Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 800/19

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2018 - 9 K 12007/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU, die verfügten Abschiebungsandrohungen sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Hilfsweise begehrt er, den Beklagten zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre zu befristen. Seine Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart war erfolglos. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt er sein Begehren weiter.
Der am ... ... ... in ... ... ... geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Bis zu seinem 16. Lebensjahr lebte er in Italien. Der Kläger verfügt weder über einen Schul- noch über einen Berufsabschluss. Im April 1978 reiste er gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er arbeitete zunächst für sechs Monate in einem Schnellimbiss, anschließend für drei Jahre auf einer Baustelle und schließlich für sechs bis sieben Jahre bei der Firma .... Der Kläger heiratete am ... ... ... die deutsche Staatsangehörige ... ... .... Die beiden gemeinsamen Töchter wurden am ... ... ... und am ... ... ... geboren. Im Jahr 1989 eröffnete die Ehefrau des Klägers eine Pizzeria, in welcher der Kläger in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme im Jahr 2010 als Koch arbeitete. Die Pizzeria wurde nach der Inhaftierung des Klägers und seiner Ehefrau geschlossen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern bewohnte der Kläger ein im Jahre 2005 erworbenes Reiheneckhaus in .... Das Hausgrundstück stand zunächst jeweils zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten. Es wurde später an die ältere Tochter veräußert. Die Ehefrau des Klägers und die beiden Töchter bewohnen das Haus derzeit gemeinsam. Die bestehenden Kreditverbindlichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Grundstückskauf wurden im Januar 2017 von ihrer älteren Tochter abgelöst. Die in Höhe von 280.000,- EUR bestehende Grundschuld wurde am 14. Februar 2017 gelöscht. Selbiges gilt für die im Zuge eines ergangenen dinglichen Arrests eingetragenen Sicherungsarresthypotheken in Höhe von 30.000,- EUR auf das Grundstück und in Höhe von 5.000,- EUR auf den zugehörigen Tiefgaragenstellplatz. Der Kläger hat derzeit keine Schulden. Die jüngere Tochter des Klägers leidet an verschiedenen Erkrankungen. Unter anderem ist sie an einer Colitis ulcerosa und an einer Herzmuskelschwäche erkrankt und befand sich wiederholt in stationärer Behandlung. Sie benötigt verschiedentlich Hilfen in ihrem Alltag. Hierbei wird sie von ihrer Mutter und ihrer Schwester unterstützt.
Im März 2010 wurde der Kläger festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Durch Urteil vom 1. September 2010 - 19 KLs 230 Js 93327/09 - verurteilte ihn das Landgericht Stuttgart wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 223 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte ... ... ... veräußerte im Zeitraum zwischen dem 17. März 2005 und dem 16. März 2010 in der Pizzeria „... ...“ in zahlreichen Fällen Kokain. Er handelte hierbei zunächst alleine, später in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Angeklagten ... ... ... und dem Angeklagten F. Der Angeklagte ... ... ... war dabei insbesondere für die Beschaffung des Kokains und den Verkauf größerer Mengen zuständig, die Angeklagte ... ... ... und, ihr nachgeordnet, der Angeklagte F. für den Verkauf kleinerer Mengen. Zur Erhöhung des Gewinns wurde das Kokain in einer von den Eheleuten ... ... angemieteten Wohnung oberhalb der Pizzeria gestreckt; der Gehalt des schließlich verkauften Kokains an Kokainhydrochlorid betrug aber durchweg mindestens 15 %. Alle Angeklagten wollten sich durch fortlaufenden und gewinnbringenden Verkauf von Kokain eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang schaffen. Den so erzielten Gewinn verwendete das Ehepaar ... ... für die Pizzeria sowie zur Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts; der Angeklagte F., der einen Teil der Einnahmen als Provision behalten durfte, finanzierte mit dem Verkauf seinen eigenen, den Eheleuten ... ... auch bekannten, Konsum. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
Taten 1-120
Zwischen dem 17. März 2005 und Mitte September 2007 veräußerte der Angeklagte ... ... ... in der Pizzeria „... ...-...“ - außer in den jeweils im August liegenden 3-wöchigen Betriebsferien - mindestens einmal pro Woche, insgesamt mindestens 117 Mal, jeweils 5 Gramm Kokain für 50,- EUR / Gramm an B.P. Vor den Betriebsferien erhielt B.P. - in insgesamt 3 Fällen - jeweils 20 Gramm Kokain zum selben Preis.
Taten 121-218
Nachdem B.P. längere Zeit kein Kokain konsumiert hatte, bezog er von März 2008 bis Ende Februar 2010 nach vorgenanntem Muster erneut Kokain in der Pizzeria „... ...“. In Absprache mit dem Angeklagten ... ... ... veräußerte nunmehr die Angeklagte ... ... ... mindestens 98 Mal jeweils 5 Gramm Kokain und (vor den Betriebsferien im August) 2 Mal 20 Gramm Kokain für 50,- EUR / Gramm an B.P.
Taten 219-224
10 
Zwischen dem 14. Januar 2010 und dem 16. März 2010 verkaufte der Angeklagte F. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten ... ... ... in 7 Fällen Kokain an eine Vertrauensperson der Kriminalpolizei ... bzw. an einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg; in 2 Fällen (Tat 224) stammte das Kokain aus einem einheitlich angeschafften Verkaufsvorrat. In 2 Fällen (Taten 222 und 224) war auch die Angeklagte ... ... ... an den Verkäufen beteiligt. Das verkaufte Kokain wurde jeweils sichergestellt; das zur Bezahlung übergebene Geld konnte bis auf den Verkauf vom 16. März 2010, bei dem alle drei Angeklagten verhaftet wurden und das Geld von diesen nicht vereinnahmt wurde, nicht mehr aufgefunden werden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:
11 
Tat 219
12 
Am 14. Januar 2010 gegen 18:35 Uhr übergab der Angeklagte F. in der Pizzeria „... ...“, nach Bestellung von 2 Gramm Kokain zum Preis von 150,- EUR, 1,435 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % Kokainhydrochlorid an die Vertrauensperson.
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Tat 220
14 
Am 20. Januar 2010 gegen 18:25 Uhr übergab der Angeklagte F. in der Pizzeria „... ...“, nach erneuter Bestellung von 2 Gramm Kokain zum Preis von 150,- EUR, 1,550 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Kokainhydrochlorid an die Vertrauensperson.
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Tat 221
16 
Am 26. Januar 2010 bestellte die Vertrauensperson 3 Gramm Kokain zum Preis von 200,- EUR beim Angeklagten F. Da dieser mittlerweile in der Pizzeria „... ...“ entlassen worden war, wies der Angeklagte F. den anderweitig verfolgten B.G. an, mit der Vertrauensperson zur Pizzeria „... ...“ zu gehen und das Kokain dort zu holen. Nachdem B.G. die Eheleute ... ... in der Pizzeria nicht antraf, ließ er sich vom Angeklagten F. telefonisch die Handy-Nummer des Angeklagten ... ... ... geben und rief diesen an. Der Angeklagte ... ... ... wies B.G. an, das Kokain bei einem „...“ in der Pizzeria zu holen, was B.G. auch tat. Anschließend übergab B.G. gegen 20:15 Uhr vor der Pizzeria 2,230 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % Kokainhydrochlorid an die Vertrauensperson.
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Tat 222
18 
Am 4. Februar 2010 bestellte die Vertrauensperson 10 Gramm Kokain zum Preis von 650,- EUR beim Angeklagten F. Dieser rief daraufhin in der Pizzeria „... ...“ an und bestellte dort bei der Angeklagten ... ... ... 12 Gramm Kokain, die er - üblicher Ansprache mit den Eheleuten ... ... folgend - als „12 Pizzen“ bezeichnete (die zusätzlichen 2 Gramm waren für einen anderen Käufer bestimmt). Nach in der Pizzeria erfolgter Übergabe durch die Angeklagte ... ... ... übergab der Angeklagte F. gegen 18:50 Uhr vor der Pizzeria 9,595 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % Kokainhydrochlorid an die Vertrauensperson.
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Tat 223
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Am 25. Februar 2010 bestellten die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler im Café „... ...“ in ... 15 Gramm Kokain zum Preis von 900,- EUR beim Angeklagten F. Dieser ging daraufhin zur Pizzeria „... ...“ und übergab anschließend nach in der Pizzeria erfolgter Übergabe durch den Angeklagten ... ... ..., gegen 18:55 Uhr vor der Pizzeria 14,9 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 26,7 % Kokainhydrochlorid an die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler.
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Tat 224
22 
Aus einem einheitlich angeschafften Verkaufsvorrat kam es am 11. Februar 2010 und am 16. März 2010 zu zwei Verkäufen:
23 
Bereits am 11. Februar 2010, also vor der Tat 223, bestellten die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler 40 Gramm Kokain zum Preis von 2.400,- EUR beim Angeklagten F. Zunächst warteten alle drei im Café „... ...“ in ... darauf, dass der Angeklagte ... ... ... in der Pizzeria „... ...“ eintraf. Nachdem dies geschehen war, ging der Angeklagte F. zur Pizzeria „... ...“ und übergab anschließend, nach in der Pizzeria erfolgter Übergabe durch den Angeklagten Alfredo ... ..., gegen 18:35 Uhr vor der Pizzeria 39,8 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 22,4 % Kokainhydrochlorid an die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler.
24 
Am 16. März 2010 bestellten die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler im Café „... ...“ in Fellbach 100 Gramm Kokain zum Preis von 5.500,- EUR beim Angeklagten F. Dieser ging daraufhin zur Pizzeria „... ...“ und übergab anschließend, nach in der Pizzeria erfolgter Übergabe durch die hierzu vom Angeklagten ... ... ... beauftragte Angeklagte ... ... ..., gegen 19:04 Uhr vor der Pizzeria 98,8 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 31,4 % Kokainhydrochlorid an die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler. Hierauf wurden alle drei Angeklagten festgenommen.
25 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hörte den Kläger mit Schreiben vom 25. November 2010 zu einer möglichen Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt und einer Abschiebung in seinen Heimatstaat an. Der Kläger führte daraufhin aus, dass er sich seit seinem 16. Lebensjahr in Deutschland aufhalte. Hier sei sein Lebensmittelpunkt. Er sei hier verwurzelt und integriert. Zudem sei er seit 25 Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe zwei in Deutschland geborene und aufgewachsene Töchter. Durch eine Verlustfeststellung werde sein Familienleben in nicht zu vertretender Weise beeinträchtigt. Auch seien seine wirtschaftlichen Bindungen zu berücksichtigen. Die gesamte Existenz der Familie hänge an dem Betrieb des Restaurants. Die Familie versuche, diesen während seiner Inhaftierung aufrechtzuerhalten. In Italien besitze er keinerlei Möglichkeiten, die Existenzgrundlage der Familie sicherzustellen. Schließlich sei er bestrebt, während seiner Inhaftierung eine freiwillige Drogentherapie durchzuführen. Das Regierungspräsidium teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 2. März 2011 mit, dass eine Verlustfeststellung nicht erfolgen werde. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass künftige Straftaten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen könnten.
26 
Der Kläger befand sich in Folge des Strafurteils zunächst 20 Monate im geschlossenen Vollzug, anschließend für 11 Monate im offenen Vollzug mit einer Beschäftigung im Reinigungsgewerbe. Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 - StVK 411/12 - setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe mit Sitz in Pforzheim die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Ablauf des 12. März 2013 zur Bewährung aus und setzte eine Bewährungszeit von drei Jahren fest. Nach Beendigung der Reinigungstätigkeit wenige Monate später konnte der Kläger zunächst keine neue Arbeitsstelle finden. In der Folgezeit erhielt er bis August 2014 Arbeitslosengeld I. Anfang Mai 2015 nahm der Kläger eine neue Tätigkeit als Fahrer für eine Firma in ... auf.
27 
Am 16. Mai 2015 wurde der Kläger erneut vorläufig festgenommen. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 17. Mai 2015 wurde er in Untersuchungshaft verbracht. Das Landgericht Stuttgart - 19 KLs 231 Js 115302/15 - verurteilte den Kläger am 26. Februar 2016 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Darüber hinaus ordnete das Gericht den Verfall von Wertersatz in Höhe von 35.156,54 EUR in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem ebenfalls Angeklagten F. an. Das Urteil des Landgerichts beruhte auf folgendem Sachverhalt:
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A. Einleitung
29 
I. Allgemeines
30 
Spätestens im März 2015 schlossen sich die Angeklagten ... ..., F. und C.C. zusammen, um durch arbeitsteiliges Zusammenwirken wiederholt gleichgelagerte Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Im Zeitraum vom 21.03.2015 bis zum 16.05.2015 verwirklichten sie vier solcher Taten aufgrund der getroffenen Abrede. Hierbei nahm der Angeklagte C.C. jeweils im Rahmen des von ihm ausgeübten Transportgewerbes die vom Angeklagten ... ... vorab bestellten Mengen an Kokaingemisch - die jeweils ein Gewicht von mindestens 1,0 bis zu 1,4925 Kilogramm und einen Wirkstoffgehalt von 20 bis zu 38 % aufwiesen - in den Niederlanden auf, transportierte das Kokain von dort über die Grenze nach Deutschland und übergab es in ... an die Angeklagten ... ... und F. Diese veräußerten sodann in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Kokain gewinnbringend zu einem Verkaufspreis von 60,- EUR pro Gramm an eine Vielzahl von Abnehmern. Dem Angeklagten C.C. - der bei den von ihm im Rahmen der Bandenabrede ausgeübten Einfuhrtaten in allen vier Fällen von seinem mitangeklagten Bruder P.C. unterstützt wurde - war hierbei bewusst, dass er durch seine Kurierdienste zugleich auch die Umsatzgeschäfte der Angeklagten ... ... und F. förderte.
31 
II. Unterbringung
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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen, da schon bei allen Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln nicht feststellbar ist. Zwar wurde ein solcher vom Angeklagten ... ... geltend gemacht. Seine diesbezüglichen Einlassungen waren aber nicht überzeugend.
(...)
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B. Persönliche Verhältnisse
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I. Der Angeklagte ... ...
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1. Biographisches
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(...)
Ungefähr ab dem Jahr 2005 konsumierte der Angeklagte bis zu seiner ersten Verhaftung gelegentlich Kokain. Seit der Entlassung im Jahr 2013 bis zu seiner erneuten Verhaftung im Mai 2015 konsumierte er wieder gelegentlich - teilweise bis zu zwei Konsumeinheiten am Tag, jedoch unregelmäßig - Kokain und Marihuana.
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C. Tatsächliche Feststellungen
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I. Allgemeine Feststellungen
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1. Hintergrund
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Die Angeklagten sind in Italien geboren und aufgewachsen. Der Angeklagte ... ..., der bereits im Jahr 1978 nach Deutschland kam, und der Angeklagte F., der seit dem Jahr 2010 bei seinen Eltern in Deutschland lebt, kennen sich aufgrund einer familiären Verbindung - der Bruder des Angeklagten F. ist mit einer der Töchter des Angeklagten ... ... liiert - seit mehreren Jahren.
41 
Spätestens seit November 2014 tätigten die damals arbeitslosen Angeklagten ... ... und F. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gewinnbringende Umsatzgeschäfte mit Kokain, das sie in ... / im Raum ... an verschiedene Abnehmer verkauften, um sich so durch wiederholte Tatbegehung in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine fortlaufende Einnahmequelle von längerer Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen.
42 
Die beiden in ... in Italien lebenden Neffen des Angeklagten ... ..., die Angeklagten C. und P.C., führten in diesem Zeitraum als angestellte Fahrer für ein italienisches Transportunternehmen regelmäßig gemeinsame Fahrten mit dem Lkw innerhalb Europas durch. Hierbei fuhren sie zur Auslieferung von Waren (überwiegend Lebensmittel) mehrmals im Monat nach oder über Deutschland in Anrainerstaaten und wechselten sich hierbei als Fahrer des Lkws ab, um Zeitverluste beim Transport und Verstöße gegen Sozialvorschriften aufgrund von Fahrzeitüberschreitungen zu vermeiden.
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2. Bande
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a.) Zusammenschluss und Inhalt der Bandenabrede
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Die Angeklagten ... ..., F. und C.C. entschlossen sich spätestens Anfang März 2015, sich die „legalen“ Fahrten der Angeklagten C. für den Transport von Rauschgift von den Niederlanden nach ..., wo es durch die Angeklagten ... ... und F. gewinnbringend veräußert werden sollte, zunutze zu machen. Sie schlossen sich hierfür zumindest stillschweigend mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zusammen, um mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Umsatzgeschäfte insbesondere mit Kokain in großen Mengen zu tätigen. Der gemeinsame Tatplan sah vor, anlässlich der Brüder C. die einzelnen Taten durchzuführen. Hierbei sollte der Angeklagte C.C. jeweils das Bargeld zur Bezahlung des Kaufpreises für das vom Angeklagten ... ... in den Niederlanden bestellte Rauschgift in ... aufnehmen und es in die Niederlande verbringen, dort das Kokain gegen Übergabe des Kaufpreises entgegennehmen, um es anschließend mit dem Lkw nach ... zu transportieren und an die Angeklagten ... ...-... und F. abzugeben.
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b.) Rollenverteilung innerhalb der Bande
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aa) Der Angeklagte ... ... leitete und koordinierte insgesamt die auf die Absprache folgenden Aktionen der Gruppierung, insbesondere gab er die Bestellungen bei dem bislang nicht ermittelten Verkäufer in den Niederlanden auf und vereinbarte mit den einzelnen Beteiligten der Lieferkette die Zeitpunkte der Treffen. Die Angeklagten kommunizierten innerhalb der Gruppierung ausschließlich in italienischer Sprache und verwendeten für ihre Absprachen u.a. Mobiltelefone, die auf falsche Namen angemeldet waren. Der direkte telefonische Kontakt erfolgte hierbei stets zwischen dem Angeklagten ... ... als Kopf der Gruppe mit den weiteren Angeklagten. Die Angeklagten F. und C.C. unterhielten untereinander keine telefonische Verbindung hatten jedoch bei den Treffen in ..., zu denen der Angeklagte ... ... den Angeklagten F. nach telefonischer Einbestellung in der Regel mitnahm, jeweils persönlichen Kontakt.
