Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1983/16

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016 - 6 K 2948/14 - geändert. Der Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 5. November 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung eines Maßnahmebeitrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) i.d.F. vom 18. Juni 2009.
Auf Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2010 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2010 für die Teilnahme an der am 1. Oktober 2010 beginnenden Teilzeitfortbildung zum Industriemeister Chemie an der Volkshochschule R.. Leistungen nach dem AFBG. Für den Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2012 bewilligte er einen Zuschuss i.H.v. 688,53 Euro und ein Darlehen zu den Kosten der Lehrveranstaltung in Höhe von 1.568,97 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass der Kläger bis 30. März 2011 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringe. Daneben enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Förderung eingestellt bzw. zurückgefordert werden könne, soweit der Kläger nicht regelmäßig an der Maßnahme teilnehme.
Ausweislich der am 21. Februar 2011 und 26. März 2012 vorgelegten Nachweise des Bildungsträgers fehlte der Kläger in der Zeit vom 8. Oktober 2010 bis 12. Februar 2011 im Maßnahmeabschnitt "AEVO und Basisqualifikationen" 42 von 160 Stunden (= 26,25 Prozent) sowie im Maßnahmeabschnitt "Basisqualifikationen" im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 3. März 2012 188 von 424 Stunden (= 44,34 Prozent). Mit Schreiben vom 27. März 2012 wies der Beklagte auf durchschnittliche Fehlzeiten von 39,38 Prozent hin und forderte den Kläger auf, weitere Fehlzeiten zu vermeiden sowie regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Anderenfalls sehe er sich gezwungen, die Leistungen einzustellen bzw. zurückzufordern.
Der Bildungsträger teilte am 29. Oktober 2013 mit, der Kläger habe die Maßnahme am 16. November 2012 abgebrochen und diese am 21. Januar 2013 gekündigt.
Auf das Anhörungsschreiben vom 5. November 2013 zu der beabsichtigten Rückforderung der bewilligten Leistungen führte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2013 aus, er habe die Prüfung im Juli 2013 erfolgreich abgeschlossen. Da er vollkontinuierlicher Schichtarbeiter sei, sei es nicht möglich gewesen, regelmäßig den Unterricht zu besuchen.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 forderte der Beklagte den Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag i.H.v. 688,53 Euro zurück.
Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, die Möglichkeit einer Verlegung der Arbeitszeiten oder einer Beurlaubung sei ihm nicht eingeräumt worden. Der Bildungsträger habe ihm bei Beginn der Maßnahme mitgeteilt, die Schichtarbeit würde auf die Unterrichtsstunden angerechnet. Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung habe er seine Eignung zur Aufstiegsfortbildung nachgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014, dem Kläger am 7. November 2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG i.V.m. § 9 AFBG. Bei einer Fehlzeitenquote von über 30 Prozent könne von einer regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme nicht ausgegangen werden. Die beruflichen Gründe rechtfertigten förderungsrechtlich das Fernbleiben von dem Unterricht nicht. Unbeachtlich sei, dass der Kläger die Prüfung bestanden habe, da die Förderung nur für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht gewährt werde.
Am 8. Dezember 2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. § 9 AFBG spreche nur eine Regelvermutung aus. Mit dem Verwaltungsgericht Hannover gehe er davon aus, dass die Verwaltungspraxis, nach der nur ärztlich attestierte krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt angesehen würden, mit dem Gesetz nicht vereinbar sei. Der Beklagte hat zur Klageerwiderung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 15. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ermächtige zur Rückforderung eines Maßnahmebeitrags. Die Leistungsvoraussetzungen hätten während des Förderungszeitraums nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen habe. Das AFBG knüpfe die Förderung nicht an den erfolgreichen Abschluss, sondern an die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung. Der Begriff der "regelmäßigen Teilnahme" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Verwaltung der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege. Da die neben der Fortbildung ausgeübte berufliche Tätigkeit den Regelfall der Berufsfortbildung in Teilzeit und keinen atypisch eintretenden Umstand darstelle, könnten die Fehlzeiten nicht aus anderen als krankheitsbedingten wichtigen Gründen als entschuldigt angesehen werden. Eine Aussage des Maßnahmeträgers, die Schichtarbeit werde auf die Unterrichtsstunden angerechnet, sei zum einen nicht belegt, zum anderen sei der Bildungsträger für eine solche Aussage unzuständig.
