Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 2097/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2025 - 1 K 3299/25 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 26.11.2025 gegen den am 29.10.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren von der Durchführung der Abschiebung abzusehen,

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abgelehnt hat, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufgezeigt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, so dass der Verwaltungsgerichtshof umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (1.). Auch ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis (2.). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (3.).

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1.a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

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b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufgezeigt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, so dass der Verwaltungsgerichtshof umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist.

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Die vom Verwaltungsgericht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsauffassung, dass eine Befristung auf Null, wenn der Betroffene noch nicht ausgereist oder abgeschoben worden sei, „nur dann erfolgen“ könne, wenn von dem Betroffenen „gar keine Gefahr mehr“ ausgehe (BA S. 9 mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.2021 - 19 CE 21.243 -⁠, juris Rn. 14; wie dort Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 7 FreizügG/EU Rn. 55 ; möglicherweise auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 91), trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Vielmehr kann eine gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU festgesetzte Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bei einer wesentlichen Änderung der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Belange in Einzelfällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU auf Null zu reduzieren sein, wenn der betroffene Ausländer noch nicht ausgereist oder abgeschoben worden ist und von ihm weiterhin eine Gefahr ausgeht. Dies gilt insbesondere, sofern schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Reduzierung der Frist auf Null erfordern (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 13, vom 13.04.2010 - 1 C 5.09 -, juris Rn. 17 und vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 28). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr nämlich erst, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 -, juris Rn. 104, und vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 79; Fleuß in: BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 22 ). Schon vor dem Hintergrund des erhöhten, qualifizierten Gefahrenmaßstabs für Verlustfeststellungen - Gründe der öffentlichen Ordnung, die nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung rechtfertigen, erfordern eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU) - kann der Wegfall jeder Wiederholungsgefahr nicht Maßstab für eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf den Jetzt-Zeitpunkt sein.

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2. Der Antragsteller hat für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis.

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Der Antragsteller dürfte nach seiner Abschiebung, die er mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verhindern versucht, nicht umgehend wieder einreisen. Denn gegen ihn besteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet ist. Zwar hat das Regierungspräsidium dem Antragsteller nicht ausdrücklich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU in der seit dem 27.02.2024 gültigen, durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. I Nr. 54) geänderten Fassung - wonach Personen, die ihr Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU oder ihr Recht nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, untersagt werden soll, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten - untersagt, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Vielmehr war das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem im Zeitpunkt der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gültigen § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU in der Fassung vom 28.08.2007 (BGBl. I, S. 1995, 2114) zwingende Folge des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der gegen den Antragsteller ergangenen Verlustfeststellung wirkt jedoch über den 26.02.2024 hinaus fort.

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Der Gesetzgeber hat Fragen des Übergangs der Regelung eines gesetzlichen zu einem behördlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Rückführungsverbesserungsgesetz offenkundig nicht in den Blick genommen. Es fehlen entsprechende Übergangsregelungen. Auch der Begründung des Gesetzesentwurfs lässt sich zur intertemporalen Anwendbarkeit von Vorschriften nichts entnehmen (siehe insbesondere BT-Drs. 20/9463, S. 62 zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU). Es kann mit Blick auf den Zweck des Rückführungsverbesserungsgesetzes jedoch nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber mit diesem die Wirkung aller bereits zur Gefahrenabwehr verfügten Verlustfeststellungen aufheben wollte. Vielmehr ist die Gesetzesänderung dahingehend zu verstehen, dass die Wirkung einer bis zum 26.02.2024 wirksam verfügten Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht berührt sein sollte. Dem Antragsteller ist es damit aufgrund der bestandskräftigen Verlustfeststellung vom 29.10.2020 untersagt, im Falle seiner Ausreise umgehend erneut einzureisen.

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3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind.

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b) Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist hiernach nicht zu erlassen, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.

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In Anbetracht der zerstörerischen Auswirkung von Drogen auf das Leben von Menschen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden große Strenge bezüglich jener zeigen, die aktiv zu der Verbreitung dieser Geißel beitragen (vgl. EGMR, Urteil vom 26.09.1997 - 85/1996/704/896 -, NVwZ 1998, S. 164, 166 ). Eine Wiederholungsgefahr ist beim Antragsteller in Anwendung der oben unter 1.b) dargelegten Maßstäbe weiterhin zu bejahen. Es ist noch nicht einmal von einer erheblichen Minderung der Wiederholungsgefahr auszugehen. Wie der Senat im zwischen den Beteiligten vorangegangenen Berufungszulassungsverfahren ausgeführt hat, kann bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen oder dadurch gefördert wurden, von einem Wegfall oder auch nur einer erheblichen Minderung der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2025 - 12 S 903/23 -, juris Rn. 27; ausführlich dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2024 - 19 ZB 22.2263 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Ebenso verhält es sich hier. Der Antragsteller hat nach wie vor keine Therapie erfolgreich abgeschlossen.

