Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 5932/19
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2.10.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 verpflichtet, dem Kläger für den an der TH Deggendorf absolvierten Lehrgang „Zertifizierter Berufsbetreuer“ (curator de jure) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist beruflich als Betreuer tätig und begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Teilnahme an dem von einer Fachhochschule (TH Deggendorf) veranstalteten Weiterbildungsangebot („Zertifizierter Berufsbetreuer - Curator de Jure“), das er erfolgreich abgeschlossen hat.
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Mit Antrag vom 18.7.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine im November 2019 beginnende, von der TH Deggendorf angebotene Weiterbildungsmaßnahme. Dies sich als berufsbegleitende Zertifikatausbildung verstehende Fortbildungsangebot vermittelt den als Hochschulzertifikat bezeichneten Abschluss „Zertifizierter Berufsbetreuer/in Curator de jure (THD)“. Nach § 1 Satz 3 der Prüfungsordnung soll die Kombination der Vermittlung von theoretischen Inhalten und konkreter Anwendung in der Praxis ein wesentliches Ausbildungsmerkmal sein. Vorrangiges Ziel sei die Schaffung eines eigenen Berufsbildes des gerichtlich bestellten Betreuers und die damit verbundene Professionalisierung (Satz 4). Die gerichtlich zu bestellenden Betreuer würden mit dieser Aus- und Weiterbildungsmaßnahme bestmöglich auf ihre Herausforderungen vorbereitet und so zu einer wissenschaftlich fundierten Handlungskompetenz befähigt (Satz 5). Zulassungsvoraussetzung ist nach § 3 Satz 1 der Prüfungsordnung alternativ eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hochschul- oder Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer. Die Maßnahme umfasste vier Semester mit einer Semestergebühr von jeweils 4.400 € sowie 1.150 € Verwaltungsgebühr.
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Mit Bescheid vom 7.8.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Bildungsmaßnahme sei auf eine Hochschulprüfung auf der Grundlage des Bayrischen Hochschulgesetzes gerichtet. § 2 Abs. 1 AFBG betreffe jedoch ausschließlich den Bereich der beruflichen Bildung. Daher sei die vom Kläger erstrebte Ausbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer keine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Maßnahme.
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Hiergegen legte der Kläger am 6.9.2019 Widerspruch ein und wandte ein, es handele sich bei dem fraglichen Lehrgang um keine Hochschulausbildung, weil er mit keinem Hochschulabschluss ende. Er stelle vielmehr eine von der TH Deggendorf (wie von anderen Hochschulen) angebotene reine Fortbildungsmaßnahme dar. Sie werde in der einschlägigen Prüfungsordnung ausdrücklich als „Weiterbildungsangebot“ und nicht etwa als Studium bezeichnet. Der Bundesgerichtshof habe sie lediglich unter Vergütungsgesichtspunkten als einer Hochschulausbildung vergleichbar bewertet. Dies trage den ausschließlich und sehr konzentriert auf die rechtliche Betreuung bezogenen Ausbildungsinhalten Rechnung. Sämtliche Voraussetzungen des § 2 AFBG seien erfüllt. Es gehe hier um eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG förderungsfähige Maßnahme, nämlich einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen.
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Mit Bescheid vom 20.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Bildungsmaßnahme sei nicht förderfähig. Die allenfalls in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG seien nicht erfüllt. Vom Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz würden nur solche Abschlüsse anerkannt, die dem Bereich der beruflichen Bildung dienten. Ein Hochschulabschluss sei hiermit nicht vergleichbar. Zwar sei die vom Kläger erstrebte Maßnahme kein Studium, sondern ausdrücklich eine „Zertifikatausbildung“. Die Stundenzahl falle auch deutlich geringer aus als bei einem eigentlichen Studium. Aber sie sei als mit einem Bachelorstudium in Studiengängen wie Rechtswissenschaft, Lehramt oder Theologie vergleichbar, was von der Rechtsprechung, u.a. des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 17.4.2017 – XII ZB 86/16), anerkannt sei. Dieses Ergebnis werde auch durch die maßgebliche Prüfungsordnung gestützt. Sie gehe nämlich vom Erwerb von Qualifikation und Kompetenzen auf Hochschulniveau aus (§ 2 Abs. 4 Prüfungsordnung). In § 5 Absätze 1 und 2 Prüfungsordnung heiße es, dass die schriftlichen Studien- und Prüfungsarbeiten in der Regel einer wissenschaftlichen Falldokumentation entsprächen. Die Abschlussarbeit bewege sich von der wissenschaftlichen und praxisrelevanten Durchdringung her auf dem Niveau einer Masterarbeit.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 23.12.2019 erhobenen Klage. Er trägt vor, der Abschluss sei dem Bereich der beruflichen Bildung zuzuordnen. Es gebe nämlich keinen Hochschulabschluss „Berufsbetreuer“. Daher handele es sich um keinen Hochschulabschluss. Die von der Beklagten zitierten Formulierungen in der Prüfungsordnung unterstrichen lediglich den Anspruch der Bildungseinrichtung. Die von der Beklagten angeführten zivilrechtlichen Urteile seien nicht geeignet, eine verwaltungsrechtliche Entscheidung zu stützen. Die Beklagte begebe sich mit ihrer Argumentation „auf methodologisch holpriges Gelände“.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7.8.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 zu verpflichten, ihm für den an der Technischen Hochschule Deggendorf absolvierten Lehrgang „Zertifizierter Berufsbetreuer - Curator de Jure“ Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen mit rechtlichen Ausführungen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