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bb) Innerhalb der Gruppierung war der Angeklagte F. als verlängerter Arm des Angeklagten ... ... für den Weiterverkauf und für die Verwaltung der Finanzen, insbesondere durch das Einsammeln von Bargeldbeträgen aus rückständigen Kaufpreiszahlungen säumiger Abnehmer zuständig. Nur bei größeren Geschäften oder Problemen mit säumigen Abnehmern sprach der Angeklagte F. die weitere Vorgehensweise mit dem Angeklagten ... ... ab, der in diesem Zusammenhang auch selbst Telefonate führte. Über die Gestaltung seines Tagesablaufs und den Kontakt zu den Abnehmern der gemeinschaftlichen Umsatzgeschäfte legte er dem Angeklagten ... ... regelmäßig Rechenschaft ab. Der Angeklagte F. war auch für die Erstellung sogenannter „Schuldnerlisten“ unter Verwendung von Abkürzungen und Codes zuständig. Diese Aufstellungen legte er auf Anfrage dem Angeklagten ... ... vor und ging sie mit ihm durch, insbesondere auch im zeitlichen Zusammenhang mit anstehenden Beschaffungsfahrten in die Niederlande, für die größere Bargeldbeträge benötigt wurden. Ein Großteil des Erlöses aus den Umsatzgeschäften von etwa zwei Dritteln wurde von den Angeklagten ... ... und F. für die Bezahlung des Kaufpreises im Rahmen der jeweils nächsten Beschaffungsfahrt verwendet. Im Übrigen finanzierten die Angeklagten ... ... und F. mit dem Gewinn ihre laufenden Lebenshaltungskosten. Der Angeklagte ... ..., der einen überwiegenden Anteil des Gewinns erhielt, verwendete diesen u.a. auch zur Tilgung der monatlichen Raten des für das Eigenheim in Fellbach aufgenommenen Darlehens. Das Risiko des Weiterverkaufs, des Verlusts des Rauschgifts und des Ausfalls von Zahlungen trugen die beiden Angeklagten ... ... und F. gemeinsam.
49 
cc) Der Angeklagte C.C. war alleinverantwortlich für die Organisation und Gestaltung des Transports des Rauschgifts von den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland bis ... mittels Lkw auf seiner Route für seinen italienischen Arbeitgeber zuständig. Durch die eigenhändig begangenen Einfuhrtaten wollte der Angeklagte C.C. zugleich auch die daran anknüpfenden Taten der Angeklagten ... ... und F. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem von ihm als Kurier eingeführten Kokain fördern, ohne jedoch selbst in deren Ausführung eingebunden zu sein.
(...)
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II. Die einzelnen Taten
51 
Im Einzelnen gingen die Angeklagten wie folgt vor:
52 
Tat Ziffer 1:
53 
Am 21.03.2015 übergaben die Angeklagten ... ... und F. in Anwesenheit des Angeklagten P.C. in ... an den Angeklagten C.C. einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe, den dieser bei der Übernahme des bestellten Rauschgifts in den Niederlanden an den unbekannten Lieferanten übergeben sollte.
54 
Am 24.03.2015 übernahm der Angeklagte C.C. sodann gegen 18:30 Uhr mindestens 1 Kilogramm Kokain in den Niederlanden, das er anschließend gemeinsam mit dem Angeklagten P.C. im Lkw transportierte und nach Deutschland verbrachte.
55 
Am 25.03.2015 gegen 04:45 Uhr übergab der Angeklagte C.C. sodann das übernommene Rauschgift in ... in Anwesenheit des Angeklagten P.C. an die Angeklagten ... ... und F.
56 
Anschließend verkaufte der Angeklagte F. hieraus in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten ... ... am 30.03.2015 an den gesondert verfolgten A.P. mindestens 7 Gramm und den Rest an verschiedene Abnehmer.
57 
Tat Ziffer 2:
58 
Am 04.04.2015 nahm der Angeklagte C.C. erneut einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe vom Angeklagten ... ... entgegen, um diesen bei der Abholung des Rauschgifts in den Niederlanden zu übergeben.
59 
Anschließend übernahm der Angeklagte C.C., begleitet vom Angeklagten P.C., am 06.04.2015 erneut mindestens 1 Kilogramm Kokain von dem Lieferanten in den Niederlanden.
60 
Auf dem Rückweg nach Italien verbrachten die Angeklagten C.C. und P.C. das Kokain sodann nach ..., wo die Übergabe an die Angeklagten ... ... und F. am 09.04.2015 gegen 04:00 Uhr stattfand.
61 
Anschließend veräußerte der Angeklagte F. hieraus in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten ... ... am 14.05.2015 und 17.04.2015 an P. jeweils mindestens 7 Gramm und den Rest an verschiedene andere Abnehmer.
62 
Tat Ziffer 3:
63 
Am 29.04.2015 übergaben die Angeklagten ... ... und F. in Anwesenheit des Angeklagten P.C. in ... an den Angeklagten C.C. wieder einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe zur Weitergabe an den Lieferanten.
64 
Am 01.05.2015 gegen 14:00 Uhr übernahm der Angeklagte C.C. mindestens 1 Kilogramm Kokain in den Niederlanden, das er anschließend gemeinsam mit dem Angeklagten P.C. nach ... verbrachte.
65 
Dort übergab er das Kokain am 02.05.2015 gegen 03:30 Uhr an die Angeklagten ... ... und F.
66 
Anschließend verkaufte der Angeklagte F. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten ... ... hieraus an P. am 09.05.2015 und 12.05.2015 jeweils 7 Gramm sowie am 14.05.2015 mindestens 12 Gramm und den Rest an verschiedene andere Abnehmer.
67 
Tat Ziffer 4:
68 
Am 14.05.2015 zur Nachtzeit übernahm der Angeklagte C.C. in Anwesenheit des Angeklagten P.C. in ... erneut vom Angeklagten ... ... einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe für die Bezahlung des zu übergebenden Rauschgifts.
69 
Am 14.05.2015 gegen 21:30 Uhr übernahm der Angeklagte C.C. sodann mindestens 1,4925 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 551,03 ± 16,417 g Kokainbase von dem Lieferanten in den Niederlanden.
70 
Anschließend verbrachten die Angeklagten C. und P.C. das Rauschgift mit ihrem Lkw Scania, amtliches Kennzeichen ... ... ..., nach ....
71 
Dort übergaben sie am 16.05.2015 gegen 03:15 Uhr das zuvor übernommene Kokain mit einem Gesamtgewicht von 1.492,5 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 36 bis 38 % in der ... in ... an die Angeklagten ... ... und F. Diese verbrachten das Kokain von dort mit dem PKW ..., amtliches Kennzeichen ... ..., in die Tiefgarage des Anwesens ... ... in ..., wo das Kokaingemisch - das auf drei mit Klebeband umwickelte Pakete verteilt war - durch die Polizeibeamten sichergestellt werden konnte. Alle Angeklagten wurden anlässlich dieser Tat festgenommen.
(...)
72 
Der gelegentliche Konsum von Kokain und Marihuana aller Angeklagten, hatte keine Auswirkungen auf die Einsicht der Angeklagten, dass sie Unrecht tun, noch auf deren Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
73 
Zur Strafzumessung führte das Landgericht aus:
74 
Allen Angeklagten kam im Rahmen der Strafzumessung zugute, dass sie die ihnen zur Last gelegten Straftaten gleich zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend und rückhaltlos eingeräumt haben und hierdurch die Durchführung einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme vermieden werden konnte. (...) Alle Angeklagten müssen sich aber entgegenhalten lassen, dass es sich bei dem veräußerten bzw. eingeführten Rauschgift um eine harte Droge handelt und - nicht zuletzt aufgrund der guten Qualität des Kokains - die nicht geringe Menge um ein Vielfaches, bei der Tat Ziffer 4 um mehr als das 100fache, überschritten wurde.
(...)
75 
Zu seinen Lasten (Anm.: des Klägers) musste jedoch insbesondere die einschlägige Vorstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 gewertet werden, wegen der er sich bereits für knapp drei Jahre in Strafhaft bzw. im offenen Vollzug befunden hatte und wegen der er - nach Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes - zudem zum Zeitpunkt der Begehung der hier vorgeworfenen Taten noch unter Bewährung stand.
76 
Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... ... innerhalb der Gruppierung als Kopf der Bande die führende Rolle einnahm. Hierbei war es für die Organisation, die Abwicklung der Bestellungen, Bestimmung der Rahmenbedingungen der Beschaffungsfahrten und der An- und Verkaufspreise zuständig.
77 
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob es im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den zugehörigen Feststellungen auf. Im Hinblick auf den Schuld- und Strafausspruch wurde die Revision verworfen.
78 
Mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2017 - 20 StVK 411/12 - wurde die mit Beschluss desselben Gerichts vom 15. Januar 2013 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Januar 2010 zur Bewährung widerrufen. Der Zweidrittelzeitpunkt datiert nunmehr auf den 16. März 2022. Das Haftzeitende ist auf den 14. November 2024 festgelegt.
79 
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart die Prüfung der Voraussetzungen für eine Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eingeleitet hatte, teilte die Justizvollzugsanstalt ... mit Schreiben vom 20. Januar 2017 mit, dass der Kläger sich im Wohnbereich unauffällig verhalte. Beanstandungen seien bislang keine zu vermerken. Der Kläger arbeite in der anstaltsinternen Küche. Er leiste sehr gute Arbeit. Besuche habe er bislang keine erhalten. Solche seien jedoch durch seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Töchter geplant. Das Strafmaß scheine der Kläger zu akzeptieren. Daran anschließend führte die Justizvollzugsanstalt im Juni 2017 gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart aus, dass sich der Kläger im Umgang mit Bediensteten und Mitgefangenen höflich und unauffällig zeige. Negative Auffälligkeiten seien nicht zu verzeichnen. Der Kläger sei weiterhin in der anstaltsinternen Küche tätig. Er leiste sehr gute Arbeit. Seit Januar 2017 erhalte der Strafgefangene regelmäßig Besuche von seinen Familienangehörigen.
80 
Die Justizvollzugsanstalt teilte dem erkennenden Senat am 23. März 2021 mit, dass der Vollzugsverlauf nach wie vor frei von Beanstandungen sei. Der Kläger sei weiterhin zur Arbeit in der Küche eingesetzt. Die ihm übertragene Arbeit führe er gewissenhaft aus. Das Verhalten gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen sei nicht zu beanstanden. Nach derzeitigem Kenntnisstand liege keine Therapieindikation vor. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestehe nicht. Außenkontakte pflege der Kläger weiterhin mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern. Diese hätten die Besuchsmöglichkeiten bis zu den aufgrund der COVID 19-Pandemie erlassenen Einschränkungen regelmäßig in Anspruch genommen. Aktuell fänden keine Langzeitbesuche statt. Die Möglichkeit des Trennscheibenbesuchs nutze der Kläger nicht. Derzeit bestehe ausschließlich telefonischer Kontakt zu seiner Familie. Aus dem diesem Schreiben beigefügten Vollzugsplan vom 23. Juni 2020 ergibt sich, dass der Kläger zu seinen Straftaten bislang keine näheren Angaben machen wollte.
81 
Der Anstaltsarzt führte in seinem Bericht vom 17. März 2021 aus, dass sich die allgemeine gesundheitliche Situation des Klägers erheblich verschlechtert habe. Sein Alltag sei dadurch stark beeinträchtigt. Im Februar 2021 sei bei ihm die Erstdiagnose Colitis ulcerosa gestellt worden. Die Entwicklung der Krankheit erfordere eine Rehabilitationsmaßnahme sowie die Aussetzung der Haft, um den stark angeschlagenen gesundheitlichen Zustand des Klägers zu stabilisieren.
82 
Die Staatsanwaltschaft ... teilte der Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 14. April 2021 mit, dass die Voraussetzungen für eine Haftunterbrechung nicht vorlägen. Eine Unterbrechung der Haft zur Erholung bei der Familie stelle keinen Haftunterbrechungsgrund dar. Dies könne in Anbetracht der Strafhöhe zum Schutz der Allgemeinheit auch nicht verantwortet werden. Insbesondere sei die ärztliche Versorgung nach der Haftentlassung gänzlich ungeklärt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine bislang ungeklärte medizinische Versorgung im häuslichen Bereich für den Gesundheitszustand des Klägers förderlicher sei als die ärztliche Betreuung in Haft. Sollte der Gesundheitszustand des Klägers weitergehende medizinische Maßnahmen erfordern, bestehe die Möglichkeit der Verlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus.
83 
Durch Bescheid vom 14. Juni 2017 stellte das Regierungspräsidium ... den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt fest (Ziffer 1) und drohte dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus nach Italien ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an (Ziffer 2). Für den Fall der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach der Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb dieser Frist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziff. 3). Das mit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sieben Jahre befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise bzw. Abschiebung (Ziff. 4).
84 
Die Entscheidung wurde im Hinblick auf die Verlustfeststellung maßgeblich damit begründet, dass dem Kläger der Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nicht zustehe, da er nicht den erforderlichen zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweise. Die Kontinuität könne durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterbrochen werden. Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er sich zwar seit 39 Jahren mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Jedoch habe er sich vom 16. März 2010 bis zum 11. März 2013 in Strafhaft befunden. Dies verhindere, dass der Kläger den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erhalte.
85 
Beim Kläger lägen indes die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU vor. Die Verlustfeststellung erweise sich als rechtmäßig, weil in der Person des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, seien schwerwiegend. Des Weiteren bestehe beim Kläger eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Die Tatsache, dass der Kläger zwei Jahre nach einer bedingten Haftentlassung während der Bewährungszeit erneut einschlägig und massiv straffällig geworden sei, er die einzelnen Straftaten über Monate hinweg verwirklicht habe und eine führende Position in einer Bandenstruktur übernommen habe, begründe auch vor dem Hintergrund des Hinweises des Regierungspräsidiums hinsichtlich möglicher ausländerrechtlicher Folgen bei erneuter Straffälligkeit eine konkrete Wiederholungsgefahr.
86 
Dem Kläger sei es nicht gelungen, sich wirtschaftlich oder sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Es werde nicht verkannt, dass die Zeit in Deutschland für den Kläger prägend gewesen sei. Vor dem Hintergrund des höchst kriminellen Verhaltens sowie der Wiederholungsgefahr sei es allerdings zumutbar, die mit einer Abschiebung nach Italien verbundenen Schwierigkeiten überwinden zu müssen. Der Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG sei im Hinblick auf die begangenen Straftaten und aufgrund der gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt.
87 
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde in einem ersten Schritt auf neun Jahre befristet. Im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seiner damit verbundenen Straffälligkeit sei nicht davon auszugehen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung vor Ablauf von neun Jahren entfalle. Aufgrund der Tatsache, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht habe und seine nahen Familienangehörigen deutsche Staatsangehörige seien, sei die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots in einem zweiten Schritt auf sieben Jahre zu verkürzen.
88 
Der Kläger erhob am 17. Juni 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (9 K 12007/17). Er sei seit vielen Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen in intakter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe seien zwei zwischenzeitlich volljährige Töchter hervorgegangen. Der Kläger habe im März 2017 in der Haft einen Herzinfarkt erlitten. Es sei eine Stentimplantation erforderlich gewesen. Eine Tochter sei chronisch schwer erkrankt. Sie leide an einer Colitis ulcerosa mit operativer Entfernung des Dickdarms und bedürfe ständiger ärztlicher Behandlung. Angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts in Deutschland sei der Kläger einem Inländer gleichzustellen. In Italien stünde er vor dem Nichts, seine dortige Verwandtschaft lebe in ärmlichen Verhältnissen. Der Kläger habe dort keine Krankenversicherung. Angesichts seiner Herzkrankheit und seines Alters sei auch nicht davon auszugehen, dass er in eine Krankenversicherung aufgenommen würde. Eine Ausweisung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die Familie könne nicht auf kostenintensive Reisen nach Italien verwiesen werden. Auch könne von der Ehefrau nicht erwartet werden, ihren Arbeitsplatz aufzugeben, um dem Kläger nach Italien zu folgen.
89 
Durch Urteil vom 22. November 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sei vorliegend § 6 Abs. 1 und 4 FreizügG/EU. Auf den stärkeren Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU könne sich der Kläger nicht berufen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger seit dem 17. Mai 2017 in Haft befinde, sei die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen. Die bei Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU erforderlichen schwerwiegenden Gründe für die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts lägen vor. Gerade der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln führe zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft. Des Weiteren sei unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Kläger sein strafbares Verhalten wiederholen werde. Die Beklagte habe darüber hinaus auch die persönlichen Interessen des Klägers ausreichend und zutreffend gewichtet. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Bezüglich des Bedürfnisses, die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und zu seinen beiden erwachsenen Töchtern zu pflegen, sei der Kläger auf Telefonate und Briefe zu verweisen. Eine Pflegebedürftigkeit der Tochter sei nicht dargelegt. Aufgrund seiner Inhaftierung könne der Kläger derzeit ohnehin keine Pflegeleistungen für seine Tochter erbringen. Dem Kläger sei es auch zuzumuten, sich für einige Zeit in Italien aufzuhalten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es in Italien keine medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gebe. Schließlich begegne auch die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung keinen rechtlichen Bedenken.
90 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2019 - 11 S 219/19 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht hätten die geforderten Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen lassen, ob § 6 Abs. 5 FreizügG/EU auf den Kläger anwendbar sei.
91 
Der Kläger hat unter Stellung eines Antrags die Berufung sodann begründet und insbesondere darauf abgestellt, dass ihm trotz seiner Inhaftierung der erhöhte Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zur Seite stehe. Eine umfassende Beurteilung werde zu dem Schluss führen, dass die Integrationsbande, die den Kläger mit der Bundesrepublik Deutschland verbinden, trotz der Inhaftierung nicht abgerissen seien. Greife der Schutz der genannten Vorschrift ein, sei das Ermessen der Behörde, eine Verlustfeststellung auszusprechen nur eröffnet, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit gegeben seien. Der Kläger sei mittlerweile schuldenfrei. Die Forderungen der Staatsanwaltschaft aus deren Pfändungsbeschluss seien in vollem Umfang beglichen worden. Die übrigen Verbindlichkeiten aus dem Kauf des Hausgrundstücks seien durch dessen Verkauf an die Tochter abgelöst worden. Der Kläger habe zu den Mitverurteilten nach deren Haftentlassung keinen Kontakt mehr. Darüber hinaus habe der Kläger sich während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe mehrfach ambulant und stationär behandeln lassen müssen. Der Anstaltsarzt prüfe derzeit die weitere Haftfähigkeit des Klägers.
92 
Der Kläger beantragt,
93 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2018 - 9 K 12007/17 - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Juni 2017 aufzuheben, hilfsweise Ziff. 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Juni 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre zu befristen.
94 
Der Beklagte beantragt,
95 
die Berufung zurückzuweisen.