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Die mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (dem Kläger am 21. Oktober 2016 zugestellt) zugelassene Berufung hat der Kläger am 18. November 2016 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 6. August 2015
(- 12 ZB 14.2598 -) begründet, wonach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung von Maßnahmebeiträgen sei. Im Übrigen hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
12 
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. April 2016
- 6 K 2948/14 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 30. Dezember 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 5. November 2014 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, an ihn 688,53 Euro zu zahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Berufungserwiderung führt er aus, Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 16 AFBG sprächen dafür, dass dieser auch Maßnahmebeiträge erfasse.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Lörrach vom
30. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2014 begehrte, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags geltend macht, ist die Klage jedoch unzulässig.
20 
Vorliegend ist das AFBG i.d.F. vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322 ff.) anwendbar, wie sich aus § 30 Abs. 1 AFBG i.d.F. vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450 ff.) und § 30 Abs. 4 AFBG i.d.F. vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126 ff.) ergibt.
21 
Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig, da die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. gestützt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung sowie der Normgenese. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. auf Maßnahmebeiträge aus, ebenso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 SGB X.
22 
1. a) Die hier allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Alternative des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 18. Juni 2009 (im Folgenden nur noch: AFBG) lautet: Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
23 
b) aa) § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt. Zunächst ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass der Kläger in bestimmten Monaten "an keinem Tag des Kalendermonats" an der Maßnahme teilgenommen hätte. Des Weiteren handelt es sich bei dem Maßnahmebeitrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht um eine Leistung, die für bestimmte Kalendermonate gezahlt wird. Diese in § 16 Abs. 1 AFBG gewählte Formulierung setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine für einen bestimmten Kalendermonat erbrachte zeitabschnittsweise Leistung voraus (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 14 und vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 01.04.2016 - 3 K 610/13 We - juris). Von den im AFBG vorgesehenen Fördermöglichkeiten werden der Unterhaltsbeitrag zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG) sowie der Kinderbetreuungszuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AFBG monatsweise erbracht, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG und § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AFBG ausdrücklich ergibt, so dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG sich nicht als mehrdeutig erweist (so jedoch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14). Der Maßnahmebeitrag wird hingegen einmalig geleistet und stellt damit einen zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme dar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 25). Es handelt sich dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG um einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung, der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) gewährt. Mit Bescheid vom 29. November 2010 bewilligte der Beklagte einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss in drei Raten á 229,51 Euro für die Dauer von jeweils sechs Monaten, insgesamt 688,53 Euro. Einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss für bestimmte Kalendermonate setzt der Bewilligungsbescheid mithin nicht fest.
24 
bb) Auch auf Rechtsfolgenseite erfasst der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag nicht, denn die Vorschrift regelt, der Bewilligungsbescheid sei "insoweit" aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei (Nr. 2). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, die an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten anknüpft, kommt hinsichtlich des als zeitunabhängige Leistung geleisteten Maßnahmebeitrags jedoch nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O.), sondern ist nur bei den zeitabschnittsweise gewährten Förderleistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags möglich.
