 - 21 L 1870/24.A, alle juris sowie Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3 Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 6, 48 und Funke-Kaiser, GK AsylG, § 71 Rn. 313). Eine Auslegung der Rückführungs- und Verfah- rensrichtlinie ergibt, dass diese einer nationalen Regelung wie der hier streitgegenständli- chen nicht entgegenstehen. a) Aus dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie ergibt sich zunächst nicht, dass sich eine Abschiebungsandrohung, die nach nationalem Recht die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 08.06.2022 - 1 C 24.21, juris Rn. 18 m.w.N.), durch eine freiwillige Ausreise erledigt. aa) Eine solche Rechtsfolge ergibt sich zunächst nicht aus Art. 3 und Art. 6 RFRL. Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL treffen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet auf- hältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung ist nach der Legaldefinition aus Art. 3 Nr. 4 RFRL die behördliche oder richterliche Ent- scheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen fest- gestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Nach der Konzep- tion der Rückführungsrichtlinie ist es möglich, dass gegenüber einem Drittstaatsangehöri- gen im Verlauf der Zeit mehr als eine Rückkehrentscheidung erlassen wird (vgl. etwa Er- wägungsgrund 14 der Rückführungsrichtlinie). Eine generelle Aussage zur „Geltungs- dauer“ einer einmal getroffenen Rückkehrentscheidung oder das Verbot der Aufrechterhal- tung einer Rückkehrentscheidung trotz Ausreise ist damit jedoch nicht verbunden.
9 Das Unionsrecht verhält sich auch nicht ausdrücklich dazu, was zum „Rückkehrverfahren“ gehört und wann dieses mit welchen Folgen seinen Abschluss findet. Der Begriff des Rück- kehrverfahrens kommt in der Rückführungsrichtlinie nur vereinzelt vor. Lediglich die „Rück- kehr“ ist in Art. 3 Nr. 3 RFRL legaldefiniert und meint grundsätzlich die Rückreise des Dritt- staatsangehörigen in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder die erzwun- gene Rückführung in dessen Herkunftsland. Die konkrete Ausgestaltung des Rückkehrver- fahrens ist der Regelung der Mitgliedsstaaten überlassen (sog. Verfahrensautonomie, vgl. ausführlich Ludwigs, NVwZ 2018, 1417). Allein der Umstand, dass die Rückkehr die „Er- füllung“ der Rückkehrverpflichtung darstellt, ist jedoch für die Beantwortung der hiesigen Streitfrage unergiebig. Denn die Rückführungsrichtlinie besagt nicht, dass die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung die zugrundeliegende Rückkehrentscheidung unwirksam werden lässt. bb) Der Umstand, dass einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich eine Prüfung bestimm- ter materieller Belange vorgelagert ist (Art. 5 RFRL) und diese eine Ausreisefrist enthalten soll (Art. 7 RFRL), ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung der Umstände den Erlass einer erneuten Rückkehrentscheidung erfordert, ebenfalls unergiebig. Das deutsche Recht sieht – seit der Änderung des Asylgesetzes durch das Rückführungsverbesserungs- gesetz vom 26.02.2024 – vor, dass eine Prüfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange schon vor Erlass einer Abschiebungsandrohung stattfindet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Außerdem wird in einer Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist eingeräumt (vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dem steht auch vorliegend nicht entgegen, dass bei Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern aufgrund der damaligen (unionsrechtswidrigen) Rechtslage eine Prüfung der in Art. 5 RFRL genannten Belange nicht vollständig stattgefunden hat. Denn dies macht diese Abschiebungsandrohung nicht nichtig oder führt zu deren Erledigung, sondern allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit der damals getroffenen Rückkehrentscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2024 - A 8 K 1026/24, juris Rn. 42). Nichts Abweichendes ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Ge- richtshofes zur Reichweite von Art. 5 RFRL (Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23, juris). Danach ist eine Ausländerbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Dritt- staatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewis- sern. Dafür muss sie die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Asylverfahrens erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen
10 Ablehnung endet, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüfen (Rn. 43). Unabhängig da- von, dass die Entscheidung weder einen Folgeantrag noch einen Fall zwischenzeitlicher Ausreise betraf, ist sie für die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage auch uner- giebig. Selbst wenn man das Urteil dahingehend verstehen sollte, dass auch das Bundes- amt bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen neben dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 5 RFRL, Art. 9 RFRL) auch die Übrigen in Art. 5 RFRL genannten Belange zu prüfen hat, so wäre für diese Prüfung nicht zwingend eine erneute Rückkehrentscheidung zu treffen. Der Europäische Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung vielmehr davon, dass eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung „überprüft“ werden muss. Einer solchen Überprüfung, sollte sie unionsrechtlich geboten sein, stünde das deutsche Asylrecht nicht entgegen. So könnte das Bundesamt erforderlichenfalls inzident prüfen, ob die in Art. 5 RFRL genannten Belange es erforderlich machen, die „alte“ Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Frage, ob sich die „alte“ Abschiebungsandrohung (durch die zwischenzeitliche Ausreise) erledigt hat, stellt sich in diesem Fall nicht; vielmehr wäre hier bei entsprechender Ausle- gung des europäischen und deutschen Rechts allenfalls ein entsprechender Wiederauf- greifensantrag beim Bundesamt zu stellen. b) Die Systematik der Rückführungsrichtlinie spricht dafür, dass durch eine Ausreise und anschließende Folgeantragstellung kein unionsrechtlicher „Verbrauch“ der Rückkehrent- scheidung anzunehmen ist. aa) Für einen solchen Verbrauch spricht zunächst nicht der Umstand, dass nach der Sys- tematik der Rückführungsrichtlinie der Erlass einer Rückkehrentscheidung der Regelfall ist, von dem nur wenige Ausnahmen zugelassen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 5 RFRL). Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung insgesamt nicht erfor- derlich ist, sondern ob es nach zwischenzeitlicher Ausreise einer erneuten Rückkehrent- scheidung bedarf. bb) Art. 6 Abs. 4 RFRL und Art. 9 Abs. 1 RFRL sprechen dafür, dass eine Rückkehrent- scheidung sich nicht ohne Weiteres durch nachträglich eintretende Umstände erledigt. Nach Art. 6 Abs. 4 RFRL können die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung er- lassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen o- der für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechti- gung auszusetzen. Nach Art. 9 Abs. 1 RFRL ist eine Abschiebung aufzuschieben, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde. Dies gilt, obwohl
11 dieser auch in Art. 5 RFRL genannte Grundsatz schon bei dem Erlass der Rückkehrent- scheidung zwingend zu berücksichtigen ist. Aus beiden Normen ergibt sich deutlich der Wille des Unionsgesetzgebers, dass eine einmal getroffene Rückkehrentscheidung durch sich nachträglich ändernde Umstände wie eine Legalisierung des Aufenthalts oder eine Änderung der in Art. 5 RFRL genannten Belange nicht hinfällig wird. Die genannten Nor- men widersprechen auch der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertretenen Auffas- sung, dass sich der Regelungsgehalt einer Rückkehrentscheidung von vornherein nur auf einen konkreten illegalen Aufenthalt beziehen kann, der festgestellt und beendet werden soll. Es spricht insoweit nichts dafür, dass der Fall einer zwischenzeitlichen Legalisierung eines (durchgängigen) Aufenthalts insoweit anders zu behandeln ist als die Beendigung und Neubegründung eines (weiterhin) illegalen Aufenthalts. cc) Vor diesem Hintergrund führt auch das durch einen Folgeantrag bewirkte Recht auf Verbleib keinen Verbrauch der Rückkehrentscheidung herbei. Grundsätzlich haben Asylantragsteller ein Recht auf Verbleib, bis die Asylbehörde über den Antrag entschieden hat (Art. 9 VRL). Dies gilt – bis auf bestimmte Sonderkonstellatio- nen gemäß Art. 41 VRL, namentlich bei missbräuchlichen oder wiederholten Folgeanträ- gen – auch für Folgeantragsteller. Das nationale Asylrecht stellt dieses Recht der Folge- antragsteller auf Verbleib sicher. Trotz des Fortbestehens einer bereits getroffenen Ab- schiebungsandrohung sind Betroffene durch § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG vor einer Abschie- bung geschützt, bis das Bundesamt und ggf. das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Eilverfahren entschieden haben. Dass ein solches zwischenzeitliches Recht auf Verbleib jedoch nicht zwingend zu einer Beendigung eines bereits begonnenen Rückkehrverfahrens führt, ergibt sich bereits aus der dargestellten Systematik der Rückführungsrichtlinie. Auch der Europäische Gerichtshof hat dies im Übrigen für die Stellung eines Asylerstantrags nach Erlass einer Rückkehrentscheidung bereits ausdrücklich entschieden (EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-534/11 und Urt. v. 15.02.2016 - C-601/15, beide juris). Nach diesen Ent- scheidungen ist das Rückkehrverfahren nach Ende des Rechts auf Verbleib fortzusetzen, was gegen die Notwendigkeit einer erneuten Rückkehrentscheidung spricht. Das diesen Entscheidungen zugrundeliegende Verständnis ist auf Folgeanträge ohne Weiteres über- tragbar. Auch hieraus folgt im Übrigen, dass der Europäische Gerichtshof für den Fall einer vorübergehenden Legalisierung des Aufenthalts in materieller Hinsicht eine erneute Prü- fung der in Art. 5 RFRL genannten Belange oder eine erneute Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nicht für geboten hält.