96 
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nicht. Die umfassende Beurteilung der Situation des Klägers ergebe, dass die zuvor geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren abgerissen seien. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 ergänzte der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Klägers dahingehend, dass sich dessen Zustand seit seiner Inhaftierung zwar erheblich verschlechtert habe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse zu seinen Gunsten ausfalle. Die Folgen des Herzinfarkts hätten nur zu einer kleinen Narbe geführt. Hinsichtlich der Diabetes mellitus sei der Kläger medikamentös eingestellt. Der Beklagte verkenne nicht, dass die Colitis ulcerosa ärztlich zu behandeln sei. Eine entsprechende Behandlung sei aber auch in Italien in ausreichendem Maße leistbar. Italienische Staatsbürger hätten Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Zudem sei das Gesundheitssystem in Italien mit dem in Deutschland vergleichbar. Auch wenn das italienische Krankenversicherungssystem nicht mit dem deutschen völlig gleichgestellt werden könne, führe dies nicht zur Unzumutbarkeit der Verlustfeststellung. Hiervon seien auch zahlreiche andere Landsleute betroffen. Bei der Abwägung werde weiterhin gewürdigt, dass durch Stress weitere Schübe der Krankheit hervorgerufen werden könnten. Die Situation, in der sich der Kläger befinde, habe er allerdings selbst hervorgerufen. Die Verlustfeststellung sei auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand verhältnismäßig. Die Abwägung zwischen den insoweit bestehenden schutzwürdigen Belangen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse am Schutz vor der Begehung weiterer Straftaten führe zu dem Ergebnis, dass dem Schutz der Gesellschaft Vorrang einzuräumen sei.
97 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 den Kläger informatorisch angehört und seine Ehefrau sowie die beiden Töchter als Zeuginnen vernommen. Zum Inhalt der Anhörung und der Aussagen wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins nebst Anlagen Bezug genommen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 nachgeschobenen Ermessenserwägungen sowohl auf die Verlustfeststellung als auch auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bezögen.
98 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Behördenakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Gefangenenpersonalakten des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und Unterlagen, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
99 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die auf Aufhebung des streitbefangenen Bescheids gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
100 
Streitgegenstände des vorliegenden Klage- und Berufungsverfahrens bilden die vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Juni 2017 getroffene Verlustfeststellung (1.) nebst Abschiebungsandrohungen (2.) sowie das hilfsweise Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre zu befristen (3.).
101 
1. Die gegen den Kläger erlassene Verlustfeststellung ist rechtmäßig.
102 
Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, soweit die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahrenprognose betroffen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 76; siehe dazu EuGH, Urteile vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 91 ff., und vom 29.04.2004 < Orfanopoulos und Oliveri > - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 10, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 28). Hingegen richtet sich die Beurteilung, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Frage, ob eine Person ihren „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG) gehabt hat, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 17.04.2018  < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 76; siehe auch Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, juris Rn. 7). Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 < K. und H.F .> - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.01.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 17).
103 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der vom Beklagten getroffenen Verlustfeststellung (dazu nachfolgend a.) sind im vorliegenden Fall erfüllt (b.).
104 
a. Die Voraussetzungen einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG/EU (Art. 28 RL 2004/38/EG) beruhen auf einem abgestuften System. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die mit der Richtlinie 2004/38/EG geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat ab, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist (EuGH, Urteile vom 16. Januar 2014 < M.G. > - C-400/12 - Rn. 30 f., und vom 23.11.2010 < Tsakouridis > - C-145/09 -, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 2014 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 31). Dieser Intention folgend sehen § 6 FreizügG/EU und Art. 27 f. RL 2004/38/EG unterschiedlich hohe Eingriffsschwellen vor. Während eine Verlustfeststellung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, darf ein Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das Freizügigkeitsrecht entzogen werden. Bei Unionsbürgern, die entweder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten oder minderjährig sind, ist gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) ein Einschreiten nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig.
105 
Demzufolge ist abgestuft zu prüfen, ob ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) besteht ((1)). Falls dieser Schutz nicht besteht, ist in den Blick zu nehmen, ob für den Betroffenen der besondere Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gilt. Sollte dies jeweils zu verneinen sein, verbleibt es bei der Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG). Der Erlass einer Verlustfeststellung setzt im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU weiterhin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 2 UA 2 RL 2004/38/EG) voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine gegenwärtige, tatsächliche und schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit begründet ((2)). Schließlich hat die Behörde im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlustfeststellung eine Ermessensentscheidung zu treffen ((3)).
106 
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dabei jeweils unionsrechtlich auszulegen, da sie der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG dienen (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 22; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 77). Maßgeblich sind damit insbesondere Art. 27 ff. RL 2004/38/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dessen Auslegung des Unionsrechts die nationalen Behörden und Gerichte grundsätzlich bindet (vgl. BVerfG, Urteile vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, juris Rn. 112 f.; und vom 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13 u.a. -, juris Rn. 158 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 77).
107 
(1) Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/28/EG) darf eine Feststellung nach Absatz 1 der Vorschrift bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden.
108 
Dieses Schutzniveau setzt die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) voraus. Ein Daueraufenthaltsrecht entsteht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet. Unter dem Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG, der durch § 4a FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, ist dabei nur ein Aufenthalt zu verstehen, der im Einklang mit den in der RL 2004/38/EG vorgesehenen, insbesondere mit den in Art. 7 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Der Betroffene muss während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 < K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie und H.F. gegen Belgischen Staat > - C 331/16 -, Rn. 73 f., vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 59 , und vom 21.12.2011 - C-424/10 -, Rn. 46). Nach Ablauf von fünf Jahren entsteht das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes und erlischt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen nach § 4a Abs. 7 und § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.
109 
Erforderlich ist in der ersten Variante des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG) darüber hinaus ein zehnjähriger Aufenthalt des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet. Dieser Aufenthalt muss ununterbrochen sein (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 66, und vom 16.01.2014 < M.G. > - C-400/12 -, Rn. 27). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit anderen Anhaltspunkten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG unterbrechen (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 < M.G. > - C-400/12 -, Rn. 33 und 36).
110 
Eine Verlustfeststellung kann im Falle des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vor, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. In der Variante des § 6 Abs. 5 Satz 3, 1. Alt. FreizügG/EU ist die Verurteilung zu einer der dort genannten Strafen notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für den Erlass einer Verlustfeststellung. Da die nationale Regelung allein auf das Strafmaß, nicht hingegen auf die Qualität des verwirklichten strafrechtlichen Handelns abstellt, bedarf sie mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG und das darin formulierte Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ der fallbezogenen unionsrechtskonformen Auslegung (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 -, juris Rn. 11, vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 5 f., und vom 27.04.2016 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 25; Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 6 FreizügG/EU Rn. 27 f).
111 
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Grunde nach geklärt. Er hat eine spezifische unionsrechtliche Bedeutung und ist daher nicht mit dem im deutschen nationalen Gefahrenabwehrrecht enthaltenen Begriff der öffentlichen Sicherheit gleichzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 78). Obwohl es sich um einen Begriff handelt, der im Unionsrecht weit verbreitet ist, kann seine genaue Bedeutung je nach Kontext unterschiedlich sein. Für die Bestimmung seiner Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 04.04.2017 < S.F. > - C-544/15 -, Rn. 40, und vom 12.12.2019 < E.P. > - C-380/18 -, Rn. 28 ff.).
112 
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die innere Sicherheit kann insbesondere durch eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt sein. Erfasst sind auch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität, des Terrorismus sowie der anderen in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 < K. und H.F. > - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 42, vom 08.05.2018 < K.A. u. a .> - C-82/16 -, Rn. 91, vom 13.09.2016 < C S> - C-304/14 -, Rn. 39, vom 13.09.2016 < Rendón Marín > - C-165/14 -, Rn. 83, vom 15.02.2016 < N. > - C-601/15 PPU -, Rn. 65 f., vom 22.05.2012 < P.I. > - C-348/09 -, Rn. 33, vom 23.11.2010 < Tsakouridis > - C-145/09 -, Rn. 43 f., und vom 26.11.2002 < O.O. > - C-100/01 -, Rn. 12 und 35).
113 
Im Falle einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU muss der Grund der öffentlichen Sicherheit darüber hinaus ein zwingender sein. In Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38/EG setzt der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit dabei nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass diese einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Verlustfeststellung ist hier nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 40 f.). Diese Auslegung entspricht auch dem 24. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG, der ausführt, dass gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden soll.
114 
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG von den Mitgliedstaaten festgelegt; diese unterliegen hierbei jedoch der unionsrechtlichen Kontrolle (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 22 f.). Im Falle der Verurteilung wegen Straftaten ist Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 33 f.). Insbesondere geht der Gerichtshof in diesem Kontext im Falle der Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität davon aus, dass Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG dahingehend auszulegen sei, dass diese unter den Ausdruck der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 56).
115 
Eine Verlustfeststellung kann im Falle der Verwirklichung solcher Straftaten gerechtfertigt werden, wenn die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Die Verlustfeststellung muss stets auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden. Ein zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit liegt nur dann vor, wenn die Verlustfeststellung angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Dieses Ziel darf unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden (EuGH, Urteil vom 23.11.2010, - C-145/09 -, Rn. 49 f.).
116 
(2) Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt setzt auch bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU ist Gegenstand dieser in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU vorausgesetzten und auch hier erforderlichen Gefährdung die öffentliche Sicherheit. Denn bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen vermag eine Gefahr allein für die öffentliche Ordnung eine Verlustfeststellung nicht zu begründen. Die gemäß Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG in allen Fällen der Verlustfeststellung erforderliche Gefährdung bezieht sich im Fall des hier einschlägigen Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG vielmehr auf die dort genannten zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU ist insofern unionsrechtskonform auszulegen.
117 
Das Tatbestandsmerkmal der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit bedingt keine Verschärfung des notwendigen Gefahrengrads. Es definiert allein das betroffene Rechtsgut, betrifft aber nicht die Frage der Gefährdung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie einer systematischen Auslegung des Gesetzes. Es ergibt sich ferner aus Unionsrecht, weil auch für den in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU) besonders geschützten Personenkreis die allgemeine Regelung des Art. 27 Abs. 2 UA 2 RL 2004/38/EG über das erforderliche Maß der Gefahr anzuwenden ist.
118 
Vor diesem Hintergrund setzt eine Verlustfeststellung aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt.
119 
Diese Feststellung erfordert eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82, und Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).
120 
Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist allein das persönliche Verhalten des Unionsbürgers (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 2 RL 2004/38/EG). Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 83; vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., und vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26).
121 
§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefährdung (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts aus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 -, Rn. 157, vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 29 und 32, und vom 04.04.2017 - C-544/15 -, Rn. 40).
122 
Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 7). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 39) und trifft auch für die Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 87, und Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 10; zur früheren anderslautenden Rechtsprechung des Senats siehe Urteil vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 -, juris Rn. 52). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 86, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.
123 
Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen, wie dargelegt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 16, und vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88).
124 
(3) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustfeststellung erfüllt, hat die Ausländerbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU („kann“) eine Ermessensentscheidung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 89, und Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, juris Rn. 18; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, Rn. 19, 27; OVG Bremen, Urteil vom 30.09.2020 - 2 LC 166/20 -, juris Rn. 53). Hierbei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) genannten Umstände zu berücksichtigen. Danach sind bei der Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 62, vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 34, und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 99).
125 
b. Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung vor.
126 
Die Verlustfeststellung erweist sich vorliegend selbst dann als rechtmäßig, wenn man unterstellt, dass der Kläger das höchste Schutzniveau des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU genießt. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass in seinem Fall ein zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt. Es bestehen jedoch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, die den Erlass der Verlustfeststellung erlauben ((1)). Zudem begründet das persönliche Verhalten des Klägers weiterhin eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ((2)). Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden ((3)).
127 
(1) Die Verlustfeststellung ist auch bei Annahme des Schutzniveaus des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU gerechtfertigt.
128 
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger trotz seiner wiederholten Inhaftierungen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a RL 2004/38/EG) erfüllt. Denn auch dann, wenn er diesen Schutz genösse, lägen in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a RL 2004/38/EG) für die gegen ihn getroffene Verlustfeststellung vor. Die vom Kläger begangenen Straftaten gefährden die öffentliche Sicherheit (a). Nach der gebotenen umfassenden individuellen Prüfung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls bestehen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, diesen Gefährdungen durch Erlass einer Verlustfeststellung zu begegnen. Die streitgegenständliche Verlustfeststellung ist angesichts der außergewöhnlichen Schwere der bestehenden Bedrohung für Grundinteressen der Gesellschaft nach Maßgabe der verhängten Strafe, des Grades der Beteiligung des Klägers an den begangenen Straftaten und des Umfangs des Schadens für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich (b).
129 
(a) Die vom Kläger begangenen Straftaten unterfallen dem Begriff der öffentlichen Sicherheit.
130 
Der illegale Drogenhandel ist einer der in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Darüber hinaus dient insbesondere die Bekämpfung des bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln dem Schutz der öffentlichen Sicherheit im hier interessierenden Sinne. Der illegale Drogenhandel stellt eine diffuse Kriminalität dar. Seine Akteure sind nicht selten mit beeindruckenden wirtschaftlichen und operativen Mitteln ausgestattet. Häufig verfügen sie über internationale Verbindungen. Angesichts der verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität wird im ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335, S. 8) festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Die Rauschgiftsucht ist ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit. Gerade durch seine bandenmäßige Begehung kann der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ein Ausmaß und eine Intensität erreichen, dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 52).
131 
(b) Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2016 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 30a Abs. 1 BtMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Diese Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begründen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für den Erlass einer Verlustfeststellung. Der Senat stellt insoweit nicht auf die erste Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. September 2010 ab. Aus diesem Grund kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob eine Verlustfeststellung aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 2. März 2011 insoweit verbraucht ist.
132 
Zum einen wurde die für die Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit erforderliche Verurteilung des Klägers wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren deutlich überschritten. Des Weiteren werden die vom Kläger begangenen Straftaten auch dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU und des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG gerecht. Es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Die Art und Weise der begangenen Straftaten ist vorliegend durch besonders schwerwiegende Merkmale geprägt. Angesichts der verhängten Strafe, des Grades der Beteiligung des Klägers an der kriminellen Aktivität und des Umfangs des eingetretenen Schadens ist die Verlustfeststellung aufgrund der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt.
133 
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2016 schloss sich der Kläger im März 2015 mit drei anderen Personen, die aus seinem familiären und persönlichen Umfeld stammen, zu einer Bande zusammen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die beiden in Italien lebenden Neffen des Klägers als angestellte Fahrer eines Transportunternehmens gemeinsam Lkw-Fahrten innerhalb Europas durchgeführt hätten. Hierbei hätten sie vom Kläger vorab bestellte Mengen an Kokaingemisch mit einem Gewicht von jeweils mindestens 1,0 bis 1,4925 Kilogramm in den Niederlanden aufgenommen, von dort über die Grenze nach Deutschland transportiert und in ...-... an den Kläger sowie einen anderen Tatbeteiligten übergeben. Diese hätten dann das Kokain gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmern veräußert.
134 
Soweit der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegen den strafgerichtlichen Feststellungen ausgeführt hat, dass einer seiner Neffen den Kontakt mit dem Verkäufer in den Niederlanden hergestellt und gepflegt habe und er selbst nicht der „Kopf“ gewesen sei, schenkt der Senat diesen Ausführungen keinen Glauben. Selbiges gilt soweit der Kläger dargestellt hat, dass er lediglich „dabei gewesen“ sei, aber den Handel nicht durchgeführt habe. Der Kläger hat in diesem Kontext auf die wiederholten Fragen des Senats nach seinem Tatbeitrag und der Bandenstruktur stets ausweichend geantwortet und oberflächliche Angaben gemacht. Soweit er ausgeführt hat, dass seine beiden Neffen aus Italien die Idee für die Straftaten hatten, vermag der Senat auch dem nicht zu glauben. Detaillierte Ausführungen zu dem nach seinen Angaben erfolgten Ablauf der einzelnen Straftaten und insbesondere zu seinem eigenen Tatbeitrag blieb der Kläger insoweit schuldig. Vielmehr war er erkennbar darum bemüht, seinen eigenen Tatbeitrag zu schmälern und sich als Mitläufer der Straftaten darzustellen. Weiterhin ist anzuführen, dass es sich bei den insoweit erfolgten Ausführungen des Klägers um einen völlig neuen Vortrag handelt, den dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz erbracht hat. Der Kläger konnte in diesem Zusammenhang keine plausible Begründung dafür bringen, weshalb er nach mehreren Jahren nunmehr eine andere Version der Geschehnisse schildert und weder im Anhörungsverfahren gegenüber dem Regierungspräsidium noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beziehungsweise im vorbereitenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erkennen gegeben hat, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts korrigieren zu wollen. Substantiierte Angaben des Klägers, die eine andere, als die strafgerichtliche Einschätzung rechtfertigen würden, erfolgten nicht. Der Kläger beließ es in der mündlichen Verhandlung bei der Angabe, dass „der Richter“ ihm unterstellt habe, dass er der Kopf der Bande sei. Dann habe er sich mit seinem Rechtsanwalt zusammengesetzt. Schließlich habe er ein Geständnis abgegeben. Der Kläger vermochte damit nicht zur Überzeugung des Senats auszuführen, dass die strafgerichtliche Beurteilung des Sachverhalts fehlerhaft sein könnte. Die Erläuterungen des Klägers hierzu verblieben oberflächlich. Insbesondere erfolgten hier keine näheren Angaben zu der Art und vor allem dem Zustandekommen einer Absprache in Bezug auf die Strafhöhe während des strafgerichtlichen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund schenkt der Senat den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen Glauben, soweit sich diese als neuer Vortrag zum konkreten Ablauf der von ihm eingeräumten Straftaten darstellen. Der Senat hatte in dieser Situation keinen Anlass, die hierauf bezogenen Feststellungen des Landgerichts Stuttgart in Zweifel zu ziehen und eigene Ermittlungen zum Hergang der Taten anzustellen.
135 
Ausgehend davon, weisen die durch den Kläger begangenen Straftaten, bereits nach den unionsrechtlichen Vorgaben besonders schwerwiegende Merkmale auf. Die Straftaten unterfallen Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV. Der Handel mit Kokain weist in den abgeurteilten Taten einen Bezug zu mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich zu Italien, der Bundesrepublik Deutschland und in die Niederlande auf. Die Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV immanente grenzüberschreitende Dimension des illegalen Drogenhandels trifft auf die Straftaten des Klägers daher zu. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei den begangenen Straftaten um einen bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmittel gehandelt hat. Wie oben aufgezeigt, zählt gerade dessen Bekämpfung zu den grundlegenden Interessen der Gesellschaft, die unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können.
136 
Die Verlustfeststellung ist weiterhin unter Berücksichtigung der verhängten Strafe, des Grades der Beteiligung des Klägers an der kriminellen Aktivität und des Umfangs des eingetretenen Schadens aufgrund der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt.