25 
c) aa) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nimmt auf den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG Bezug, der sich wiederum auf § 9 Sätze 4 und 5 AFBG bezieht. Nach § 9 Satz 4 AFBG ist der Teilnehmer an einer Leistung der Aufstiegsfortbildung verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Gemäß § 9 Satz 5 AFBG können bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Nach § 9 Satz 6 AFBG wird die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Eingestellt werden können jedoch wiederum nur zeitabschnittsweise zu erbringende Leistungen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., Rn. 14 bzw. 26). Der einmalig bewilligte Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag, der in drei Raten fällig wird, lässt sich hingegen nicht einstellen (anders jedoch VG Hannover, Urteil vom 13.03.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das insoweit von einer "redaktionell missglückten Formulierung" ausgeht). Vielmehr ermöglicht § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG ausdrücklich, dass der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG bis zu einem Betrag von 2.600,-- Euro in einem Betrag gezahlt werden kann. Diese gesetzlich vorgesehene Zahlweise spricht gegen die Möglichkeit einer Einstellung.
26 
bb) Die systematischen Überlegungen des Beklagten lassen sich mit den Ergebnissen der ihre Grenzen im Gesetzeswortlaut findenden Auslegung sowie der Zusammenschau des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG mit § 9 AFBG nicht vereinbaren. Dass der dritte Abschnitt mit dem Begriff "Leistungen" überschrieben ist und § 10 AFBG den "Umfang der Förderung" beschreibt, bedeutet nicht, dass "Leistungen" i.S.d. gesamten Abschnitts nur "Maßnahmebeiträge" und "Unterhaltsbeiträge" sein können, wie der Beklagte meint. Hiergegen spricht bereits, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG auch "Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen" nennt, die die Höhe des Maßnahmebeitrags mindern können. Darüber hinaus verwendet § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AFBG bezüglich der Förderungsarten nach dem AFBG den Begriff "Leistungen" nicht, sondern spricht von dem Maßnahme- und dem Unterhaltsbeitrag. Allein aus der Überschrift des dritten Abschnittes, innerhalb dessen in § 10 AFBG der Umfang der Förderung geregelt ist und der in § 16 AFBG eine Vorschrift bezüglich der Rückzahlungspflicht enthält, lässt sich nicht ableiten, dass mit dem Begriff "Leistungen" in der Überschrift des dritten Abschnittes einerseits sowie in § 16 AFBG andererseits Maßnahme- und Unterhaltsbeiträge gleichermaßen erfasst sind.
27 
d) Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG nur auf die zeitabschnittsweise gewährten Leistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27).
28 
aa) Die ursprüngliche Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist (…)". In der damaligen Fassung war in § 12 Abs. 1 AFBG hinsichtlich des Maßnahmebeitrags ausschließlich ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank vorgesehen. Mangels eines Zuschussanteils zu dem Maßnahmebeitrag in der ursprünglichen Fassung des AFBG kam eine Rückforderung bzw. Erstattung desselben von vornherein nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27). Vielmehr war das Darlehen ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Darüber hinaus erfolgte die Gewährung des Maßnahmebeitrags nach der ursprünglichen Gesetzesfassung einkommensunabhängig, während der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig war (§ 10 Abs. 3 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996). § 16 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996, der die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, "als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist" und infolgedessen "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist", bezog sich mithin nur auf den einkommensabhängig gewährten Unterhaltsbedarf, nicht jedoch auf den einkommensunabhängig bewilligten Maßnahmebeitrag (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 28).
29 
bb) Aus den Begründungen zu den Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass § 16 AFBG auch Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und für die Rückforderung des Maßnahmebeitrags werden sollte. Mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4029 ff.) führte der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil zu dem Maßnahmebeitrag i.H.v. 35 Prozent ein. Der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG blieb jedoch unverändert. Gleichzeitig regelte der neu eingefügte § 27a AFBG die Geltung des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), "soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält", und eröffnete damit den Anwendungsbereich der §§ 44 ff. SGB X. Diese Vorschriften waren daher für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags fortan anwendbar, nachdem § 16 AFBG keine Spezialregelung für den Maßnahmebeitrag darstellte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 29).
