AbgG § 46 Rechtsstellung

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 4564/20
12. November 2020
10 K 4564/20 12. November 2020
Urteil vom Arbeitsgericht Freiburg - 14 Ca 469/04
4. Februar 2005
14 Ca 469/04 4. Februar 2005