137 
Mit der jüngsten Verurteilung des Klägers wurde gegen ihn eine langjährige Freiheitsstrafe verhängt. Bei den abgeurteilten Taten ging der Kläger äußerst planvoll vor und wendete ein hohes Maß an krimineller Energie auf. Die Straftaten wiesen dabei eine organisierte Struktur auf, in der die Mitglieder der Bande jeweils fest verteilte Rollen hatten. Nach den unter anderem auf der Grundlage eines Geständnisses des Klägers getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts Stuttgart leitete und koordinierte der Kläger das Vorgehen in der Gruppe. Insbesondere gab er die Bestellungen bei dem bislang nicht ermittelten Verkäufer in den Niederlanden auf und vereinbarte mit den einzelnen Beteiligten der Lieferkette die Zeitpunkte der Treffen. Hierbei lief der direkte telefonische Kontakt stets zwischen dem Kläger als Kopf der Bande und den weiteren Mitgliedern der Gruppe. Der Weiterverkauf und die Verwaltung der Finanzen lag zwar in den Händen eines anderen Bandenmitglieds. Bei größeren Geschäften oder Problemen mit säumigen Abnehmern erfolgte aber auch hier eine Abstimmung mit dem Kläger.
138 
Erschwerend ist in die Betrachtung auch noch einzubeziehen, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Klägers handelte. Die Straftaten wurden nach den strafgerichtlichen Feststellungen in einem zwei- bis dreiwöchigen Rhythmus begangen. Die Begehungsweise war dabei immer dieselbe und belegt die organisierte Struktur des kriminellen Vorgehens des Klägers.
139 
Untermauert wird das in den Straftaten zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Verhalten weiterhin auch dadurch, dass der Kläger aus Gewinnstreben handelte. So erhielt er nach den strafgerichtlichen Feststellungen den überwiegenden Anteil des Gewinns. Diesen verwendete er unter anderem zur Tilgung der monatlichen Raten des zur Finanzierung seines Eigenheims aufgenommenen Darlehens. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er aus den begangenen Straftaten keinen finanziellen Gewinn gezogen habe, gibt dies nach Auffassung des Senats ebenfalls keinen Anlass, die strafgerichtliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch insoweit blieben die Ausführungen des Klägers beschönigend, vage und ausweichend. Für den Senat waren sie nicht glaubhaft.
140 
In diesem Kontext ist auch noch anzuführen, dass bei dem Kläger keine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Zwar konsumierte dieser ab dem Jahr 2005 bis zu seiner ersten Inhaftierung und erneut nach seiner Haftentlassung im Jahr 2013 gelegentlich Kokain und Marihuana. Einen Hang des Klägers zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln, welcher die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen würde, vermochte das Landgericht allerdings nicht festzustellen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt ..., nach der beim Kläger nicht von einer Therapieindikation auszugehen sei. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Insoweit hat er auf die Frage nach einer Drogenabhängigkeit ausgeführt, dass er es „mal gemacht“ habe und seit sechs Jahren nichts mehr konsumiere. Der Kläger hat zwar einen früheren Konsum eingeräumt. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine überwundene oder noch bestehende Drogenabhängigkeit des Klägers. Dem Kläger ging es bei seinen Straftaten demzufolge letztlich darum, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Sein Handeln erfolgte aus wirtschaftlichen Interessen.
141 
Des Weiteren machen die Art des Rauschgifts und seine Gefährlichkeit die Straftaten zu besonders schwerwiegenden. Die bei der Tatbegehung an den Tag gelegte erhebliche kriminelle Energie des Klägers kommt auch hier deutlich zum Ausdruck. Der Kläger hat vorliegend nicht mit einer weichen Droge, sondern mit Kokain gehandelt. Kokain zählt zu den harten Drogen (BGH, Urteil vom 11.10.2018 - 4 StR 274/18 -, juris Rn. 7, Beschlüsse vom 05.12.2018 - 4 StR 231/18 -, juris, und vom 14.06.2017 - 3 StR 97/17 -, juris Rn. 13), welche schnell zu einer Abhängigkeit führen und ein hohes Suchtpotential aufweisen. Erschwerend kommt die erhebliche Menge des Betäubungsmittels hinzu. Der Kläger hat in sämtlichen der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten jeweils mindestens ein Kilogramm Kokain erworben und veräußert. Dabei wurde das Maß der geringen Menge stets um ein Vielfaches überschritten.
142 
Schließlich liegen auch unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung geschützter Rechtsgüter, die durch die Straftaten des Klägers gefährdet wurden, besonders schwerwiegende Umstände vor, welche die Verlustfeststellung rechtfertigen. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind folgenschwer (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, Rn. 67, auch zum Folgenden). Durch den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln werden die Gefahren, die vom Rauschgiftmissbrauch ausgehen, multipliziert, indem die Lieferketten am Laufen gehalten und Betäubungsmittel unter der Bevölkerung in Umlauf gebracht werden. Der Drogenhandel macht Betäubungsmittel verfügbar. Der Betäubungsmittelmissbrauch geht regelmäßig mit erheblichen Gesundheitsgefahren einher. Er kann aber auch die soziale Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft schwächen oder aufheben. Die mit dem Betäubungsmittelkonsum regelmäßig einhergehende Beschaffungskriminalität weitet die Schäden für die Allgemeinheit noch einmal aus. Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln gefährdet daher Gesundheit, Leben und Entwicklung von Menschen. Damit ist er geeignet, in einer unkontrollierbaren Vielzahl von Fällen Biographien zu zerstören und gesellschaftlichen Schaden anzurichten. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
143 
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen liegt unter Abwägung aller Umstände ein zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizüG/EU vor.
144 
(2) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG) dar.
145 
Der Senat ist zu dieser Einschätzung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles gelangt, insbesondere der Geschehnisse, die zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers geführt haben, der Entwicklung des Klägers nach der Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensumstände sowie des Gewichts der in Rede stehenden Rechtsgüter. Nach der Überzeugung des Senats besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig einen illegalen Drogenhandel betreiben wird.
146 
Diese Prognose gründet dabei zunächst auf den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umständen.
147 
Der Kläger handelte bei den abgeurteilten Taten, wie bereits ausgeführt, als Kopf einer Bande, der die Aktionen der Gruppierung leitete und koordinierte. Die Straftaten wurden im organisierten Zusammenspiel mehrerer Bandenmitglieder eines familiären Netzwerks begangen und wiesen einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Der Kläger verfügte über die notwendigen Kontakte, kurzfristig größere Mengen einer harten Droge zu beschaffen. Er dirigierte deren Transport und Veräußerung. Dabei ging es ihm nicht um die Befriedigung einer eigenen Sucht. Er handelte vielmehr aus dem Streben nach Gewinn.
148 
Deutlich für eine Wiederholungsgefahr spricht auch die erhebliche und einschlägige Vorstrafe des Klägers. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 223 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den vom Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht plausibel in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landgerichts verfügte er bereits zu dieser Zeit über die notwendigen Kontakte, sich „auf Abruf“ größere Mengen Kokain zu beschaffen. Auch hier veräußerte der Kläger über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen Kokain. Im Ansatz ähnlich ist zudem die gewählte Organisation des Drogenhandels. Der Kläger handelte auch hier nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau und einer dritten Person. Bereits hier nutzte er also familiäre Verbindungen, den Drogenhandel zu organisieren. Den der ersten Verurteilung zugrundliegenden Taten ist wie im Falle der zweiten Verurteilung gemein, dass der Kläger äußerst planvoll und aus Gewinnstreben gehandelt hat. Um den Gewinn noch zu erhöhen, wurde das zum Verkauf vorgesehene Kokain gestreckt. Der Kläger handelte auch bei den der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten in einem kontinuierlichen Rhythmus. Auch hier diente das Handeln vornehmlich dem Zweck, sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen.
149 
Damit hat sich der Kläger trotz seiner ersten Verurteilung nicht davon abhalten lassen, erneut unerlaubt mit Betäubungsmittel Handel zu treiben. Erschwerend ist bei der Prognose zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich der der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Taten nochmals ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie aufgewandt hat, als dies bei der ersten Verurteilung der Fall war. Insbesondere war die Menge des veräußerten Kokains um ein Vielfaches höher. Auch wiesen die Straftaten nunmehr einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang maßgeblich auch, dass der Kläger unter offener Bewährung stand. Seine Restfreiheitsstrafe aus der ersten Verurteilung wurde im Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger hat sich trotz dieser Tatsache nicht davon abhalten lassen, nur zwei Jahre später erneut mit Betäubungsmittel zu handeln. Schließlich musste der Kläger angesichts des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. März 2011 davon ausgehen, dass eine erneute strafrechtliche Verurteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen kann. Auch dies hat nicht dazu geführt, dass der Kläger von weiteren erheblichen Straftaten abgesehen hat.
150 
Des Weiteren sprechen die Entwicklung des Klägers nach der Tat und seine Persönlichkeit für das Bestehen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Wiederholungsgefahr. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger an der Aufklärung der Straftaten nicht vollumfänglich mitgewirkt hat. So konnte der Verkäufer aus den Niederlanden nicht ermittelt werden. Nähere Angaben wollte der Kläger weder während des Strafverfahrens noch im Justizvollzug machen. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf dieses Thema nicht eingelassen. Vielmehr hat er versucht, seinen eigenen Tatbeitrag zu bagatellisieren und einem anderen Bandenmitglied die Funktion zuzuordnen, die Kontakte zum Lieferanten geknüpft und unterhalten zu haben. Den hierauf bezogenen, vagen Darlegungen des Klägers hat der Senat aus den oben dargestellten Gründen keinen Glauben geschenkt.
151 
Das Aussageverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt im Zusammenspiel mit den sonst über ihn gesammelten Erkenntnissen den Schluss, dass sich die Einstellungen des Klägers zum illegalen Betäubungsmittelhandel nicht grundsätzlich verändert haben. Aus Sicht des Senats hat der Kläger für sich noch keine nachhaltigen Lösungen entwickelt, sein Leben künftig unter Inkaufnahme finanzieller Engpässe zu führen, ohne erneut rückfällig zu werden. Untermauert wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Kläger sich bis jetzt mit seinen Straftaten kaum auseinandergesetzt hat. Der Kläger beließ es in der mündlichen Verhandlung bei den Ausführungen, dass er einen Fehler gemacht und viel nachgedacht habe. Er konnte aber nicht plausibel erklären, weshalb er sich in offener Bewährung erneut im Drogenhandel engagiert hat. Er sprach insofern lediglich von einer Familiensache. Schließlich hegt der Senat Zweifel, ob der Kläger die massive Schädlichkeit der von ihm begangenen Straftaten erkannt hat. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf die Frage, was am Drogenhandel schlimm sei, erst nach längerem Insistieren des Senats lediglich an, dass man so etwas normalerweise nicht mache und anderen Personen damit Schaden zufüge. Eine ernsthafte Reflexion seiner Straftaten und Auseinandersetzung mit ihren Folgen ist für den Senat daher nicht erkennbar.
152 
Weiterhin sprechen die derzeitigen Lebensumstände des Klägers für die Annahme einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr. Nachdem der Kläger über keine Berufsausbildung verfügt und nach seiner ersten Haftentlassung über einen längeren Zeitraum keine feste Anstellung fand, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Kläger künftig auf die Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verzichten würde, falls es für ihn oder auch Angehörige seiner Familie - aus welchen Gründen auch immer - finanziell eng werden wird. Untermauert wird diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger erheblichen, gesundheitlich bedingten Einschränkungen unterliegt. Nach Einschätzung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt ... vom 17. März 2021 bedarf der Kläger einer Rehabilitationsmaßnahme, um seinen stark angeschlagenen gesundheitlichen Zustand zu stabilisieren. Auch die in dem Bericht genannten Erkrankungen des Klägers sprechen gegen die Möglichkeit, dass er künftig in der Lage sein wird, ein auskömmliches Erwerbseinkommen zuverlässig zu sichern. Nach ärztlicher Einschätzung beeinträchtigen diese Erkrankungen den Kläger im Alltag ganz erheblich. Der Kläger führte in diesem Kontext in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass er sich nach seiner Haftentlassung um eine Arbeitsstelle bemühen möchte. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Angehörigen des Klägers kündigten zudem an, ihn in diesem Bemühen unterstützen zu wollen. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen dürfte es sich jedoch für den Kläger als schwierig erweisen einen sicheren Stand im Arbeitsleben zu finden. Die beruflichen Perspektiven des Klägers nach der Entlassung aus dem Justizvollzug sind aufgrund dieser Tatsachen und wegen des höheren Lebensalters des Klägers im Vergleich zur Situation nach seiner erstmaligen Entlassung nochmals als ungünstiger anzusehen. In der damaligen Situation wurde der Kläger aber rückfällig und begann erneut damit, seine finanziellen Spielräume mit Gewinnen aus illegalem Drogenhandel zu erweitern.
153 
Zu berücksichtigen ist auch das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem illegalen Drogenhandel um eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch den vom Kläger betriebenen Handel mit Kokain, hat er eine Vielzahl anderer Personen in ihrer Gesundheit gefährdet und dazu beigetragen, dass diese süchtig werden, aufgrund ihrer Rauschmittelsucht erkranken oder sogar zu Tode kommen.
154 
Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er sich ausweislich der Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt beanstandungsfrei führt und dort unabhängig von seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigung einer Tätigkeit in der Küche der Anstalt nachgeht. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Kläger weiterhin regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat und nach seiner Haftentlassung beabsichtigt, wieder im Wohnhaus seiner älteren Tochter in ... Unterkunft zu nehmen. Das Bestehen dieser Möglichkeit hat seine ältere Tochter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Kläger hat aus diesem Grund eine sichere Perspektive, in eine gefestigte soziale Struktur zurückkehren. Die aus den oben dargestellten Umständen folgende erhebliche Wiederholungsgefahr lässt dies aber nicht entfallen. Das gilt zunächst für das positive Vollzugsverhalten des Klägers. So hat er sich bereits bei der Verbüßung seiner ersten Freiheitsstrafe im Justizvollzug beanstandungsfrei verhalten. Er wurde aus dem Justizvollzug vorzeitig auf Bewährung entlassen. Dies hat ihn jedoch nicht abgehalten, während laufender Bewährung erneut und in noch schwerer wiegender Weise straffällig zu werden. Auch in diesem Zusammenhang spielt es eine Rolle, dass der Kläger die Straftaten zur Deckung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten, also mit dem Ziel begangenen hat, sich einen ihm genehmen Lebensstandard zu sichern. Das Wohlverhalten des Klägers im Justizvollzug lässt danach nicht hinreichend zuverlässig darauf schließen, dass er nach Wiedererlangung seiner Freiheit davor gefeit wäre, absehbare finanzielle Engpässe durch Gewinne aus unerlaubtem Betäubungsmittelhandel auszugleichen. Der Einschätzung einer Wiederholungsgefahr steht auf Grund der vorgenannten Erwägungen auch nicht entgegen, dass der Kläger nunmehr keine Schulden mehr hat und dass ihm laut Auskunft seiner in der mündlichen Verhandlung vernommenen Angehörigen nach der Haftentlassung die Möglichkeit eröffnet wäre, bei seiner Familie in ... zu wohnen.
155 
Schließlich lässt auch die von Seiten des Klägers und der Zeuginnen vorgetragene enge Bindung zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie seinen beiden Töchtern, die vom Senat als glaubhaft angesehen wird, die bestehende Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Diese enge Bindung hat den Kläger auch im Jahr 2015 nicht gehindert, erneut in schwerwiegender Weise straffällig zu werden. Soweit die Zeugin ... ... ... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass der Kläger im Falle künftiger Straftaten seine Familie verlieren würde und er dies auch wisse, führt dies im Hinblick auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu keiner anderen Einschätzung. Der Kläger hat die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten nach den übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau und seiner Tochter ..., die der Senat als glaubhaft ansieht, vor seiner Familie geheim gehalten. Hinzu kommt, dass seine Tochter aufgrund ihrer Erkrankung durch den Kläger vor dessen Inhaftierung körperlich unterstützt wurde. Auch dies hat den Kläger nicht davon abgehalten, bereits nach seinen damaligen Erfahrungen hochriskante Drogengeschäfte durchzuführen.
156 
Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger keinen Kontakt mehr zu den Mitgliedern der Bande haben will. Zum einen war der Kläger, wie dargestellt, der Kopf der Gruppierung. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass er bei den der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten mit anderen Personen gehandelt hat, als im Falle der zweiten Verurteilung. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass allein ein Abbruch des Kontakts mit den anderen Mitgliedern der Bande zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt hat. Zum anderen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung keinerlei Kontakt mehr zu anderen Mitgliedern der ehemaligen Bande mehr haben würde. Der Kläger hat in diesem Kontext in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der damals mitangeklagte und verurteilte Bruder des Lebensgefährten seiner Tochter ... nur ungefähr 500 Meter von deren Haus entfernt lebt.
157 
Vor diesem Hintergrund besteht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles nach Überzeugung des Senats eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel betreiben wird, um seine finanziellen Spielräume zu erweitern. Dieser Einschätzung steht insbesondere auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich der Kläger lange in Strafhaft befunden hat, mittlerweile ernsthaft erkrankt ist und über ein höheres Lebensalter verfügt. Der Kläger hat bedingt durch seine seit dem Jahr 2005 begangenen Straftaten aus dem Bereich der Drogenkriminalität Kenntnisse über deren Strukturen erlangt, welche er durch das in hohem Maße organisierte Vorgehen für sich zu nutzen wusste. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich aus der Drogenszene gelöst hat. Insbesondere hat er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt, wie und wo er in der Vergangenheit seine Bestellungen aufgegeben hat und weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach einer Haftentlassung wieder an die organisierte Struktur anzuknüpfen. Der Kläger hat in dem „Liefersystem“ niemanden belastet und sich damit selbst unter Strafandrohung als „zuverlässig“ erwiesen. Keinesfalls liegt nur die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts vor. Durch entsprechende Straftaten besteht eine erhebliche Gefahr für das hohe Schutzgut des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. Diese Gefahr ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sich seit 43 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und über enge familiäre Bande verfügt, dazu geeignet, eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen. Eine dafür erforderliche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung geht vom Kläger unter Abwägung aller Umstände gegenwärtig aus.
158 
(3) Schließlich ist auch die von dem Beklagten nach § 6 Abs. 1 und 3 FreizügG/EU getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a)). Der Eingriff in die Schutzgüter der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich als verhältnismäßig (b)).
159 
(a) Die gerichtliche Kontrolle des dem Beklagten zukommenden Ermessens ist nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
160 
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers eingehend gewürdigt. Er hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im laufenden Berufungsverfahren durch nachgeschobene Ermessenserwägungen auch hinreichend und ordnungsgemäß die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, das Alter des Klägers, seine gesundheitliche Situation, den Integrationsstand, die familiäre und wirtschaftliche Situation sowie das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat bewertet. Insbesondere ist der Beklagte umfassend auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und auf dessen familiäre Situation eingegangen. Auch wurden die Schwierigkeiten des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Italien ausführlich in den Blick genommen. Beanstandungsfrei ist der Beklagte unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verlustfeststellung aufgrund der erheblichen Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist. Dabei hat der Beklagte zutreffend auch auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter hingewiesen.