30 
cc) Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I. S. 1314 ff.) fügte der Gesetzgeber den neuen § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ein, wonach die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nun auch in Fällen möglich war, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt war. Hingegen weitete der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 16 AFBG nicht auf Maßnahmebeiträge aus. Die Gesetzesbegründung verweist zwar auf die erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten. Im Übrigen wird der bisherige Gesetzeswortlaut ("wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben") wiederholt (BR-Drs. 699/08, S. 41 zu Nummer 16; BT-Drs. 16/10996, S. 30 zu Nummer 16). Der Wille, eine Erweiterung des § 16 AFBG auf Maßnahmebeiträge vorzunehmen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 16 bzw. 30). Die gegenteilige Auslegung (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14 ff.), auf die sich der Beklagte stützt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar unterschied § 16 AFBG in allen bis 31. Juli 2016 geltenden Fassungen nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 18); richtig ist auch, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine zweckentsprechende Mittelverwendung sichern und eine Rückforderung erleichtern wollte (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 16). Aus diesen Aspekten jedoch den Schluss zu ziehen, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeiten auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 18), lässt die bisherige Entstehungsgeschichte der Norm, die sich stets ausschließlich auf den Unterhaltsbeitrag bezogen hatte, außer Acht und verändert den Wortlaut der Norm (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34). Auch die seitens des VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 19) angestellten systematischen Überlegungen, auf die der Beklagte sich bezieht, teilt der Senat nicht. Zutreffend ist zwar, dass § 16 AFBG den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG aufnahm und beide Vorschriften den Unterhaltsbeitrag einerseits und den Maßnahmebeitrag andererseits nicht explizit benannten (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Wie gezeigt, erfasste § 16 AFBG jedoch stets nur den Unterhaltsbeitrag, so dass sich ohne ausdrückliche Regelung hieran keine Änderung ergeben konnte. Zudem kann § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AFBG nicht isoliert ohne die im ersten Halbsatz der Bestimmung geregelten Voraussetzungen betrachtet werden (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Da § 16 Abs. 1 AFBG bei Vorliegen der Voraussetzungen gerade ermöglichen soll, Rückforderungen für einzelne Kalendermonate geltend zu machen, kann die Bestimmung nicht - wie das VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 15) meint - so gelesen werden, dass sie "an keinem Tag jedes Kalendermonats" bedeuten solle (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O., Rn. 2.1).
31 
dd) Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt die Auslegung, wonach die Vorschrift bislang den Maßnahmebeitrag nicht erfasste (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31). In der Begründung zu Nummer 16 (§ 16) (BR-Drs. 494/15, S. 43; BT-Drs. 18/7055, S. 44) ist ausgeführt:
32 
"§ 16 in der derzeit geltenden Fassung wurde aus dem BAföG übernommen, hat sich aber in verschiedenen Aspekten nicht als passfähig zum AFBG erwiesen. Insbesondere wird im BAföG keine Förderung für "Maßnahmekosten" gewährt. Zudem fehlt bisher eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme. Dies hat zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit des Vollzuges geführt. Diese Zersplitterung wird insbesondere durch die Neufassung der Absätze 3 und 4 mit einer präzisen Regelung beseitigt."
33 
Zu § 16 Abs. 1 AFBG stellt die Gesetzesbegründung zudem klar, dass immer dann, wenn unterhaltsrelevante Tatbestände den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag reduzierten (erzieltes Einkommen, Erbschaft oder ähnliches), eine anteilige Rückforderung sich auch nur auf den Unterhaltsbeitrag beziehen könne (BR-Drs. 494/15, S. 43 zu Nummer 16, zu Absatz 1; BT-Drs. 18/7055, S. 44 zu Nummer 16, zu Absatz 1). Die zitierten Ausführungen zu § 16 AFBG allgemein sowie zu § 16 Abs. 1 AFBG zeigen ebenfalls, dass die bisherige Fassung des § 16 Abs. 1 AFBG keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung eines Maßnahmebeitrags darstellen konnte, sondern mangels expliziter Regelung im AFBG auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des SGB X zurückzugreifen war (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31).
