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AbgG § 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens für die Zeit, für die er in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.

(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 7.25
9. September 2025
2 WDB 7.25 9. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 Sa 31/23
18. Januar 2024
3 Sa 31/23 18. Januar 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - RiZ (R) 1/23
5. Oktober 2023
RiZ (R) 1/23 5. Oktober 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 83/21
17. Juni 2021
5 Sa 83/21 17. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 609/09
17. September 2010
3 K 609/09 17. September 2010