161 
Nicht zu beanstanden sind die Ermessenserwägungen des Beklagten im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers, soweit in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht auf den vom Kläger im März 2017 in Haft erlittenen Herzinfarkt eingegangen wurde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren ein entsprechendes ärztliches Attest des ... ...-... ... vom 13. März 2017 vorgelegt hat, ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 1. August 2017 hierauf eingegangen und hat insoweit die Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Auch die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass das Gesundheitssystem in Italien mit demjenigen in Deutschland vergleichbar ist (vgl. nur Deutsche Botschaft Rom, Auskunft an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 3. August 2016, Geschäftszeichen: RK 516 00). Selbiges gilt, soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 im Hinblick auf die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers darstellt, dass das öffentliche Interesse am wirksamen Schutz hoher und bedrohter Rechtsgüter das private Interesse des Klägers überwiege. Auch insoweit ist der Beklagte unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts des ... ... vom 9. März 2021 sowie der Schreiben des Anstaltsarztes vom 17. März 2021 und der Justizvollzugsanstalt vom 23. März 2021 auf die nunmehrige gesundheitliche Situation des Klägers eingegangen und ist ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz vor der Begehung weiterer Straftaten die schutzwürdigen Belange des Klägers an einer medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland deutlich übersteige. Der Beklagte hat in diesem Kontext nicht verkannt, dass vor allem die Colitis ulcerosa-Erkrankung des Klägers künftig ärztlich behandelt werden muss. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine medizinische Behandlung des Klägers in Italien nicht erfolgen kann. Der Kläger hat darüber hinaus nicht substantiiert vorgetragen, dass er in Italien keine Krankenversicherung erhalten wird. Vielmehr hat er es insofern bei einer nicht weiter begründeten Behauptung belassen. Diese findet in den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln aber keine Stütze.
162 
(b) Des Weiteren hat der Beklagte sich im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch in zutreffender Weise mit den zu beachtenden Schutzgütern des Art. 6 Abs. 1 GG (aa)), des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK (bb)) auseinandergesetzt und entsprechende Verstöße verneint. Die Verlustfeststellung erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig.
163 
(aa) Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings gewährt dieses Grundrecht einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 21, und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30).
164 
Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14).
165 
Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem Familienmitglied das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 31, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14). Im Falle eine Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 31, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen). Insoweit gebietet Art. 6 Abs. 1 GG, die auf Autonomie angelegte Entscheidungsbefugnis der Familie grundsätzlich zu respektieren.
166 
Hieraus ist freilich nicht zu schließen, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen ein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen der Betreuung durch ein Familienmitglied und externer Betreuung hätte. Dasselbe gilt für die Wahl zwischen mehreren betreuungsfähigen und -bereiten nahen erwachsenen Angehörigen. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der Ausreise eines einzelnen Familienmitglieds angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Bleibeinteresse des „ausgewählten“ Ausländers abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 32, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 16). Die beiden letztgenannten Interessen haben dabei umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des betreuenden Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, wenn der betreffende Ausländer im Bundesgebiet Straftaten begangen hat und eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht.
167 
Dieses besonders hohe verfassungsrechtliche Schutzgut ist gegen diejenigen äußerst gewichtige Güter abzuwägen, die durch eine Verlustfeststellung geschützt werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, äußerst schwerwiegend. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der Grundrechte einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
168 
In Abwägung dieser Umstände ist die Verlustfeststellung verhältnismäßig. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, überwiegt das Interesse an einer Verlustfeststellung und einer Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet seinem Interesse an einem Verbleib auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG . Die familiären Interessen des Klägers und seiner Ehefrau sowie seiner Kinder sind zwar von hohem Gewicht. Jedoch wiegen die Gefahren, die durch die Verlustfeststellung abgewehrt werden sollen, schwerer.
169 
Zutreffend hat der Beklagte angenommen, dass der Eingriff in das geschützte Recht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Er hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger mit einer deutschen Ehegattin verheiratet ist und diese, wie auch die beiden gemeinsamen Töchter im Bundesgebiet leben. Diese persönliche Verbundenheit hält nach den vorliegenden Führungsberichten der Justizvollzugsanstalt sowie den (insofern) glaubhaften Angaben des Klägers sowie seiner Ehefrau und der beiden Töchter in der mündlichen Verhandlung auch während der Inhaftierung des Klägers an. Wie der Beklagte im Zuge seiner Ermessenserwägungen zutreffend ausgeführt hat, wurde der Kläger in der Haft von seinen Familienangehörigen regelmäßig besucht. Die Ehefrau und die Töchter des Klägers sind seit dem 19. Juli 2017 zum Langzeitbesuch zugelassen. Diese Möglichkeit haben sie bis zur Einschränkung der Besuche aufgrund der COVID 19-Pandemie auch in Anspruch genommen. Bei dieser Betrachtung spielt es auch keine Rolle, dass aktuell keine entsprechenden Besuche mehr stattfinden. Dies ist ausschließlich der Pandemie geschuldet und hat der persönlichen Beziehung des Klägers zu seinen nächsten Angehörigen keinen Abbruch getan. Auch dies ergibt sich aus den (insofern) glaubhaften Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den ebenfalls glaubhaften Bestätigungen dieser Einlassungen durch seine Ehefrau und Töchter.
170 
Demgegenüber hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zutreffend die schweren Straftaten des Klägers und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ins Felde geführt.
171 
Angesicht dieser Gefährlichkeit des Klägers ist die durch die Verlustfeststellung bedingte Trennung der Familie gerechtfertigt. Bei der Gewichtung dieses Eingriffs in das Familienleben des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass die Familie telefonisch, elektronisch oder postalisch Kontakt halten kann. Auch ist es seiner Ehefrau und seinen Töchtern möglich, den Kläger in Italien zu besuchen. Darüber hinaus berücksichtigt der Beklagte zu Recht, dass es der Kläger durch sein kriminelles Handeln bewusst riskiert hat, den persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern einschränken zu müssen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner schwerwiegenden Erkrankungen selbst auf die Beistandschaft seiner Ehefrau oder seiner Töchter angewiesen ist. Es ist für den Senat trotz der Krankheiten des Klägers nicht ersichtlich, dass dieser auf Leistungen der Lebenshilfe durch in Deutschland lebende Angehörige angewiesen wäre.
172 
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die in Deutschland lebenden Angehörigen des Klägers auf dessen Lebenshilfeleistungen angewiesen wären. Dies gilt auch für seine im Jahr ... geborene Tochter .... Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung durchaus nicht, dass die Tochter des Klägers nach den vorgelegten Attesten schwer erkrankt ist. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass ... ... ... auf die persönliche Betreuung durch den Kläger angewiesen wäre. Zum einen könnte der Kläger Betreuungsleistungen aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung nicht erbringen. Zum anderen ergibt sich aus der Zeugenaussage von ... ... ..., dass sie ihren Bedarf an krankheitsbedingter Unterstützung bislang anderweitig deckt. Entsprechende Leistungen werden etwa von ihrer Mutter und ihrer Schwester erbracht. Darüber hinaus hat die Zeugin einen Lebensgefährten, mit dem sie in absehbarer Zeit einen gemeinsamen Hausstand gründen möchte.
173 
Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG stehen unter Abwägung der genannten Belange im Hinblick auf die familiären Beziehungen des Klägers einer Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nicht entgegen.
174 
(bb) Schließlich hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass auch der Schutz des Privatlebens einer Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 und 5 FreizügG/EU nicht entgegensteht.
175 
Insofern ist zu berücksichtigen, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen kann. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24, vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20, und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 -, juris Rn. 45 ff., vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris Rn. 14, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 24 f., vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 31 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.; Groß, JZ 2019, S. 327 <329>).
176 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine relevante Entwurzelung des Klägers aus den in Italien herrschenden Lebensverhältnissen nicht vorliegt. Beim Kläger handelt es sich somit nicht um einen „faktischen Inländer“.
177 
Zutreffend führt der Beklagte in diesem Zusammenhang aus, dass der Kläger bis zu seinem 16. Lebensjahr in Italien gelebt hat. Darüber hinaus hat der Kläger Geschwister in Italien, zu denen er in einem guten Verhältnis steht. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung telefoniert er alle paar Wochen mit einem seiner Geschwister. Der Kläger wird zwar im Falle einer Rückkehr nach Italien anfangs auf gewisse Schwierigkeiten treffen. Aufgrund seiner familiären Beziehungen und seiner muttersprachlichen, uneingeschränkt vorhandenen Kenntnis der italienischen Sprache werden diese aber zu überwinden sein. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die Erkrankungen des Klägers in Italien nicht ärztlich behandelt werden können. Der Senat sieht für den Kläger auch kein Hindernis, in Italien angemessenen Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
178 
Auch im Übrigen, jenseits der Rechtsfigur des „faktischen Inländers“, führen die Schutzwirkungen des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Eingriff in diese Rechte des Klägers ist durch das mit der Verlustfeststellung verfolgte Ziel, die Allgemeinheit vor der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu schützen, gerechtfertigt.
179 
Zwar kann sich der Kläger auf eine nicht unerhebliche Sozialisation in Deutschland berufen. Er hat sich im sozialen Nahbereich integriert und seit April 1978 und damit während des größten Teils seines bisherigen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Insbesondere fällt beim Kläger stark ins Gewicht, dass in Deutschland familiäre Bindungen entstanden sind. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei in Deutschland geborene und lebende Töchter. Die familiären Bindungen sind, wie bereits ausgeführt, auch aktuell als sehr eng und tragfähig zu bezeichnen. Dem Kläger ist es indes nicht gelungen, sich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Gegen eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sprechen die seit dem Jahr 2010 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen wegen erheblicher und wiederholter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Kläger hat die der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten bereits ab dem Jahr 2005 begangen. Im Zeitraum von 2005 bis zum heutigen Tage hat der Kläger - abgesehen von einem Zeitraum von knapp zwei Jahren - entweder regelmäßig Straftaten begangen oder seine Zeit im Justizvollzug zugebracht. Zutreffend gewürdigt hat der Beklagte auch die Tatsache, dass der Kläger innerhalb der Bewährungszeit massiv straffällig geworden ist. Der Beklagte hat auch zu Recht berücksichtigt, dass es dem Kläger letztlich nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich nachhaltig zu integrieren. Dabei hat der Beklagte nicht übersehen, dass der Kläger bis in das Jahr 2010 beruflich tätig gewesen ist. Zutreffend hat der Beklagte aber auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass der Kläger nach seiner Inhaftierung zunächst arbeitslos war und er eine erneute Tätigkeit erst kurz vor seiner zweiten Inhaftierung begann. Aufgrund der erheblichen Straftaten des Klägers und seiner fehlenden Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, des hohen Maßes seines aus § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sowie Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG folgenden unionsrechtlichen Schutzes und der familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht mehr von einer Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach einem Aufenthalt von 43 Jahren nur mäßige Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
180 
Der Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK steht einer Verlustfeststellung folglich nicht entgegen. Die von dem Beklagten insofern angestellten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.
181 
Die Entscheidung des Beklagten erweist sich damit als verhältnismäßig.
182 
Die in Ziffer 1 der Entscheidung verfügte Verlustfeststellung ist nach den vorgenannten Ausführungen rechtmäßig.
183 
2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in Ziff. 2 der Entscheidung des Beklagten verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Italien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU.
184 
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Beklagten, soweit die Abschiebung ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wurde. Der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU lässt sich nicht entnehmen, dass dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen in jedem Falle Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden muss (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.11.1991 - 13 S 2481/91 -, juris Rn. 14 [zur Vorgängervorschrift § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG]).
185 
Schließlich begegnet auch die für den Fall der Haftentlassung in Ziff. 3 der Entscheidung verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen Bedenken. Die zur Ausreise gesetzte Frist von einem Monat ist vorliegend nicht zu beanstanden. Sie entspricht der grundsätzlich geltenden gesetzlichen Mindestfrist in § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Die Frist belässt dem Kläger hinreichend Zeit, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er das Land verlassen kann.
186 
3. Soweit der Kläger hilfsweise eine weitergehende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre begehrt, bleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg.
187 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Wirkungen der gegen ihn verfügten Verlustfeststellung über die Dauer von sieben Jahren hinaus befristet werden. Die vom Beklagten verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Maßstäbe (a.) sind vorliegend eingehalten worden (b.).
188 
a. Die vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S.1922) erfolgt. Spätere Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386), durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) und durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) haben den Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nicht verändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des erkennenden Senats ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 29, und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 34, und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 22; Dienelt: in Bergmann/ders. AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).
189 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das durch die behördliche Verlustfeststellung ausgelöste gesetzliche Verbot der Einreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet von Amts wegen befristet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Die Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, durch welches die vormals im Aufenthaltsgesetz/EWG, der Freizügigkeitsverordnung/EG und dem Ausländergesetz geregelten Voraussetzungen des Aufenthalts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Freizügigkeitsgesetz/EU zusammengefasst und gebündelt wurden, davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420, S. 105 zu § 7).
190 
Zwingende Höchstfristen sieht auch das Recht der Europäischen Union für die Bestimmung der Dauer der Frist nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit verhängt werden. Seine Berechtigung ist vielmehr nach Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (EuGH, Urteil vom 17.06.1997 - C-65/95 und C-111/95 -, Rn. 39 ff.). Diese Rechtsprechung wird im 27. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG aufgegriffen, in dem es heißt:
191 
Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann.
192 
Diesem Anliegen entspricht die Regelung in Art. 32 der RL 2004/38/EG zu den zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus der RL 2004/38/EG ergibt sich damit für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf. Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 24 f.). Ferner gibt es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 35, und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 24).
193 
Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteile vom 25.02.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 28, und vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 25).
194 
b. In Anwendung dieses Maßstabes verletzt die von dem Beklagten vorgenommene Befristungsentscheidung den Kläger nicht in dessen Rechten. Nach Auffassung des Senats geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit aus. Zu Recht hat der Beklagte daher angenommen, dass unter Berücksichtigung des mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zwecks die äußerste Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf neun Jahre festzusetzen ist (1). Keinen Bedenken begegnet auch die unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK) in einem zweiten Schritt vorgenommene Relativierung der Frist auf sieben Jahre (2).
195 
(1) Der Beklagte hat in einem ersten Schritt die äußerste Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Recht auf neun Jahre festgesetzt.
196 
Ausgehend von den begangenen Straftaten und Vorstrafen des Klägers sowie der bereits ausgeführten Einschätzung und Beurteilung der Wiederholungsgefahr erscheint ein an dem mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierter langfristiger, jedenfalls über fünf Jahre hinausgehenden Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU sachgerecht. Der Kläger hat, wie bereits dargestellt, in erheblicher und nachhaltiger Weise gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen. Entscheidend für die Annahme der Prognose einer schwerwiegenden Gefährdung spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Kläger erheblich und einschlägig vorbestraft ist. Seine erste Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, während offener Bewährung erneut einschlägig straffällig zu werden, wobei er nochmals ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt hat. Der Kläger hat dabei das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Vom Kläger geht auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus; insofern verweist der Senat auf die obigen Ausführungen (vgl. Abschnitt b. (2)). Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles ist aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Gefährdung wichtiger Grundinteressen der Gesellschaft die in einem ersten Schritt auf neun Jahre festgesetzte Frist angemessen, um dem bei dem Kläger bestehenden Gefahrenpotential Rechnung zu tragen.
197 
(2) Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass die Frist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung unions- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben sowie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen um zwei Jahre zu verkürzen ist.
198 
Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass der Kläger nunmehr seit 43 Jahren und damit den größten Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat. Auch hat er im Bundesgebiet eine Ehefrau und zwei erwachsene Töchter, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Bindungen sind trotz der langjährigen Inhaftierung des Klägers als eng anzusehen. Weiterhin berücksichtigt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass dieser schwer erkrankt ist. Indes ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger trotz seiner schweren Erkrankung auf einen im Bundesgebiet zu leistenden Beistand seiner Ehefrau oder seiner Töchter angewiesen wäre. Der Senat verkennt durchaus nicht, dass eine Ausreise des Klägers nach Italien die Pflege der familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und zu seinen Töchtern erheblich erschwert. Dem Kläger ist es während der Dauer seines Einreise- und Aufenthaltsverbots vorliegend allerdings zuzumuten, eine Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln durchzuführen. Auch ist es seiner Ehefrau und seinen Töchtern möglich, den Kläger in Italien zu besuchen. Dem Kläger ist es während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland letztlich nicht gelungen, sich nachhaltig in die Verhältnisse im Bundesgebiet zu integrieren. Der Senat würdigt hierbei zwar, dass der Kläger über eine lange Zeit bis zum Jahr 2010 beruflich tätig gewesen ist. Eine wirtschaftliche Integration belegt dies aber noch nicht. Der Kläger hat ab dem Jahr 2005 mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und mit dem Gewinn seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch im Anschluss an seine erste Inhaftierung gelang ihm keine nachhaltige wirtschaftliche Integration. Der Kläger hat sich während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise strafbar gemacht. Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
199 
Der Senat ist sich im Hinblick auf die Bindungen zum Herkunftsland durchaus bewusst, dass der Kläger seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Dennoch hat er sich bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres in Italien aufgehalten und spricht noch heute auf muttersprachlichem Niveau die italienische Sprache. Des Weiteren hält der Kläger regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern in Italien. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ihm auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung die Reintegration in die Verhältnisse in Italien möglich ist. Insoweit geht der Senat, wie bereits ausgeführt, von einer Behandelbarkeit in Italien aus, da die medizinische Versorgung im Wesentlichen gleichwertig ist. Auch ist, wie ausgeführt, nicht ersichtlich, dass der Kläger in Italien keinen Krankenversicherungsschutz erhalten wird.
200 
Unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, des Art. 7 GRCh und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Wiedereinreisesperre von sieben Jahren unter Abwägung der vorgenannten Umstände nicht unverhältnismäßig. Eine weitergehende Verkürzung der Frist ist rechtlich nicht geboten.
201 
Der Beklagte hat demnach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig bemessen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verkürzung dieser Frist auf zwei Jahre. Der Hilfsantrag bleibt daher in der Sache erfolglos.
202 
Die Berufung ist somit zurückzuweisen.
II.
203 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
204 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
205 
Beschluss vom 17. Mai 2020
206 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
207 
Gründe
208 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. In Verwaltungsstreitverfahren über Verlustfeststellungen gemäß § 6 FreizügG/EU ist im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 131, und Beschluss vom 13.02.2020 - 12 S 3016/19 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 15.10.2020 - 10 ZB 20.1584 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 A 357/18 -, juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2019 - 13 ME 278/19 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13.12.2017 - 1 B 257/17 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.11.2017 - 3 B 54/17 -, juris). Denn der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte.