34 
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juni 2009 kann auch nicht im Wege der Analogie auf die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Maßnahmebeiträgen angewendet werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips - Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - nach Art. 20 Abs. 3 GG liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Analogie nicht vor, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht existiert. Ein Analogieschluss erfordert, dass der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogiebildung geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183). Eine planwidrige Regelungslücke ist vorliegend nicht gegeben, denn § 27a AFBG i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB X ermöglicht bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Darüber hinaus kann ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm gestützt werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32).
35 
3. a) Schließlich scheidet auch eine Umdeutung der auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützten Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X aus. Grund dafür ist, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG eine gebundene Verwaltungsentscheidung regelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ermöglicht, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes gebietet (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 18 bzw. 33). Eine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ist jedoch wegen des Fehlens einer Ermessensausübung durch den Beklagten, die das Gericht nicht ersetzen kann, nicht möglich (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 38), wie sich auch aus § 43 Abs. 3 SGB X ausdrücklich ergibt (VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 11 K 4299/14 - juris Rn. 28 bzgl. der Rückforderung einer Vorschussleistung).
36 
b) Selbst wenn § 47 Abs. 2 SGB X im Wege der Umdeutung als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Maßnahmebeiträgen in Betracht gekommen wäre, hätten dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X verlangt mithin eine Abwägung mit den Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 47 SGB X Rn. 12, Stand September 2016; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 47 Rn. 15a). Eine solche Abwägung ist weder in dem Ausgangsbescheid vom 30. Dezember 2013 noch dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 erfolgt. Vielmehr sah der Beklagte seine Entscheidung auf der Basis der bestehenden durchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers von 39,38 Prozent als zwingend an. Selbst wenn zugunsten des Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens Gültigkeit haben sollten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 35), hätte der Beklagte dennoch von dem in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumten Entschließungsermessen Gebrauch machen müssen, woran es vorliegend neben der Abwägung mit Vertrauensschutzaspekten des Klägers fehlt.
37 
4. Auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung (Schichtarbeit) der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist bzw. ob der Bildungsträger die Schichtarbeit auf die Unterrichtszeiten hätte anrechnen können, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an.
38 
5. Soweit der Kläger erstmals mit seiner Berufung auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags (688,53 Euro) geltend macht, ist eine solche Klageerweiterung i.S.v. § 91 VwGO, § 264 ZPO während des Berufungsverfahrens grundsätzlich möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 124 Rn. 3, § 128 Rn. 1). Die Klage ist insoweit jedoch bereits unzulässig, weil hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nämlich weder ersichtlich noch von dem Kläger geltend gemacht, dass sich der Beklagte im hier gegebenen Fall der Aufhebung des Verwaltungsaktes einer Folgenbeseitigung entziehen wird; zudem ist die Art und Weise der Rückabwicklung unproblematisch zu erkennen, denn die Rückerstattung lässt sich durch eine entsprechende Banküberweisung problemlos durchführen (VG Potsdam, Urteil vom 07.03.2013 - 8 K 1064/12 - juris Rn. 22; VG München, Urteil vom 12.05.2011 - M 15 K 10.5375 - juris Rn. 50 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rn. 201; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 59, Stand Juni 2016).
39 
Der Beklagte trägt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen, denn das Aufhebungsinteresse umfasst das Interesse an der Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
40 
Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere deshalb, weil es sich bei § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG i.d.F. v. 18. Juni 2009 um auslaufendes Recht handelt.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Lörrach vom
30. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2014 begehrte, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags geltend macht, ist die Klage jedoch unzulässig.
20 
Vorliegend ist das AFBG i.d.F. vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322 ff.) anwendbar, wie sich aus § 30 Abs. 1 AFBG i.d.F. vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450 ff.) und § 30 Abs. 4 AFBG i.d.F. vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126 ff.) ergibt.
21 
Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig, da die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. gestützt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung sowie der Normgenese. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. auf Maßnahmebeiträge aus, ebenso wie eine Umdeutung in einen Widerruf nach § 47 SGB X.