12 dd) Die dargestellte Systematik und das hiesige Verständnis von der Rechtsprechung, wo- nach ein begonnenes Rückkehrverfahren nach erfolgloser Beendigung eines zwischen- zeitlich eingeleiteten Asylverfahrens fortzusetzen ist, stehen nicht im Widerspruch zur Re- gelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VRL. Diese Norm betrifft Sonderkonstellationen beim Folgeantrag (missbräuchlicher oder wiederholter Folgeantrag), in welchen ein Recht auf Verbleib nicht zwingend begründet wird. Selbst in diesen Fällen fordert aber Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VRL, dass die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass „eine Rückkehrentschei- dung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt“. Dies stellt sicher, dass auch in den genannten Sonderfällen der Grundsatz der Nichtzurückwei- sung stets beachtet wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift wird von manchen Verwaltungs- gerichten dahingehend verstanden, dass beim missbräuchlichen Folgeantrag eine (neue) Rückkehrentscheidung zu treffen sei (vgl. etwa VG Leipzig, Beschl. v. 25.10.2023 - 4 L 345/23.A, juris Rn. 67). Ein solches Verständnis ist jedoch nicht zwingend, da die Vorschrift nicht von einer „zu treffenden“ Rückkehrentscheidung spricht und ebenso eine schon be- stehende Rückkehrentscheidung angesprochen sein kann. c) Sinn und Zweck der Rückführungsrichtlinie sprechen dafür, dass eine Ausreise nicht den Verbrauch einer getroffenen Rückkehrentscheidung zur Folge hat. Der Europäische Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Richtlinie ins- besondere eine wirksame Rückführungspolitik zum Ziel habe. Er hat deshalb wiederholt entschieden, dass selbst im Falle der Stellung eines Asylerstantrags ein bereits begonne- nes Rückkehrverfahren lediglich unterbrochen werde und nach Beendigung des Asylver- fahrens wiederaufzunehmen sei (EuGH, Urt. v. 30.05.2013 - C-534/11, juris Rn. 60). Dies ergebe sich aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten, die aus Art. 4 Abs. 3 EUV folge. Danach und auch aus der Richtlinie selbst seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ab- schiebung binnen kürzester Frist durchzuführen. Dies spricht nach Auffassung des Euro- päischen Gerichtshofs dagegen, dass ein Rückführungsverfahren im Falle einer Asylan- tragstellung von vorne beginnen müsse (EuGH, Urt. v. 15.02.2016 - C-601/15, juris Rn. 75 f.). Auch wenn entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes nicht zu Asyl- folgeanträgen ergangen sind, sind die zugrundeliegenden Wertungen auf den hiesigen Fall ohne Weiteres übertragbar. Wenn der Sinn und Zweck der Richtlinie es mithin verbieten, selbst bei einer zwischenzeitlichen Legalisierung eines Aufenthalts ein Rückkehrverfahren als beendet anzusehen, so spricht nichts dafür, den Fall einer bloßen zwischenzeitlichen Ausreise anders zu beurteilen. Vielmehr entspricht die deutsche Regelung, auch in diesem
13 Fall das begonnene Rückkehrverfahren fortzuführen, insoweit im besonderen Maße dem von der Richtlinie verfolgten Zweck. d) Schließlich gebieten auch Rechtsschutzgesichtspunkte nach einer zwischenzeitlichen Ausreise nicht den erneuten Erlass einer Rückkehrentscheidung. Die Rückführungsrichtlinie verfolgt nicht nur den Zweck einer effektiven Rückführungspoli- tik, sondern auch den der Wahrung eines fairen und transparenten Verfahrens (vgl. Erwä- gungsgrund 6 der Rückführungsrichtlinie). Sie räumt den Betroffenen daher auch materi- elle Rechtspositionen ein (insb. Art. 5 RFRL) und stellt den Betroffenen effektiven Rechts- schutz zur Sicherung dieser Verfahrensgarantien zur Verfügung (vgl. Art. 13 RFRL). Diese von der Richtlinie aufgestellten Anforderungen sind jedoch auch unter Geltung der streit- gegenständlichen Normen des nationalen Rechts gewahrt. aa) Insbesondere sind die Betroffenen nach deutschem Recht ausreichend für den Fall abgesichert, dass sich die individualschützenden Belange (insb. aus Art. 5 RFRL) nach einer zwischenzeitlichen Ausreise geändert haben. Es kann insoweit dahinstehen, ob eine solche Veränderung gegenüber dem Bundesamt mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition Stand: 01.04.2024, § 34 AsylG Rn. 24a.1 