209 
Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot haben, wenn sie nicht isoliert, sondern als Annex zu den sie bedingenden Grundmaßnahmen angegriffen werden, keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertfestsetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 VR 2.19 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 132, und Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 104).
210 
Der Hilfsantrag findet vorliegend bei der Streitwertbemessung zwar Berücksichtigung, weil über ihn entschieden wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da der Haupt- und der Hilfsantrag denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinne (vgl. dazu Schindler in: BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Ed., Stand: 01.09.2020, § 45 Rn. 12) betreffen, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
211 
Diese Erwägungen gelten auch für das Verfahren im ersten Rechtszug. Der Senat ändert daher die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung entsprechend von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
212 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
99 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die auf Aufhebung des streitbefangenen Bescheids gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
100 
Streitgegenstände des vorliegenden Klage- und Berufungsverfahrens bilden die vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Juni 2017 getroffene Verlustfeststellung (1.) nebst Abschiebungsandrohungen (2.) sowie das hilfsweise Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre zu befristen (3.).
101 
1. Die gegen den Kläger erlassene Verlustfeststellung ist rechtmäßig.
102 
Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, soweit die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahrenprognose betroffen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 76; siehe dazu EuGH, Urteile vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 91 ff., und vom 29.04.2004 < Orfanopoulos und Oliveri > - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 10, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 28). Hingegen richtet sich die Beurteilung, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Frage, ob eine Person ihren „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG) gehabt hat, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 17.04.2018  < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 76; siehe auch Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, juris Rn. 7). Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 < K. und H.F .> - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.01.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 17).
103 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der vom Beklagten getroffenen Verlustfeststellung (dazu nachfolgend a.) sind im vorliegenden Fall erfüllt (b.).
104 
a. Die Voraussetzungen einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG/EU (Art. 28 RL 2004/38/EG) beruhen auf einem abgestuften System. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die mit der Richtlinie 2004/38/EG geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat ab, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist (EuGH, Urteile vom 16. Januar 2014 < M.G. > - C-400/12 - Rn. 30 f., und vom 23.11.2010 < Tsakouridis > - C-145/09 -, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 2014 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 31). Dieser Intention folgend sehen § 6 FreizügG/EU und Art. 27 f. RL 2004/38/EG unterschiedlich hohe Eingriffsschwellen vor. Während eine Verlustfeststellung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, darf ein Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das Freizügigkeitsrecht entzogen werden. Bei Unionsbürgern, die entweder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten oder minderjährig sind, ist gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) ein Einschreiten nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig.
105 
Demzufolge ist abgestuft zu prüfen, ob ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) besteht ((1)). Falls dieser Schutz nicht besteht, ist in den Blick zu nehmen, ob für den Betroffenen der besondere Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gilt. Sollte dies jeweils zu verneinen sein, verbleibt es bei der Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG). Der Erlass einer Verlustfeststellung setzt im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU weiterhin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 2 UA 2 RL 2004/38/EG) voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine gegenwärtige, tatsächliche und schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit begründet ((2)). Schließlich hat die Behörde im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlustfeststellung eine Ermessensentscheidung zu treffen ((3)).
106 
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dabei jeweils unionsrechtlich auszulegen, da sie der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG dienen (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 22; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 77). Maßgeblich sind damit insbesondere Art. 27 ff. RL 2004/38/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dessen Auslegung des Unionsrechts die nationalen Behörden und Gerichte grundsätzlich bindet (vgl. BVerfG, Urteile vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, juris Rn. 112 f.; und vom 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13 u.a. -, juris Rn. 158 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 77).
107 
(1) Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/28/EG) darf eine Feststellung nach Absatz 1 der Vorschrift bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden.
108 
Dieses Schutzniveau setzt die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) voraus. Ein Daueraufenthaltsrecht entsteht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet. Unter dem Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG, der durch § 4a FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, ist dabei nur ein Aufenthalt zu verstehen, der im Einklang mit den in der RL 2004/38/EG vorgesehenen, insbesondere mit den in Art. 7 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Der Betroffene muss während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 < K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie und H.F. gegen Belgischen Staat > - C 331/16 -, Rn. 73 f., vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 59 , und vom 21.12.2011 - C-424/10 -, Rn. 46). Nach Ablauf von fünf Jahren entsteht das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes und erlischt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen nach § 4a Abs. 7 und § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.
109 
Erforderlich ist in der ersten Variante des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG) darüber hinaus ein zehnjähriger Aufenthalt des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet. Dieser Aufenthalt muss ununterbrochen sein (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 < B und Vomero > - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 66, und vom 16.01.2014 < M.G. > - C-400/12 -, Rn. 27). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit anderen Anhaltspunkten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG unterbrechen (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 < M.G. > - C-400/12 -, Rn. 33 und 36).
110 
Eine Verlustfeststellung kann im Falle des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vor, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. In der Variante des § 6 Abs. 5 Satz 3, 1. Alt. FreizügG/EU ist die Verurteilung zu einer der dort genannten Strafen notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für den Erlass einer Verlustfeststellung. Da die nationale Regelung allein auf das Strafmaß, nicht hingegen auf die Qualität des verwirklichten strafrechtlichen Handelns abstellt, bedarf sie mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG und das darin formulierte Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ der fallbezogenen unionsrechtskonformen Auslegung (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 -, juris Rn. 11, vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 5 f., und vom 27.04.2016 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 25; Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 6 FreizügG/EU Rn. 27 f).
111 
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Grunde nach geklärt. Er hat eine spezifische unionsrechtliche Bedeutung und ist daher nicht mit dem im deutschen nationalen Gefahrenabwehrrecht enthaltenen Begriff der öffentlichen Sicherheit gleichzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 78). Obwohl es sich um einen Begriff handelt, der im Unionsrecht weit verbreitet ist, kann seine genaue Bedeutung je nach Kontext unterschiedlich sein. Für die Bestimmung seiner Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 04.04.2017 < S.F. > - C-544/15 -, Rn. 40, und vom 12.12.2019 < E.P. > - C-380/18 -, Rn. 28 ff.).
112 
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die innere Sicherheit kann insbesondere durch eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt sein. Erfasst sind auch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität, des Terrorismus sowie der anderen in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 < K. und H.F. > - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 42, vom 08.05.2018 < K.A. u. a .> - C-82/16 -, Rn. 91, vom 13.09.2016 < C S> - C-304/14 -, Rn. 39, vom 13.09.2016 < Rendón Marín > - C-165/14 -, Rn. 83, vom 15.02.2016 < N. > - C-601/15 PPU -, Rn. 65 f., vom 22.05.2012 < P.I. > - C-348/09 -, Rn. 33, vom 23.11.2010 < Tsakouridis > - C-145/09 -, Rn. 43 f., und vom 26.11.2002 < O.O. > - C-100/01 -, Rn. 12 und 35).
113 
Im Falle einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU muss der Grund der öffentlichen Sicherheit darüber hinaus ein zwingender sein. In Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der RL 2004/38/EG setzt der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit dabei nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass diese einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Verlustfeststellung ist hier nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 40 f.). Diese Auslegung entspricht auch dem 24. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG, der ausführt, dass gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden soll.
114 
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG von den Mitgliedstaaten festgelegt; diese unterliegen hierbei jedoch der unionsrechtlichen Kontrolle (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 22 f.). Im Falle der Verurteilung wegen Straftaten ist Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 33 f.). Insbesondere geht der Gerichtshof in diesem Kontext im Falle der Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität davon aus, dass Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG dahingehend auszulegen sei, dass diese unter den Ausdruck der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 56).
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Eine Verlustfeststellung kann im Falle der Verwirklichung solcher Straftaten gerechtfertigt werden, wenn die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Die Verlustfeststellung muss stets auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden. Ein zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit liegt nur dann vor, wenn die Verlustfeststellung angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Dieses Ziel darf unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden (EuGH, Urteil vom 23.11.2010, - C-145/09 -, Rn. 49 f.).
116 
(2) Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt setzt auch bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU ist Gegenstand dieser in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU vorausgesetzten und auch hier erforderlichen Gefährdung die öffentliche Sicherheit. Denn bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen vermag eine Gefahr allein für die öffentliche Ordnung eine Verlustfeststellung nicht zu begründen. Die gemäß Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG in allen Fällen der Verlustfeststellung erforderliche Gefährdung bezieht sich im Fall des hier einschlägigen Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG vielmehr auf die dort genannten zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU ist insofern unionsrechtskonform auszulegen.
117 
Das Tatbestandsmerkmal der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit bedingt keine Verschärfung des notwendigen Gefahrengrads. Es definiert allein das betroffene Rechtsgut, betrifft aber nicht die Frage der Gefährdung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie einer systematischen Auslegung des Gesetzes. Es ergibt sich ferner aus Unionsrecht, weil auch für den in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU) besonders geschützten Personenkreis die allgemeine Regelung des Art. 27 Abs. 2 UA 2 RL 2004/38/EG über das erforderliche Maß der Gefahr anzuwenden ist.
118 
Vor diesem Hintergrund setzt eine Verlustfeststellung aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt.
119 
Diese Feststellung erfordert eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82, und Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).
120 
Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist allein das persönliche Verhalten des Unionsbürgers (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 2 RL 2004/38/EG). Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 83; vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., und vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26).
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§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefährdung (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts aus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 -, Rn. 157, vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 29 und 32, und vom 04.04.2017 - C-544/15 -, Rn. 40).
122 
Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 7). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 39) und trifft auch für die Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 87, und Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 10; zur früheren anderslautenden Rechtsprechung des Senats siehe Urteil vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 -, juris Rn. 52). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 86, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.
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Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen, wie dargelegt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 16, und vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88).
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(3) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustfeststellung erfüllt, hat die Ausländerbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU („kann“) eine Ermessensentscheidung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 89, und Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, juris Rn. 18; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, Rn. 19, 27; OVG Bremen, Urteil vom 30.09.2020 - 2 LC 166/20 -, juris Rn. 53). Hierbei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) genannten Umstände zu berücksichtigen. Danach sind bei der Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 62, vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 34, und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 99).
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b. Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung vor.
126 
Die Verlustfeststellung erweist sich vorliegend selbst dann als rechtmäßig, wenn man unterstellt, dass der Kläger das höchste Schutzniveau des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU genießt. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass in seinem Fall ein zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt. Es bestehen jedoch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, die den Erlass der Verlustfeststellung erlauben ((1)). Zudem begründet das persönliche Verhalten des Klägers weiterhin eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ((2)). Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden ((3)).
127 
(1) Die Verlustfeststellung ist auch bei Annahme des Schutzniveaus des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU gerechtfertigt.
128 
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger trotz seiner wiederholten Inhaftierungen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a RL 2004/38/EG) erfüllt. Denn auch dann, wenn er diesen Schutz genösse, lägen in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a RL 2004/38/EG) für die gegen ihn getroffene Verlustfeststellung vor. Die vom Kläger begangenen Straftaten gefährden die öffentliche Sicherheit (a). Nach der gebotenen umfassenden individuellen Prüfung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls bestehen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, diesen Gefährdungen durch Erlass einer Verlustfeststellung zu begegnen. Die streitgegenständliche Verlustfeststellung ist angesichts der außergewöhnlichen Schwere der bestehenden Bedrohung für Grundinteressen der Gesellschaft nach Maßgabe der verhängten Strafe, des Grades der Beteiligung des Klägers an den begangenen Straftaten und des Umfangs des Schadens für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich (b).
129 
(a) Die vom Kläger begangenen Straftaten unterfallen dem Begriff der öffentlichen Sicherheit.
130 
Der illegale Drogenhandel ist einer der in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Darüber hinaus dient insbesondere die Bekämpfung des bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln dem Schutz der öffentlichen Sicherheit im hier interessierenden Sinne. Der illegale Drogenhandel stellt eine diffuse Kriminalität dar. Seine Akteure sind nicht selten mit beeindruckenden wirtschaftlichen und operativen Mitteln ausgestattet. Häufig verfügen sie über internationale Verbindungen. Angesichts der verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität wird im ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335, S. 8) festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Die Rauschgiftsucht ist ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit. Gerade durch seine bandenmäßige Begehung kann der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ein Ausmaß und eine Intensität erreichen, dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 52).
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(b) Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2016 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 30a Abs. 1 BtMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Diese Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begründen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für den Erlass einer Verlustfeststellung. Der Senat stellt insoweit nicht auf die erste Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. September 2010 ab. Aus diesem Grund kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob eine Verlustfeststellung aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 2. März 2011 insoweit verbraucht ist.
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Zum einen wurde die für die Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit erforderliche Verurteilung des Klägers wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren deutlich überschritten. Des Weiteren werden die vom Kläger begangenen Straftaten auch dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU und des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG gerecht. Es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Die Art und Weise der begangenen Straftaten ist vorliegend durch besonders schwerwiegende Merkmale geprägt. Angesichts der verhängten Strafe, des Grades der Beteiligung des Klägers an der kriminellen Aktivität und des Umfangs des eingetretenen Schadens ist die Verlustfeststellung aufgrund der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt.
133 
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2016 schloss sich der Kläger im März 2015 mit drei anderen Personen, die aus seinem familiären und persönlichen Umfeld stammen, zu einer Bande zusammen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die beiden in Italien lebenden Neffen des Klägers als angestellte Fahrer eines Transportunternehmens gemeinsam Lkw-Fahrten innerhalb Europas durchgeführt hätten. Hierbei hätten sie vom Kläger vorab bestellte Mengen an Kokaingemisch mit einem Gewicht von jeweils mindestens 1,0 bis 1,4925 Kilogramm in den Niederlanden aufgenommen, von dort über die Grenze nach Deutschland transportiert und in ...-... an den Kläger sowie einen anderen Tatbeteiligten übergeben. Diese hätten dann das Kokain gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmern veräußert.
134 
Soweit der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegen den strafgerichtlichen Feststellungen ausgeführt hat, dass einer seiner Neffen den Kontakt mit dem Verkäufer in den Niederlanden hergestellt und gepflegt habe und er selbst nicht der „Kopf“ gewesen sei, schenkt der Senat diesen Ausführungen keinen Glauben. Selbiges gilt soweit der Kläger dargestellt hat, dass er lediglich „dabei gewesen“ sei, aber den Handel nicht durchgeführt habe. Der Kläger hat in diesem Kontext auf die wiederholten Fragen des Senats nach seinem Tatbeitrag und der Bandenstruktur stets ausweichend geantwortet und oberflächliche Angaben gemacht. Soweit er ausgeführt hat, dass seine beiden Neffen aus Italien die Idee für die Straftaten hatten, vermag der Senat auch dem nicht zu glauben. Detaillierte Ausführungen zu dem nach seinen Angaben erfolgten Ablauf der einzelnen Straftaten und insbesondere zu seinem eigenen Tatbeitrag blieb der Kläger insoweit schuldig. Vielmehr war er erkennbar darum bemüht, seinen eigenen Tatbeitrag zu schmälern und sich als Mitläufer der Straftaten darzustellen. Weiterhin ist anzuführen, dass es sich bei den insoweit erfolgten Ausführungen des Klägers um einen völlig neuen Vortrag handelt, den dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz erbracht hat. Der Kläger konnte in diesem Zusammenhang keine plausible Begründung dafür bringen, weshalb er nach mehreren Jahren nunmehr eine andere Version der Geschehnisse schildert und weder im Anhörungsverfahren gegenüber dem Regierungspräsidium noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beziehungsweise im vorbereitenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erkennen gegeben hat, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts korrigieren zu wollen. Substantiierte Angaben des Klägers, die eine andere, als die strafgerichtliche Einschätzung rechtfertigen würden, erfolgten nicht. Der Kläger beließ es in der mündlichen Verhandlung bei der Angabe, dass „der Richter“ ihm unterstellt habe, dass er der Kopf der Bande sei. Dann habe er sich mit seinem Rechtsanwalt zusammengesetzt. Schließlich habe er ein Geständnis abgegeben. Der Kläger vermochte damit nicht zur Überzeugung des Senats auszuführen, dass die strafgerichtliche Beurteilung des Sachverhalts fehlerhaft sein könnte. Die Erläuterungen des Klägers hierzu verblieben oberflächlich. Insbesondere erfolgten hier keine näheren Angaben zu der Art und vor allem dem Zustandekommen einer Absprache in Bezug auf die Strafhöhe während des strafgerichtlichen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund schenkt der Senat den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen Glauben, soweit sich diese als neuer Vortrag zum konkreten Ablauf der von ihm eingeräumten Straftaten darstellen. Der Senat hatte in dieser Situation keinen Anlass, die hierauf bezogenen Feststellungen des Landgerichts Stuttgart in Zweifel zu ziehen und eigene Ermittlungen zum Hergang der Taten anzustellen.
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Ausgehend davon, weisen die durch den Kläger begangenen Straftaten, bereits nach den unionsrechtlichen Vorgaben besonders schwerwiegende Merkmale auf. Die Straftaten unterfallen Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV. Der Handel mit Kokain weist in den abgeurteilten Taten einen Bezug zu mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich zu Italien, der Bundesrepublik Deutschland und in die Niederlande auf. Die Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV immanente grenzüberschreitende Dimension des illegalen Drogenhandels trifft auf die Straftaten des Klägers daher zu. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei den begangenen Straftaten um einen bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmittel gehandelt hat. Wie oben aufgezeigt, zählt gerade dessen Bekämpfung zu den grundlegenden Interessen der Gesellschaft, die unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können.
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Die Verlustfeststellung ist weiterhin unter Berücksichtigung der verhängten Strafe, des Grades der Beteiligung des Klägers an der kriminellen Aktivität und des Umfangs des eingetretenen Schadens aufgrund der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt.
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Mit der jüngsten Verurteilung des Klägers wurde gegen ihn eine langjährige Freiheitsstrafe verhängt. Bei den abgeurteilten Taten ging der Kläger äußerst planvoll vor und wendete ein hohes Maß an krimineller Energie auf. Die Straftaten wiesen dabei eine organisierte Struktur auf, in der die Mitglieder der Bande jeweils fest verteilte Rollen hatten. Nach den unter anderem auf der Grundlage eines Geständnisses des Klägers getroffenen strafgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts Stuttgart leitete und koordinierte der Kläger das Vorgehen in der Gruppe. Insbesondere gab er die Bestellungen bei dem bislang nicht ermittelten Verkäufer in den Niederlanden auf und vereinbarte mit den einzelnen Beteiligten der Lieferkette die Zeitpunkte der Treffen. Hierbei lief der direkte telefonische Kontakt stets zwischen dem Kläger als Kopf der Bande und den weiteren Mitgliedern der Gruppe. Der Weiterverkauf und die Verwaltung der Finanzen lag zwar in den Händen eines anderen Bandenmitglieds. Bei größeren Geschäften oder Problemen mit säumigen Abnehmern erfolgte aber auch hier eine Abstimmung mit dem Kläger.