22 
1. a) Die hier allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Alternative des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 18. Juni 2009 (im Folgenden nur noch: AFBG) lautet: Haben die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten als Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
23 
b) aa) § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt. Zunächst ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, dass der Kläger in bestimmten Monaten "an keinem Tag des Kalendermonats" an der Maßnahme teilgenommen hätte. Des Weiteren handelt es sich bei dem Maßnahmebeitrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht um eine Leistung, die für bestimmte Kalendermonate gezahlt wird. Diese in § 16 Abs. 1 AFBG gewählte Formulierung setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine für einen bestimmten Kalendermonat erbrachte zeitabschnittsweise Leistung voraus (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 14 und vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 01.04.2016 - 3 K 610/13 We - juris). Von den im AFBG vorgesehenen Fördermöglichkeiten werden der Unterhaltsbeitrag zur Deckung des monatlichen Unterhaltsbedarfs (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG) sowie der Kinderbetreuungszuschlag gemäß § 10 Abs. 3 AFBG monatsweise erbracht, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG und § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AFBG ausdrücklich ergibt, so dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG sich nicht als mehrdeutig erweist (so jedoch VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14). Der Maßnahmebeitrag wird hingegen einmalig geleistet und stellt damit einen zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme dar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 25). Es handelt sich dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG um einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung, der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) sowie auf Förderung der Erstellung fachpraktischer Arbeiten in der Meisterprüfung oder vergleichbarer Arbeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) gewährt. Mit Bescheid vom 29. November 2010 bewilligte der Beklagte einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss in drei Raten á 229,51 Euro für die Dauer von jeweils sechs Monaten, insgesamt 688,53 Euro. Einen Maßnahmebeitrag als Zuschuss für bestimmte Kalendermonate setzt der Bewilligungsbescheid mithin nicht fest.
24 
bb) Auch auf Rechtsfolgenseite erfasst der Wortlaut des § 16 Abs. 1 AFBG den Maßnahmebeitrag nicht, denn die Vorschrift regelt, der Bewilligungsbescheid sei "insoweit" aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei (Nr. 2). Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, die an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten anknüpft, kommt hinsichtlich des als zeitunabhängige Leistung geleisteten Maßnahmebeitrags jedoch nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O.), sondern ist nur bei den zeitabschnittsweise gewährten Förderleistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags möglich.
25 
c) aa) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nimmt auf den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG Bezug, der sich wiederum auf § 9 Sätze 4 und 5 AFBG bezieht. Nach § 9 Satz 4 AFBG ist der Teilnehmer an einer Leistung der Aufstiegsfortbildung verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen. Gemäß § 9 Satz 5 AFBG können bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Nach § 9 Satz 6 AFBG wird die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Eingestellt werden können jedoch wiederum nur zeitabschnittsweise zu erbringende Leistungen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., Rn. 14 bzw. 26). Der einmalig bewilligte Zuschuss zu dem Maßnahmebeitrag, der in drei Raten fällig wird, lässt sich hingegen nicht einstellen (anders jedoch VG Hannover, Urteil vom 13.03.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das insoweit von einer "redaktionell missglückten Formulierung" ausgeht). Vielmehr ermöglicht § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG ausdrücklich, dass der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG bis zu einem Betrag von 2.600,-- Euro in einem Betrag gezahlt werden kann. Diese gesetzlich vorgesehene Zahlweise spricht gegen die Möglichkeit einer Einstellung.