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Die bei der Beklagten entstandene Sachakte ist vom Gericht beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage, an deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die beantragte Leistung zu bewilligen. Ihm steht vielmehr ein Anspruch hierauf zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vermittelt dem Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung. Das folgt zum einen aus dem Gesetz selbst, welches in § 12 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich von einem Anspruch auf Förderung in dem durch § 10 AFBG geregelten Umfang spricht. Es ergibt sich ferner aus dem allgemeinen sozialleistungsrechtlichen Grundsatz des § 38 SGB I, der hier gemäß § 27a AFBG Anwendung findet. Danach besteht auf Sozialleistungen ein Anspruch, soweit der Leistungsträger gesetzlich nicht ausdrücklich zur Leistungsgewährung im Ermessenswege ermächtigt ist. Das aber ist für Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht der Fall.
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Danach steht dem Kläger der in der Höhe unstreitige Anspruch auf einen Maßnahmenbeitrag (§ 10 Abs. 1 AFBG) für das streitgegenständliche Weiterbildungsangebot zu. Es dient dem in § 1 AFBG umschriebenen Ziel der Förderung (sogleich unter 1.) und erfüllt die gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 2 AFBG an eine förderfähige Maßnahme zu stellenden Anforderungen (2.).
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1. Das vom Kläger absolvierte Weiterbildungsangebot stellt eine im Sinne von § 1 AFBG vom Ziel der Förderung umfasste Maßnahme dar. Ziel der individuellen Förderung ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Vorausgesetzt ist somit, dass der jeweilige Anspruchsteller einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, die durch eine bestimmte Maßnahme im Sinne der Vermittlung zusätzlicher berufsbezogener Kompetenz gefördert wird. So verhält es sich hier. Das fragliche Weiterbildungsangebot steht unstreitig und unzweifelhaft in einem derartigen Bezug zu der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeit des rechtlichen Betreuers. Dass diese Tätigkeit für sich genommen keinen gesetzlich geregelten Beruf darstellt, steht nicht entgegen. Zwar wird in der Mehrzahl der Fälle der begehrten Förderung ein solches Berufsbild zugrunde liegen, doch enthält das Gesetz keine diesbezügliche Beschränkung. Vorauszusetzen ist lediglich, dass sich die Förderung auf eine rechtlich und gesellschaftlich als Beruf anerkannte Erwerbstätigkeit bezieht. Das ist bei dem vom Kläger ausgeübten Beruf offenkundig der Fall. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, weil die Beklagte die Ablehnung der begehrten Leistung nicht darauf gestützt hat, dass der Kläger keinen Beruf im Sinne etwa des Berufsbildungsgesetzes ausübt.
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2. Die vom Kläger absolvierte Fortbildung an der TH Deggendorf ist eine gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderfähige Maßnahme. Sie erfüllt die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG geregelten Voraussetzungen (sogleich unter a.). Der Förderfähigkeit steht ferner nicht entgegen, dass die Fortbildung als Studium oder einem Studium gleichstehend zu bewerten wäre (b.).
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a. Die streitgegenständliche Fortbildung ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AFBG förderfähige Maßnahme. Förderfähig ist danach die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf den Fortbildungsabschlüssen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung (vgl. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AFBG) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten. Das ist der Fall.
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Die TH Deggendorf ist, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein tauglicher und zudem im Sinne von § 2a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 AFBG geeigneter Träger der Fortbildungsmaßnahme. Diese ist auf ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fortbildungsziel gerichtet. Die Fortbildungsmaßnahme bereitet nämlich gezielt auf einen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen vor. Die durch die erfolgreich absolvierte Fortbildung vermittelte Qualifikation „Zertifizierter Berufsbetreuer – Curator de jure“ beruht auf der entsprechenden Prüfungsordnung der TH Deggendorf. Diese ist rechtlich als Satzung und damit als landesrechtliche Regelung zu bewerten.