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Erschwerend ist in die Betrachtung auch noch einzubeziehen, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Klägers handelte. Die Straftaten wurden nach den strafgerichtlichen Feststellungen in einem zwei- bis dreiwöchigen Rhythmus begangen. Die Begehungsweise war dabei immer dieselbe und belegt die organisierte Struktur des kriminellen Vorgehens des Klägers.
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Untermauert wird das in den Straftaten zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Verhalten weiterhin auch dadurch, dass der Kläger aus Gewinnstreben handelte. So erhielt er nach den strafgerichtlichen Feststellungen den überwiegenden Anteil des Gewinns. Diesen verwendete er unter anderem zur Tilgung der monatlichen Raten des zur Finanzierung seines Eigenheims aufgenommenen Darlehens. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er aus den begangenen Straftaten keinen finanziellen Gewinn gezogen habe, gibt dies nach Auffassung des Senats ebenfalls keinen Anlass, die strafgerichtliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch insoweit blieben die Ausführungen des Klägers beschönigend, vage und ausweichend. Für den Senat waren sie nicht glaubhaft.
140 
In diesem Kontext ist auch noch anzuführen, dass bei dem Kläger keine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Zwar konsumierte dieser ab dem Jahr 2005 bis zu seiner ersten Inhaftierung und erneut nach seiner Haftentlassung im Jahr 2013 gelegentlich Kokain und Marihuana. Einen Hang des Klägers zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln, welcher die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen würde, vermochte das Landgericht allerdings nicht festzustellen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt ..., nach der beim Kläger nicht von einer Therapieindikation auszugehen sei. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Insoweit hat er auf die Frage nach einer Drogenabhängigkeit ausgeführt, dass er es „mal gemacht“ habe und seit sechs Jahren nichts mehr konsumiere. Der Kläger hat zwar einen früheren Konsum eingeräumt. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine überwundene oder noch bestehende Drogenabhängigkeit des Klägers. Dem Kläger ging es bei seinen Straftaten demzufolge letztlich darum, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Sein Handeln erfolgte aus wirtschaftlichen Interessen.
141 
Des Weiteren machen die Art des Rauschgifts und seine Gefährlichkeit die Straftaten zu besonders schwerwiegenden. Die bei der Tatbegehung an den Tag gelegte erhebliche kriminelle Energie des Klägers kommt auch hier deutlich zum Ausdruck. Der Kläger hat vorliegend nicht mit einer weichen Droge, sondern mit Kokain gehandelt. Kokain zählt zu den harten Drogen (BGH, Urteil vom 11.10.2018 - 4 StR 274/18 -, juris Rn. 7, Beschlüsse vom 05.12.2018 - 4 StR 231/18 -, juris, und vom 14.06.2017 - 3 StR 97/17 -, juris Rn. 13), welche schnell zu einer Abhängigkeit führen und ein hohes Suchtpotential aufweisen. Erschwerend kommt die erhebliche Menge des Betäubungsmittels hinzu. Der Kläger hat in sämtlichen der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten jeweils mindestens ein Kilogramm Kokain erworben und veräußert. Dabei wurde das Maß der geringen Menge stets um ein Vielfaches überschritten.
142 
Schließlich liegen auch unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung geschützter Rechtsgüter, die durch die Straftaten des Klägers gefährdet wurden, besonders schwerwiegende Umstände vor, welche die Verlustfeststellung rechtfertigen. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind folgenschwer (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, Rn. 67, auch zum Folgenden). Durch den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln werden die Gefahren, die vom Rauschgiftmissbrauch ausgehen, multipliziert, indem die Lieferketten am Laufen gehalten und Betäubungsmittel unter der Bevölkerung in Umlauf gebracht werden. Der Drogenhandel macht Betäubungsmittel verfügbar. Der Betäubungsmittelmissbrauch geht regelmäßig mit erheblichen Gesundheitsgefahren einher. Er kann aber auch die soziale Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft schwächen oder aufheben. Die mit dem Betäubungsmittelkonsum regelmäßig einhergehende Beschaffungskriminalität weitet die Schäden für die Allgemeinheit noch einmal aus. Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln gefährdet daher Gesundheit, Leben und Entwicklung von Menschen. Damit ist er geeignet, in einer unkontrollierbaren Vielzahl von Fällen Biographien zu zerstören und gesellschaftlichen Schaden anzurichten. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
143 
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen liegt unter Abwägung aller Umstände ein zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizüG/EU vor.
144 
(2) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG) dar.
145 
Der Senat ist zu dieser Einschätzung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles gelangt, insbesondere der Geschehnisse, die zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers geführt haben, der Entwicklung des Klägers nach der Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensumstände sowie des Gewichts der in Rede stehenden Rechtsgüter. Nach der Überzeugung des Senats besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig einen illegalen Drogenhandel betreiben wird.
146 
Diese Prognose gründet dabei zunächst auf den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umständen.
147 
Der Kläger handelte bei den abgeurteilten Taten, wie bereits ausgeführt, als Kopf einer Bande, der die Aktionen der Gruppierung leitete und koordinierte. Die Straftaten wurden im organisierten Zusammenspiel mehrerer Bandenmitglieder eines familiären Netzwerks begangen und wiesen einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Der Kläger verfügte über die notwendigen Kontakte, kurzfristig größere Mengen einer harten Droge zu beschaffen. Er dirigierte deren Transport und Veräußerung. Dabei ging es ihm nicht um die Befriedigung einer eigenen Sucht. Er handelte vielmehr aus dem Streben nach Gewinn.
148 
Deutlich für eine Wiederholungsgefahr spricht auch die erhebliche und einschlägige Vorstrafe des Klägers. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 223 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den vom Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht plausibel in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landgerichts verfügte er bereits zu dieser Zeit über die notwendigen Kontakte, sich „auf Abruf“ größere Mengen Kokain zu beschaffen. Auch hier veräußerte der Kläger über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen Kokain. Im Ansatz ähnlich ist zudem die gewählte Organisation des Drogenhandels. Der Kläger handelte auch hier nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau und einer dritten Person. Bereits hier nutzte er also familiäre Verbindungen, den Drogenhandel zu organisieren. Den der ersten Verurteilung zugrundliegenden Taten ist wie im Falle der zweiten Verurteilung gemein, dass der Kläger äußerst planvoll und aus Gewinnstreben gehandelt hat. Um den Gewinn noch zu erhöhen, wurde das zum Verkauf vorgesehene Kokain gestreckt. Der Kläger handelte auch bei den der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten in einem kontinuierlichen Rhythmus. Auch hier diente das Handeln vornehmlich dem Zweck, sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen.
149 
Damit hat sich der Kläger trotz seiner ersten Verurteilung nicht davon abhalten lassen, erneut unerlaubt mit Betäubungsmittel Handel zu treiben. Erschwerend ist bei der Prognose zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich der der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Taten nochmals ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie aufgewandt hat, als dies bei der ersten Verurteilung der Fall war. Insbesondere war die Menge des veräußerten Kokains um ein Vielfaches höher. Auch wiesen die Straftaten nunmehr einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang maßgeblich auch, dass der Kläger unter offener Bewährung stand. Seine Restfreiheitsstrafe aus der ersten Verurteilung wurde im Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger hat sich trotz dieser Tatsache nicht davon abhalten lassen, nur zwei Jahre später erneut mit Betäubungsmittel zu handeln. Schließlich musste der Kläger angesichts des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. März 2011 davon ausgehen, dass eine erneute strafrechtliche Verurteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen kann. Auch dies hat nicht dazu geführt, dass der Kläger von weiteren erheblichen Straftaten abgesehen hat.
150 
Des Weiteren sprechen die Entwicklung des Klägers nach der Tat und seine Persönlichkeit für das Bestehen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Wiederholungsgefahr. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger an der Aufklärung der Straftaten nicht vollumfänglich mitgewirkt hat. So konnte der Verkäufer aus den Niederlanden nicht ermittelt werden. Nähere Angaben wollte der Kläger weder während des Strafverfahrens noch im Justizvollzug machen. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf dieses Thema nicht eingelassen. Vielmehr hat er versucht, seinen eigenen Tatbeitrag zu bagatellisieren und einem anderen Bandenmitglied die Funktion zuzuordnen, die Kontakte zum Lieferanten geknüpft und unterhalten zu haben. Den hierauf bezogenen, vagen Darlegungen des Klägers hat der Senat aus den oben dargestellten Gründen keinen Glauben geschenkt.
151 
Das Aussageverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt im Zusammenspiel mit den sonst über ihn gesammelten Erkenntnissen den Schluss, dass sich die Einstellungen des Klägers zum illegalen Betäubungsmittelhandel nicht grundsätzlich verändert haben. Aus Sicht des Senats hat der Kläger für sich noch keine nachhaltigen Lösungen entwickelt, sein Leben künftig unter Inkaufnahme finanzieller Engpässe zu führen, ohne erneut rückfällig zu werden. Untermauert wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Kläger sich bis jetzt mit seinen Straftaten kaum auseinandergesetzt hat. Der Kläger beließ es in der mündlichen Verhandlung bei den Ausführungen, dass er einen Fehler gemacht und viel nachgedacht habe. Er konnte aber nicht plausibel erklären, weshalb er sich in offener Bewährung erneut im Drogenhandel engagiert hat. Er sprach insofern lediglich von einer Familiensache. Schließlich hegt der Senat Zweifel, ob der Kläger die massive Schädlichkeit der von ihm begangenen Straftaten erkannt hat. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf die Frage, was am Drogenhandel schlimm sei, erst nach längerem Insistieren des Senats lediglich an, dass man so etwas normalerweise nicht mache und anderen Personen damit Schaden zufüge. Eine ernsthafte Reflexion seiner Straftaten und Auseinandersetzung mit ihren Folgen ist für den Senat daher nicht erkennbar.
152 
Weiterhin sprechen die derzeitigen Lebensumstände des Klägers für die Annahme einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr. Nachdem der Kläger über keine Berufsausbildung verfügt und nach seiner ersten Haftentlassung über einen längeren Zeitraum keine feste Anstellung fand, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Kläger künftig auf die Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verzichten würde, falls es für ihn oder auch Angehörige seiner Familie - aus welchen Gründen auch immer - finanziell eng werden wird. Untermauert wird diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger erheblichen, gesundheitlich bedingten Einschränkungen unterliegt. Nach Einschätzung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt ... vom 17. März 2021 bedarf der Kläger einer Rehabilitationsmaßnahme, um seinen stark angeschlagenen gesundheitlichen Zustand zu stabilisieren. Auch die in dem Bericht genannten Erkrankungen des Klägers sprechen gegen die Möglichkeit, dass er künftig in der Lage sein wird, ein auskömmliches Erwerbseinkommen zuverlässig zu sichern. Nach ärztlicher Einschätzung beeinträchtigen diese Erkrankungen den Kläger im Alltag ganz erheblich. Der Kläger führte in diesem Kontext in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass er sich nach seiner Haftentlassung um eine Arbeitsstelle bemühen möchte. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Angehörigen des Klägers kündigten zudem an, ihn in diesem Bemühen unterstützen zu wollen. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen dürfte es sich jedoch für den Kläger als schwierig erweisen einen sicheren Stand im Arbeitsleben zu finden. Die beruflichen Perspektiven des Klägers nach der Entlassung aus dem Justizvollzug sind aufgrund dieser Tatsachen und wegen des höheren Lebensalters des Klägers im Vergleich zur Situation nach seiner erstmaligen Entlassung nochmals als ungünstiger anzusehen. In der damaligen Situation wurde der Kläger aber rückfällig und begann erneut damit, seine finanziellen Spielräume mit Gewinnen aus illegalem Drogenhandel zu erweitern.
153 
Zu berücksichtigen ist auch das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem illegalen Drogenhandel um eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch den vom Kläger betriebenen Handel mit Kokain, hat er eine Vielzahl anderer Personen in ihrer Gesundheit gefährdet und dazu beigetragen, dass diese süchtig werden, aufgrund ihrer Rauschmittelsucht erkranken oder sogar zu Tode kommen.
154 
Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er sich ausweislich der Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt beanstandungsfrei führt und dort unabhängig von seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigung einer Tätigkeit in der Küche der Anstalt nachgeht. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Kläger weiterhin regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat und nach seiner Haftentlassung beabsichtigt, wieder im Wohnhaus seiner älteren Tochter in ... Unterkunft zu nehmen. Das Bestehen dieser Möglichkeit hat seine ältere Tochter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Kläger hat aus diesem Grund eine sichere Perspektive, in eine gefestigte soziale Struktur zurückkehren. Die aus den oben dargestellten Umständen folgende erhebliche Wiederholungsgefahr lässt dies aber nicht entfallen. Das gilt zunächst für das positive Vollzugsverhalten des Klägers. So hat er sich bereits bei der Verbüßung seiner ersten Freiheitsstrafe im Justizvollzug beanstandungsfrei verhalten. Er wurde aus dem Justizvollzug vorzeitig auf Bewährung entlassen. Dies hat ihn jedoch nicht abgehalten, während laufender Bewährung erneut und in noch schwerer wiegender Weise straffällig zu werden. Auch in diesem Zusammenhang spielt es eine Rolle, dass der Kläger die Straftaten zur Deckung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten, also mit dem Ziel begangenen hat, sich einen ihm genehmen Lebensstandard zu sichern. Das Wohlverhalten des Klägers im Justizvollzug lässt danach nicht hinreichend zuverlässig darauf schließen, dass er nach Wiedererlangung seiner Freiheit davor gefeit wäre, absehbare finanzielle Engpässe durch Gewinne aus unerlaubtem Betäubungsmittelhandel auszugleichen. Der Einschätzung einer Wiederholungsgefahr steht auf Grund der vorgenannten Erwägungen auch nicht entgegen, dass der Kläger nunmehr keine Schulden mehr hat und dass ihm laut Auskunft seiner in der mündlichen Verhandlung vernommenen Angehörigen nach der Haftentlassung die Möglichkeit eröffnet wäre, bei seiner Familie in ... zu wohnen.
155 
Schließlich lässt auch die von Seiten des Klägers und der Zeuginnen vorgetragene enge Bindung zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie seinen beiden Töchtern, die vom Senat als glaubhaft angesehen wird, die bestehende Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Diese enge Bindung hat den Kläger auch im Jahr 2015 nicht gehindert, erneut in schwerwiegender Weise straffällig zu werden. Soweit die Zeugin ... ... ... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass der Kläger im Falle künftiger Straftaten seine Familie verlieren würde und er dies auch wisse, führt dies im Hinblick auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu keiner anderen Einschätzung. Der Kläger hat die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten nach den übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau und seiner Tochter ..., die der Senat als glaubhaft ansieht, vor seiner Familie geheim gehalten. Hinzu kommt, dass seine Tochter aufgrund ihrer Erkrankung durch den Kläger vor dessen Inhaftierung körperlich unterstützt wurde. Auch dies hat den Kläger nicht davon abgehalten, bereits nach seinen damaligen Erfahrungen hochriskante Drogengeschäfte durchzuführen.
156 
Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger keinen Kontakt mehr zu den Mitgliedern der Bande haben will. Zum einen war der Kläger, wie dargestellt, der Kopf der Gruppierung. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass er bei den der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten mit anderen Personen gehandelt hat, als im Falle der zweiten Verurteilung. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass allein ein Abbruch des Kontakts mit den anderen Mitgliedern der Bande zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt hat. Zum anderen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung keinerlei Kontakt mehr zu anderen Mitgliedern der ehemaligen Bande mehr haben würde. Der Kläger hat in diesem Kontext in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der damals mitangeklagte und verurteilte Bruder des Lebensgefährten seiner Tochter ... nur ungefähr 500 Meter von deren Haus entfernt lebt.
157 
Vor diesem Hintergrund besteht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles nach Überzeugung des Senats eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel betreiben wird, um seine finanziellen Spielräume zu erweitern. Dieser Einschätzung steht insbesondere auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich der Kläger lange in Strafhaft befunden hat, mittlerweile ernsthaft erkrankt ist und über ein höheres Lebensalter verfügt. Der Kläger hat bedingt durch seine seit dem Jahr 2005 begangenen Straftaten aus dem Bereich der Drogenkriminalität Kenntnisse über deren Strukturen erlangt, welche er durch das in hohem Maße organisierte Vorgehen für sich zu nutzen wusste. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich aus der Drogenszene gelöst hat. Insbesondere hat er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargelegt, wie und wo er in der Vergangenheit seine Bestellungen aufgegeben hat und weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, nach einer Haftentlassung wieder an die organisierte Struktur anzuknüpfen. Der Kläger hat in dem „Liefersystem“ niemanden belastet und sich damit selbst unter Strafandrohung als „zuverlässig“ erwiesen. Keinesfalls liegt nur die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts vor. Durch entsprechende Straftaten besteht eine erhebliche Gefahr für das hohe Schutzgut des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. Diese Gefahr ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sich seit 43 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und über enge familiäre Bande verfügt, dazu geeignet, eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen. Eine dafür erforderliche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung geht vom Kläger unter Abwägung aller Umstände gegenwärtig aus.
158 
(3) Schließlich ist auch die von dem Beklagten nach § 6 Abs. 1 und 3 FreizügG/EU getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a)). Der Eingriff in die Schutzgüter der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich als verhältnismäßig (b)).
159 
(a) Die gerichtliche Kontrolle des dem Beklagten zukommenden Ermessens ist nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
160 
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers eingehend gewürdigt. Er hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im laufenden Berufungsverfahren durch nachgeschobene Ermessenserwägungen auch hinreichend und ordnungsgemäß die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, das Alter des Klägers, seine gesundheitliche Situation, den Integrationsstand, die familiäre und wirtschaftliche Situation sowie das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat bewertet. Insbesondere ist der Beklagte umfassend auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und auf dessen familiäre Situation eingegangen. Auch wurden die Schwierigkeiten des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Italien ausführlich in den Blick genommen. Beanstandungsfrei ist der Beklagte unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verlustfeststellung aufgrund der erheblichen Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist. Dabei hat der Beklagte zutreffend auch auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter hingewiesen.