26 
bb) Die systematischen Überlegungen des Beklagten lassen sich mit den Ergebnissen der ihre Grenzen im Gesetzeswortlaut findenden Auslegung sowie der Zusammenschau des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG mit § 9 AFBG nicht vereinbaren. Dass der dritte Abschnitt mit dem Begriff "Leistungen" überschrieben ist und § 10 AFBG den "Umfang der Förderung" beschreibt, bedeutet nicht, dass "Leistungen" i.S.d. gesamten Abschnitts nur "Maßnahmebeiträge" und "Unterhaltsbeiträge" sein können, wie der Beklagte meint. Hiergegen spricht bereits, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG auch "Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen" nennt, die die Höhe des Maßnahmebeitrags mindern können. Darüber hinaus verwendet § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AFBG bezüglich der Förderungsarten nach dem AFBG den Begriff "Leistungen" nicht, sondern spricht von dem Maßnahme- und dem Unterhaltsbeitrag. Allein aus der Überschrift des dritten Abschnittes, innerhalb dessen in § 10 AFBG der Umfang der Förderung geregelt ist und der in § 16 AFBG eine Vorschrift bezüglich der Rückzahlungspflicht enthält, lässt sich nicht ableiten, dass mit dem Begriff "Leistungen" in der Überschrift des dritten Abschnittes einerseits sowie in § 16 AFBG andererseits Maßnahme- und Unterhaltsbeiträge gleichermaßen erfasst sind.
27 
d) Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG nur auf die zeitabschnittsweise gewährten Leistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27).
28 
aa) Die ursprüngliche Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist (…)". In der damaligen Fassung war in § 12 Abs. 1 AFBG hinsichtlich des Maßnahmebeitrags ausschließlich ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank vorgesehen. Mangels eines Zuschussanteils zu dem Maßnahmebeitrag in der ursprünglichen Fassung des AFBG kam eine Rückforderung bzw. Erstattung desselben von vornherein nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27). Vielmehr war das Darlehen ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Darüber hinaus erfolgte die Gewährung des Maßnahmebeitrags nach der ursprünglichen Gesetzesfassung einkommensunabhängig, während der Unterhaltsbeitrag einkommensabhängig war (§ 10 Abs. 3 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996). § 16 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996, der die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, "als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist" und infolgedessen "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist", bezog sich mithin nur auf den einkommensabhängig gewährten Unterhaltsbedarf, nicht jedoch auf den einkommensunabhängig bewilligten Maßnahmebeitrag (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 28).
29 
bb) Aus den Begründungen zu den Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass § 16 AFBG auch Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und für die Rückforderung des Maßnahmebeitrags werden sollte. Mit dem Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4029 ff.) führte der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG erstmals einen Zuschussanteil zu dem Maßnahmebeitrag i.H.v. 35 Prozent ein. Der Aufhebungs- und Rückforderungstatbestand des § 16 AFBG blieb jedoch unverändert. Gleichzeitig regelte der neu eingefügte § 27a AFBG die Geltung des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), "soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält", und eröffnete damit den Anwendungsbereich der §§ 44 ff. SGB X. Diese Vorschriften waren daher für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags fortan anwendbar, nachdem § 16 AFBG keine Spezialregelung für den Maßnahmebeitrag darstellte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 29).