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Es handelt sich hierbei um einen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG gleichwertigen Fortbildungsabschluss. Die Vorschrift dient der zweckgerechten Mittelverwendung, indem sie absichert, dass die für die berufliche Aufstiegsfortbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur für zielführende und zugleich qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen eingesetzt werden. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Fortbildungsmaßnahme von einem öffentlichen Träger auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen veranstaltet wird. Dass der vorliegend durch die Fortbildungsmaßnahme vermittelte zertifizierte Fortbildungsabschluss den vom Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gestellten Ansprüchen an Finalität und Qualität entspricht, muss nicht weiter aufgeführt werden, weil es von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird. Es wird zudem durch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Wenn der Bundesgerichtshof in der vom Kläger erfolgreich abgeschlossenen Fortbildung die Grundlage dafür sieht, bei der Vergütung der als rechtlicher Betreuer erbrachten Leistungen die höchste Vergütungskategorie in Ansatz zu bringen, liegt hierin offenkundig die Anerkennung einer entsprechend hohen Qualität des in Rede stehenden Fortbildungsabschlusses.
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b. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung steht der Förderfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme nicht deren Qualifizierbarkeit als Studium entgegen. Es handelt sich hierbei weder in formeller noch in materieller Hinsicht um ein Studium.
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Ein Studium ist ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes Verfahren qualifizierter Wissensvermittlung durch eine Hochschule, dass zu einem berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt eines akademischen oder staatlichen Abschlusses führt.
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Formelle Voraussetzung für ein Studium ist die durch Immatrikulation erworbene Mitgliedschaft einer Hochschule. Bereits daran fehlt es. Zwar ist das vom Kläger absolvierte Weiterbildungsangebot von einer Hochschule, der TH Deggendorf, durchgeführt worden, doch ist der Kläger nicht etwa durch Immatrikulation Mitglied dieser Hochschule geworden. Vielmehr beruhte die Teilnahme an jener Maßnahme auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung des Klägers mit der wissensvermittelnden Hochschule.
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Die Weiterbildungsmaßnahme hat dem Kläger folglich in materieller Hinsicht keinen akademischen Abschluss vermittelt. Das erworbene Zertifikat dient unbeschadet der Bezeichnung als Hochschulzertifikat lediglich der Verbriefung, dass er die Maßnahme nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung erfolgreich absolviert und die vermittelten Kompetenzen erworben hat.
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Schließlich eröffnet der vom Kläger erworbene Abschluss der Fortbildungsmaßnahme anders als ein Studium nicht den Zugang zu einem Beruf oder Berufsfeld. Der Beruf des rechtlichen Betreuers kann fraglos auch ohne den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fortbildungsabschluss ausgeübt werden. Diese bezweckt und bewirkt vielmehr allein die weitere Qualifizierung für diesen bereits ausgeübten Beruf. Eine derartige berufsbezogene Qualifizierung ist jedoch gerade der Zweck des Mitteleinsatzes nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Sie dient insofern der beruflichen Aufstiegsfortbildung, als sie dem Kläger Kompetenzen zu einer besseren Ausübung der Tätigkeit als Berufsbetreuer vermittelt. Dies ist unstreitig und wird, wie oben ausgeführt, gerade durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belegt, welche die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, es handele sich um ein nicht förderfähiges Studium heranzieht.
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Dass der Bundesgerichtshof in der von der Beklagten angeführten Entscheidung davon spricht, die Ausbildung an der TH Deggendorf sei einem Studium vergleichbar, besagt hingegen nichts darüber, dass es sich um eine nicht förderfähige Maßnahme handele. Hierin kommt lediglich zum Ausdruck, dass durch die Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche mit denen, die ein Studium verleiht, vergleichbar seien. Dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine besonders qualifizierte Ausgestaltung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nicht förderfähig sein sollte. Im Gegenteil wird durch die Aufstellung von Mindeststandards (vgl. insbesondere § 2 Absätze 3 bis 6 AFBG) für förderfähige Maßnahmen klargestellt, dass eine möglichst qualifizierte Fortbildung dem vom Gesetz verfolgten Zweck entspricht.
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3. Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auf Förderung nicht entgegen, dass er die Fortbildungsmaßnahme bereits abgeschlossen hat. Eine derartige Beschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil regelt § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG, dass der Maßnahmebeitrag „spätestens bis zum Ende der Maßnahme“ beantragt worden sein muss. Daraus folgt, dass die Beendigung der Maßnahme den Anspruch auf die rechtzeitig beantragte Förderung unberührt lässt.
II.
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Als Unterlegener hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- AFBG § 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 154 1x
- AFBG § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen 3x
- § 38 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- AFBG § 10 Umfang der Förderung 2x
- VwGO § 113 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- AFBG § 1 Ziel der Förderung 2x