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Zugleich hat der Antragsteller weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof glaubhaft gemacht, dass in seinem konkreten Einzelfall besondere Umstände vorlägen, aufgrund derer das Einreise- und Aufenthaltsverbot trotz der bestehenden Wiederholungsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU auf Null zu reduzieren ist oder dass es ihm unzumutbar ist, dass über eine sonstige Reduzierung erst nach seiner Abschiebung entschieden wird.

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aa) Derartige besondere Umstände beziehungsweise eine Unzumutbarkeit im genannten Sinne ergeben sich nicht aus der Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen.

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Die Ausländerbehörde ist insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG verpflichtet, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 19). Hieraus folgt indes nicht, dass die Ehe mit einer deutschen Partnerin einen ausländischen Staatsangehörigen schlechthin vor einer Abschiebung schützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 32, und vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, juris Rn. 69). Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelfall ein stärkeres Gewicht als dem Schutz der Ehe beigemessen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2000 - 2 BvR 1363/00 -, juris Rn. 2). Eheleute können ihre Beziehung jedenfalls eine gewisse Zeit auch per Telefon und mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln über die Entfernung hinweg pflegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 198). Im vorliegenden Fall ist es den Eheleuten zudem möglich, sich in Estland und/oder einem Drittland zumindest im Rahmen eines Besuchs der Ehefrau auch persönlich zu treffen.

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Dass die Ehefrau des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen auf die ständige Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14), ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Dies ergibt sich weder aus den vorgelegten ärztlichen Attesten zu der Schädigung der Schultergelenke der Ehefrau - ohne dass es auf deren (veraltete) Ausstellungsdaten ankäme -, noch aus der theoretischen Möglichkeit, dass sich die „Trennung der Eheleute […] verheerend auf den Gesundheitszustand“ der Ehefrau auswirken könnte, da sie „in der Vergangenheit Drogen konsumiert [hat und] erfolgreich therapiert“ wurde und damit einer „erhöhten Rückfallgefahr ausgesetzt“ ist.

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bb) Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch nicht mit Blick auf das inzwischen unbefristete Arbeitsverhältnis des Antragstellers geboten. Dass ein Ausländer durch eine Abschiebung seine Arbeitsstelle verlieren könnte, gilt für nahezu jede Abschiebung und gebietet daher keine andere Bewertung dieses konkreten Einzelfalles. Entsprechendes gilt in Bezug auf die mögliche weitere Folge der Abschiebung, dass der Antragsteller infolge des etwaigen Verlustes seiner Arbeitsstelle jedenfalls vorerst nicht mehr in der Lage sein könnte, seiner Ehefrau Unterhalt zu leisten, so dass diese gegebenenfalls auf Sozialhilfe angewiesen wäre, sofern sie weiterhin nicht selbst arbeiten könnte.

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cc) Der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und seine (vermeintlich) fehlenden Estnischkenntnisse wurden bereits im Rahmen der bestandskräftigen Befristungsentscheidung vom 29.10.2020 und dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2025 - 12 S 903/23 -, juris Rn. 28 ff.). Eine relevante Sachverhaltsänderung ist insoweit nicht erkennbar. Der langjährige Aufenthalt in Deutschland und die (vermeintlich) fehlenden Estnischkenntnisse stehen dem Unterlassen einer Befristung auf Null im Übrigen auch in Kumulation zu den vorstehend unter aa) und bb) genannten Umständen nicht entgegen.

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dd) Die zwischen den Beteiligten streitige Frage der möglichen ergänzenden Anwendbarkeit des § 51 LVwVfG neben § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen dahinstehen. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Eilverfahren darauf an, ob der Antragsteller einen Anspruch hat, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine sonstige kürzere Frist als die bisher mit der Verfügung vom 29.10.2020 festgesetzten vier Jahre reduziert wird. Der Senat weist mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht noch anhängige Hauptsacheverfahren 1 K 3298/25 indes darauf hin, dass die Auslegung des Regierungspräsidiums des § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU in der Entscheidung vom 18.08.2025 (AS 1578) dahingehend, dass zwischen der „Bestandskraft“ der Befristungsentscheidung und dem Änderungsantrag eine angemessene Frist liegen müsse (a.a.O. S. 4 f.), der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur (teilweise fehlenden) Berücksichtigungsfähigkeit neuer Tatsachen im Zulassungsverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 -, juris Rn. 20 m.w.N.) nicht hinreichend Rechnung tragen dürfte. Es erschiene zudem unabhängig von den von den Beteiligten erörterten europarechtlichen Fragen jedenfalls mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG problematisch, wenn ein Ausländer im Falle einer langen Verfahrensdauer gegebenenfalls vor die Wahl gestellt wäre, entweder seine Klage beziehungsweise seinen Zulassungsantrag gegen eine von ihm als rechtswidrig angesehene Befristungsentscheidung zurücknehmen zu müssen, oder die Geltendmachung neuer, für eine nachträgliche Änderung der Befristungsentscheidung relevanter Tatsachen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zurückstellen zu müssen.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Streitwert bei Streitigkeiten um die Erteilung von Duldungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dies gilt auch für einen Streit um die Erteilung einer Verfahrensduldung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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