m.w.N.). Denn jedenfalls könnten die in Art. 5 RFRL genannten Belange als inlandsbezogene Ab- schiebungshindernisse gegenüber der Ausländerbehörde mit einem Duldungsantrag gel- tend gemacht werden (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung zum Rückführungsver- besserungsgesetz, BT-Drs. 20/9463, S. 58). Diese Möglichkeiten genügen auch den unionsrechtlichen Anforderungen an effektiven Rechtsschutz. Besondere Anforderungen an die Rechtsbehelfe oder die Information hier- über enthält die Rückführungsrichtlinie für den Fall von nachträglich eintretenden Verän- derungen nicht. Weder Art. 12 RFRL noch Art. 13 RFRL gebieten es, dass die nationalen Behörden auf Rechtsbehelfe hinweisen, die sich auf Umstände beziehen, die erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung entstehen, wie etwa auf einen Aussetzungsantrag nach Art. 9 RFRL. Im Übrigen obliegt es den Gerichten, dafür Sorge zu tragen, dass Asylantrag- stellern auch in diesem Fall effektiver Rechtsschutz gewährt wird (vgl. etwa BVerwG, Vor- lagebeschl. v. 08.06.2022 - 1 C 24.21, juris Rn. 25 m.w.N.). bb) Aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 28.01.2022 nicht auf die Möglichkeit hinweist, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Unzulässigkeits-
14 entscheidung zu suchen, folgt nichts Abweichendes. Denn selbst eine fehlerhafte Rechts- mittelbelehrung hätte nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge. Dies gilt erst Recht für einen früheren Bescheid, auf den Bezug genommen wird. Die Beklagte könnte im Übrigen durch eine verständlichere Fassung der Bescheide und der Rechtsbehelfsbe- lehrungen etwaige Informationsdefizite beheben; für eine Verbesserung der Rechtsschutz- möglichkeiten ist es insoweit nicht erforderlich, das deutsche Asylverfahrensrecht als uni- onsrechtswidrig unangewendet zu lassen. Schließlich ist auch der „Verzicht“ auf eine erneute Abschiebungsandrohung als solcher nicht intransparent. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird unter Ziffer 3 ausdrücklich erwähnt, dass die bereits erlassene Abschiebungsandrohung weiter gültig und vollziehbar sei. Schon hieraus ergibt sich für einen objektiven Empfänger mit hinrei- chender Deutlichkeit, dass eine Abschiebung jederzeit erfolgen kann, wenn nicht umge- hend (einstweiliger) Rechtsschutz gesucht wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entschei- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. IV. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grund- sätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden, stellt sich jedoch bundesweit in zahlreichen Fällen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob es für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht, wenn die begehrte Feststel- lung lediglich mittelbare Vorteile gegenüber der Vollzugsbehörde bringt. Rechtsmittelbelehrung Das Urteil kann durch Revision angefochten werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm
15 und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Lange gez. Kaysers
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 424/26
2. März 2026
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12 S 424/26 | 2. März 2026 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 5386/24.A
7. Januar 2026
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21 K 5386/24.A | 7. Januar 2026 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 L 307/25 A
25. Juni 2025
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41 L 307/25 A | 25. Juni 2025 |
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 32/25
16. Mai 2025
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13 ME 32/25 | 16. Mai 2025 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (34. Kammer) - 34 L 262/24 A
27. März 2025
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34 L 262/24 A | 27. März 2025 |
Referenzen
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- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 1x
- AufenthG 2004 § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot 3x
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- § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
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