161 
Nicht zu beanstanden sind die Ermessenserwägungen des Beklagten im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers, soweit in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht auf den vom Kläger im März 2017 in Haft erlittenen Herzinfarkt eingegangen wurde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren ein entsprechendes ärztliches Attest des ... ...-... ... vom 13. März 2017 vorgelegt hat, ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 1. August 2017 hierauf eingegangen und hat insoweit die Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Auch die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass das Gesundheitssystem in Italien mit demjenigen in Deutschland vergleichbar ist (vgl. nur Deutsche Botschaft Rom, Auskunft an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 3. August 2016, Geschäftszeichen: RK 516 00). Selbiges gilt, soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 im Hinblick auf die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers darstellt, dass das öffentliche Interesse am wirksamen Schutz hoher und bedrohter Rechtsgüter das private Interesse des Klägers überwiege. Auch insoweit ist der Beklagte unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts des ... ... vom 9. März 2021 sowie der Schreiben des Anstaltsarztes vom 17. März 2021 und der Justizvollzugsanstalt vom 23. März 2021 auf die nunmehrige gesundheitliche Situation des Klägers eingegangen und ist ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz vor der Begehung weiterer Straftaten die schutzwürdigen Belange des Klägers an einer medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland deutlich übersteige. Der Beklagte hat in diesem Kontext nicht verkannt, dass vor allem die Colitis ulcerosa-Erkrankung des Klägers künftig ärztlich behandelt werden muss. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine medizinische Behandlung des Klägers in Italien nicht erfolgen kann. Der Kläger hat darüber hinaus nicht substantiiert vorgetragen, dass er in Italien keine Krankenversicherung erhalten wird. Vielmehr hat er es insofern bei einer nicht weiter begründeten Behauptung belassen. Diese findet in den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln aber keine Stütze.
162 
(b) Des Weiteren hat der Beklagte sich im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch in zutreffender Weise mit den zu beachtenden Schutzgütern des Art. 6 Abs. 1 GG (aa)), des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK (bb)) auseinandergesetzt und entsprechende Verstöße verneint. Die Verlustfeststellung erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig.
163 
(aa) Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings gewährt dieses Grundrecht einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 21, und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30).
164 
Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 30, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14).
165 
Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem Familienmitglied das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 31, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14). Im Falle eine Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 31, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen). Insoweit gebietet Art. 6 Abs. 1 GG, die auf Autonomie angelegte Entscheidungsbefugnis der Familie grundsätzlich zu respektieren.
166 
Hieraus ist freilich nicht zu schließen, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen ein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen der Betreuung durch ein Familienmitglied und externer Betreuung hätte. Dasselbe gilt für die Wahl zwischen mehreren betreuungsfähigen und -bereiten nahen erwachsenen Angehörigen. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der Ausreise eines einzelnen Familienmitglieds angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Bleibeinteresse des „ausgewählten“ Ausländers abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 32, und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 16). Die beiden letztgenannten Interessen haben dabei umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des betreuenden Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, wenn der betreffende Ausländer im Bundesgebiet Straftaten begangen hat und eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht.
167 
Dieses besonders hohe verfassungsrechtliche Schutzgut ist gegen diejenigen äußerst gewichtige Güter abzuwägen, die durch eine Verlustfeststellung geschützt werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, äußerst schwerwiegend. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der Grundrechte einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
168 
In Abwägung dieser Umstände ist die Verlustfeststellung verhältnismäßig. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, überwiegt das Interesse an einer Verlustfeststellung und einer Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet seinem Interesse an einem Verbleib auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG . Die familiären Interessen des Klägers und seiner Ehefrau sowie seiner Kinder sind zwar von hohem Gewicht. Jedoch wiegen die Gefahren, die durch die Verlustfeststellung abgewehrt werden sollen, schwerer.
169 
Zutreffend hat der Beklagte angenommen, dass der Eingriff in das geschützte Recht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Er hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger mit einer deutschen Ehegattin verheiratet ist und diese, wie auch die beiden gemeinsamen Töchter im Bundesgebiet leben. Diese persönliche Verbundenheit hält nach den vorliegenden Führungsberichten der Justizvollzugsanstalt sowie den (insofern) glaubhaften Angaben des Klägers sowie seiner Ehefrau und der beiden Töchter in der mündlichen Verhandlung auch während der Inhaftierung des Klägers an. Wie der Beklagte im Zuge seiner Ermessenserwägungen zutreffend ausgeführt hat, wurde der Kläger in der Haft von seinen Familienangehörigen regelmäßig besucht. Die Ehefrau und die Töchter des Klägers sind seit dem 19. Juli 2017 zum Langzeitbesuch zugelassen. Diese Möglichkeit haben sie bis zur Einschränkung der Besuche aufgrund der COVID 19-Pandemie auch in Anspruch genommen. Bei dieser Betrachtung spielt es auch keine Rolle, dass aktuell keine entsprechenden Besuche mehr stattfinden. Dies ist ausschließlich der Pandemie geschuldet und hat der persönlichen Beziehung des Klägers zu seinen nächsten Angehörigen keinen Abbruch getan. Auch dies ergibt sich aus den (insofern) glaubhaften Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den ebenfalls glaubhaften Bestätigungen dieser Einlassungen durch seine Ehefrau und Töchter.
170 
Demgegenüber hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zutreffend die schweren Straftaten des Klägers und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ins Felde geführt.
171 
Angesicht dieser Gefährlichkeit des Klägers ist die durch die Verlustfeststellung bedingte Trennung der Familie gerechtfertigt. Bei der Gewichtung dieses Eingriffs in das Familienleben des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass die Familie telefonisch, elektronisch oder postalisch Kontakt halten kann. Auch ist es seiner Ehefrau und seinen Töchtern möglich, den Kläger in Italien zu besuchen. Darüber hinaus berücksichtigt der Beklagte zu Recht, dass es der Kläger durch sein kriminelles Handeln bewusst riskiert hat, den persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern einschränken zu müssen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner schwerwiegenden Erkrankungen selbst auf die Beistandschaft seiner Ehefrau oder seiner Töchter angewiesen ist. Es ist für den Senat trotz der Krankheiten des Klägers nicht ersichtlich, dass dieser auf Leistungen der Lebenshilfe durch in Deutschland lebende Angehörige angewiesen wäre.
172 
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die in Deutschland lebenden Angehörigen des Klägers auf dessen Lebenshilfeleistungen angewiesen wären. Dies gilt auch für seine im Jahr ... geborene Tochter .... Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung durchaus nicht, dass die Tochter des Klägers nach den vorgelegten Attesten schwer erkrankt ist. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass ... ... ... auf die persönliche Betreuung durch den Kläger angewiesen wäre. Zum einen könnte der Kläger Betreuungsleistungen aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung nicht erbringen. Zum anderen ergibt sich aus der Zeugenaussage von ... ... ..., dass sie ihren Bedarf an krankheitsbedingter Unterstützung bislang anderweitig deckt. Entsprechende Leistungen werden etwa von ihrer Mutter und ihrer Schwester erbracht. Darüber hinaus hat die Zeugin einen Lebensgefährten, mit dem sie in absehbarer Zeit einen gemeinsamen Hausstand gründen möchte.
173 
Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG stehen unter Abwägung der genannten Belange im Hinblick auf die familiären Beziehungen des Klägers einer Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nicht entgegen.
174 
(bb) Schließlich hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass auch der Schutz des Privatlebens einer Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 und 5 FreizügG/EU nicht entgegensteht.
175 
Insofern ist zu berücksichtigen, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen kann. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 24, vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20, und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 -, juris Rn. 45 ff., vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 -, juris Rn. 14, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 24 f., vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 50, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 31 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.; Groß, JZ 2019, S. 327 <329>).
176 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine relevante Entwurzelung des Klägers aus den in Italien herrschenden Lebensverhältnissen nicht vorliegt. Beim Kläger handelt es sich somit nicht um einen „faktischen Inländer“.
177 
Zutreffend führt der Beklagte in diesem Zusammenhang aus, dass der Kläger bis zu seinem 16. Lebensjahr in Italien gelebt hat. Darüber hinaus hat der Kläger Geschwister in Italien, zu denen er in einem guten Verhältnis steht. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung telefoniert er alle paar Wochen mit einem seiner Geschwister. Der Kläger wird zwar im Falle einer Rückkehr nach Italien anfangs auf gewisse Schwierigkeiten treffen. Aufgrund seiner familiären Beziehungen und seiner muttersprachlichen, uneingeschränkt vorhandenen Kenntnis der italienischen Sprache werden diese aber zu überwinden sein. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die Erkrankungen des Klägers in Italien nicht ärztlich behandelt werden können. Der Senat sieht für den Kläger auch kein Hindernis, in Italien angemessenen Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
178 
Auch im Übrigen, jenseits der Rechtsfigur des „faktischen Inländers“, führen die Schutzwirkungen des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Eingriff in diese Rechte des Klägers ist durch das mit der Verlustfeststellung verfolgte Ziel, die Allgemeinheit vor der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu schützen, gerechtfertigt.
179 
Zwar kann sich der Kläger auf eine nicht unerhebliche Sozialisation in Deutschland berufen. Er hat sich im sozialen Nahbereich integriert und seit April 1978 und damit während des größten Teils seines bisherigen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Insbesondere fällt beim Kläger stark ins Gewicht, dass in Deutschland familiäre Bindungen entstanden sind. Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei in Deutschland geborene und lebende Töchter. Die familiären Bindungen sind, wie bereits ausgeführt, auch aktuell als sehr eng und tragfähig zu bezeichnen. Dem Kläger ist es indes nicht gelungen, sich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Gegen eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sprechen die seit dem Jahr 2010 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen wegen erheblicher und wiederholter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Kläger hat die der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten bereits ab dem Jahr 2005 begangen. Im Zeitraum von 2005 bis zum heutigen Tage hat der Kläger - abgesehen von einem Zeitraum von knapp zwei Jahren - entweder regelmäßig Straftaten begangen oder seine Zeit im Justizvollzug zugebracht. Zutreffend gewürdigt hat der Beklagte auch die Tatsache, dass der Kläger innerhalb der Bewährungszeit massiv straffällig geworden ist. Der Beklagte hat auch zu Recht berücksichtigt, dass es dem Kläger letztlich nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich nachhaltig zu integrieren. Dabei hat der Beklagte nicht übersehen, dass der Kläger bis in das Jahr 2010 beruflich tätig gewesen ist. Zutreffend hat der Beklagte aber auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass der Kläger nach seiner Inhaftierung zunächst arbeitslos war und er eine erneute Tätigkeit erst kurz vor seiner zweiten Inhaftierung begann. Aufgrund der erheblichen Straftaten des Klägers und seiner fehlenden Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, des hohen Maßes seines aus § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sowie Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG folgenden unionsrechtlichen Schutzes und der familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht mehr von einer Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach einem Aufenthalt von 43 Jahren nur mäßige Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
180 
Der Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK steht einer Verlustfeststellung folglich nicht entgegen. Die von dem Beklagten insofern angestellten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.
181 
Die Entscheidung des Beklagten erweist sich damit als verhältnismäßig.
182 
Die in Ziffer 1 der Entscheidung verfügte Verlustfeststellung ist nach den vorgenannten Ausführungen rechtmäßig.
183 
2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in Ziff. 2 der Entscheidung des Beklagten verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Italien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU.
184 
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Beklagten, soweit die Abschiebung ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wurde. Der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU lässt sich nicht entnehmen, dass dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen in jedem Falle Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden muss (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.11.1991 - 13 S 2481/91 -, juris Rn. 14 [zur Vorgängervorschrift § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG]).
185 
Schließlich begegnet auch die für den Fall der Haftentlassung in Ziff. 3 der Entscheidung verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen Bedenken. Die zur Ausreise gesetzte Frist von einem Monat ist vorliegend nicht zu beanstanden. Sie entspricht der grundsätzlich geltenden gesetzlichen Mindestfrist in § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Die Frist belässt dem Kläger hinreichend Zeit, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er das Land verlassen kann.
186 
3. Soweit der Kläger hilfsweise eine weitergehende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre begehrt, bleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg.
187 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Wirkungen der gegen ihn verfügten Verlustfeststellung über die Dauer von sieben Jahren hinaus befristet werden. Die vom Beklagten verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Maßstäbe (a.) sind vorliegend eingehalten worden (b.).
188 
a. Die vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S.1922) erfolgt. Spätere Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386), durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) und durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) haben den Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nicht verändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des erkennenden Senats ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 29, und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 34, und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 22; Dienelt: in Bergmann/ders. AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).
189 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das durch die behördliche Verlustfeststellung ausgelöste gesetzliche Verbot der Einreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet von Amts wegen befristet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Die Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, durch welches die vormals im Aufenthaltsgesetz/EWG, der Freizügigkeitsverordnung/EG und dem Ausländergesetz geregelten Voraussetzungen des Aufenthalts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Freizügigkeitsgesetz/EU zusammengefasst und gebündelt wurden, davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420, S. 105 zu § 7).
190 
Zwingende Höchstfristen sieht auch das Recht der Europäischen Union für die Bestimmung der Dauer der Frist nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit verhängt werden. Seine Berechtigung ist vielmehr nach Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (EuGH, Urteil vom 17.06.1997 - C-65/95 und C-111/95 -, Rn. 39 ff.). Diese Rechtsprechung wird im 27. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG aufgegriffen, in dem es heißt:
191 
Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann.
192 
Diesem Anliegen entspricht die Regelung in Art. 32 der RL 2004/38/EG zu den zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus der RL 2004/38/EG ergibt sich damit für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf. Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 24 f.). Ferner gibt es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.02.2017 - 11 S 983/16 -, juris Rn. 35, und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 24).
193 
Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteile vom 25.02.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 28, und vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 -, juris Rn. 25).
194 
b. In Anwendung dieses Maßstabes verletzt die von dem Beklagten vorgenommene Befristungsentscheidung den Kläger nicht in dessen Rechten. Nach Auffassung des Senats geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit aus. Zu Recht hat der Beklagte daher angenommen, dass unter Berücksichtigung des mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zwecks die äußerste Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf neun Jahre festzusetzen ist (1). Keinen Bedenken begegnet auch die unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK) in einem zweiten Schritt vorgenommene Relativierung der Frist auf sieben Jahre (2).
195 
(1) Der Beklagte hat in einem ersten Schritt die äußerste Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Recht auf neun Jahre festgesetzt.
196 
Ausgehend von den begangenen Straftaten und Vorstrafen des Klägers sowie der bereits ausgeführten Einschätzung und Beurteilung der Wiederholungsgefahr erscheint ein an dem mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierter langfristiger, jedenfalls über fünf Jahre hinausgehenden Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU sachgerecht. Der Kläger hat, wie bereits dargestellt, in erheblicher und nachhaltiger Weise gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen. Entscheidend für die Annahme der Prognose einer schwerwiegenden Gefährdung spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Kläger erheblich und einschlägig vorbestraft ist. Seine erste Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, während offener Bewährung erneut einschlägig straffällig zu werden, wobei er nochmals ein deutlich höheres Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt hat. Der Kläger hat dabei das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Vom Kläger geht auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus; insofern verweist der Senat auf die obigen Ausführungen (vgl. Abschnitt b. (2)). Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles ist aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Gefährdung wichtiger Grundinteressen der Gesellschaft die in einem ersten Schritt auf neun Jahre festgesetzte Frist angemessen, um dem bei dem Kläger bestehenden Gefahrenpotential Rechnung zu tragen.
197 
(2) Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass die Frist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung unions- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben sowie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen um zwei Jahre zu verkürzen ist.
198 
Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass der Kläger nunmehr seit 43 Jahren und damit den größten Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat. Auch hat er im Bundesgebiet eine Ehefrau und zwei erwachsene Töchter, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Bindungen sind trotz der langjährigen Inhaftierung des Klägers als eng anzusehen. Weiterhin berücksichtigt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass dieser schwer erkrankt ist. Indes ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger trotz seiner schweren Erkrankung auf einen im Bundesgebiet zu leistenden Beistand seiner Ehefrau oder seiner Töchter angewiesen wäre. Der Senat verkennt durchaus nicht, dass eine Ausreise des Klägers nach Italien die Pflege der familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und zu seinen Töchtern erheblich erschwert. Dem Kläger ist es während der Dauer seines Einreise- und Aufenthaltsverbots vorliegend allerdings zuzumuten, eine Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln durchzuführen. Auch ist es seiner Ehefrau und seinen Töchtern möglich, den Kläger in Italien zu besuchen. Dem Kläger ist es während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland letztlich nicht gelungen, sich nachhaltig in die Verhältnisse im Bundesgebiet zu integrieren. Der Senat würdigt hierbei zwar, dass der Kläger über eine lange Zeit bis zum Jahr 2010 beruflich tätig gewesen ist. Eine wirtschaftliche Integration belegt dies aber noch nicht. Der Kläger hat ab dem Jahr 2005 mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und mit dem Gewinn seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch im Anschluss an seine erste Inhaftierung gelang ihm keine nachhaltige wirtschaftliche Integration. Der Kläger hat sich während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise strafbar gemacht. Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
199 
Der Senat ist sich im Hinblick auf die Bindungen zum Herkunftsland durchaus bewusst, dass der Kläger seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Dennoch hat er sich bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres in Italien aufgehalten und spricht noch heute auf muttersprachlichem Niveau die italienische Sprache. Des Weiteren hält der Kläger regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern in Italien. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ihm auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung die Reintegration in die Verhältnisse in Italien möglich ist. Insoweit geht der Senat, wie bereits ausgeführt, von einer Behandelbarkeit in Italien aus, da die medizinische Versorgung im Wesentlichen gleichwertig ist. Auch ist, wie ausgeführt, nicht ersichtlich, dass der Kläger in Italien keinen Krankenversicherungsschutz erhalten wird.
200 
Unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, des Art. 7 GRCh und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Wiedereinreisesperre von sieben Jahren unter Abwägung der vorgenannten Umstände nicht unverhältnismäßig. Eine weitergehende Verkürzung der Frist ist rechtlich nicht geboten.
201 
Der Beklagte hat demnach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig bemessen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verkürzung dieser Frist auf zwei Jahre. Der Hilfsantrag bleibt daher in der Sache erfolglos.
202 
Die Berufung ist somit zurückzuweisen.
II.
203 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
204 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
205 
Beschluss vom 17. Mai 2020
206 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
207 
Gründe
208 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. In Verwaltungsstreitverfahren über Verlustfeststellungen gemäß § 6 FreizügG/EU ist im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 131, und Beschluss vom 13.02.2020 - 12 S 3016/19 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 15.10.2020 - 10 ZB 20.1584 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 A 357/18 -, juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2019 - 13 ME 278/19 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13.12.2017 - 1 B 257/17 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.11.2017 - 3 B 54/17 -, juris). Denn der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte.
209 
Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot haben, wenn sie nicht isoliert, sondern als Annex zu den sie bedingenden Grundmaßnahmen angegriffen werden, keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertfestsetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 VR 2.19 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 132, und Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 104).
210 
Der Hilfsantrag findet vorliegend bei der Streitwertbemessung zwar Berücksichtigung, weil über ihn entschieden wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da der Haupt- und der Hilfsantrag denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinne (vgl. dazu Schindler in: BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Ed., Stand: 01.09.2020, § 45 Rn. 12) betreffen, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
211 
Diese Erwägungen gelten auch für das Verfahren im ersten Rechtszug. Der Senat ändert daher die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung entsprechend von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
212 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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