30 
cc) Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I. S. 1314 ff.) fügte der Gesetzgeber den neuen § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ein, wonach die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nun auch in Fällen möglich war, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt war. Hingegen weitete der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 16 AFBG nicht auf Maßnahmebeiträge aus. Die Gesetzesbegründung verweist zwar auf die erweiterten und erleichterten Rückforderungsmöglichkeiten. Im Übrigen wird der bisherige Gesetzeswortlaut ("wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben") wiederholt (BR-Drs. 699/08, S. 41 zu Nummer 16; BT-Drs. 16/10996, S. 30 zu Nummer 16). Der Wille, eine Erweiterung des § 16 AFBG auf Maßnahmebeiträge vorzunehmen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 16 bzw. 30). Die gegenteilige Auslegung (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14 ff.), auf die sich der Beklagte stützt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar unterschied § 16 AFBG in allen bis 31. Juli 2016 geltenden Fassungen nicht zwischen Unterhalts- und Maßnahmebeitrag (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 18); richtig ist auch, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine zweckentsprechende Mittelverwendung sichern und eine Rückforderung erleichtern wollte (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., Rn. 16). Aus diesen Aspekten jedoch den Schluss zu ziehen, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeiten auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 18), lässt die bisherige Entstehungsgeschichte der Norm, die sich stets ausschließlich auf den Unterhaltsbeitrag bezogen hatte, außer Acht und verändert den Wortlaut der Norm (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34). Auch die seitens des VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 19) angestellten systematischen Überlegungen, auf die der Beklagte sich bezieht, teilt der Senat nicht. Zutreffend ist zwar, dass § 16 AFBG den Rückforderungsvorbehalt des § 9 Satz 6 AFBG aufnahm und beide Vorschriften den Unterhaltsbeitrag einerseits und den Maßnahmebeitrag andererseits nicht explizit benannten (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Wie gezeigt, erfasste § 16 AFBG jedoch stets nur den Unterhaltsbeitrag, so dass sich ohne ausdrückliche Regelung hieran keine Änderung ergeben konnte. Zudem kann § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AFBG nicht isoliert ohne die im ersten Halbsatz der Bestimmung geregelten Voraussetzungen betrachtet werden (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O. Rn. 2.1). Da § 16 Abs. 1 AFBG bei Vorliegen der Voraussetzungen gerade ermöglichen soll, Rückforderungen für einzelne Kalendermonate geltend zu machen, kann die Bestimmung nicht - wie das VG Minden (Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 15) meint - so gelesen werden, dass sie "an keinem Tag jedes Kalendermonats" bedeuten solle (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34; Schubert/Schaumberg, a.a.O., Rn. 2.1).
31 
dd) Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt die Auslegung, wonach die Vorschrift bislang den Maßnahmebeitrag nicht erfasste (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31). In der Begründung zu Nummer 16 (§ 16) (BR-Drs. 494/15, S. 43; BT-Drs. 18/7055, S. 44) ist ausgeführt:
32 
"§ 16 in der derzeit geltenden Fassung wurde aus dem BAföG übernommen, hat sich aber in verschiedenen Aspekten nicht als passfähig zum AFBG erwiesen. Insbesondere wird im BAföG keine Förderung für "Maßnahmekosten" gewährt. Zudem fehlt bisher eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme. Dies hat zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit des Vollzuges geführt. Diese Zersplitterung wird insbesondere durch die Neufassung der Absätze 3 und 4 mit einer präzisen Regelung beseitigt."
33 
Zu § 16 Abs. 1 AFBG stellt die Gesetzesbegründung zudem klar, dass immer dann, wenn unterhaltsrelevante Tatbestände den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag reduzierten (erzieltes Einkommen, Erbschaft oder ähnliches), eine anteilige Rückforderung sich auch nur auf den Unterhaltsbeitrag beziehen könne (BR-Drs. 494/15, S. 43 zu Nummer 16, zu Absatz 1; BT-Drs. 18/7055, S. 44 zu Nummer 16, zu Absatz 1). Die zitierten Ausführungen zu § 16 AFBG allgemein sowie zu § 16 Abs. 1 AFBG zeigen ebenfalls, dass die bisherige Fassung des § 16 Abs. 1 AFBG keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung eines Maßnahmebeitrags darstellen konnte, sondern mangels expliziter Regelung im AFBG auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des SGB X zurückzugreifen war (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31).
34 
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juni 2009 kann auch nicht im Wege der Analogie auf die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Maßnahmebeiträgen angewendet werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips - Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - nach Art. 20 Abs. 3 GG liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Analogie nicht vor, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht existiert. Ein Analogieschluss erfordert, dass der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogiebildung geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183). Eine planwidrige Regelungslücke ist vorliegend nicht gegeben, denn § 27a AFBG i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB X ermöglicht bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35). Darüber hinaus kann ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm gestützt werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32).
35 
3. a) Schließlich scheidet auch eine Umdeutung der auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG gestützten Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des Maßnahmebeitrags in einen für die Vergangenheit wirkenden Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X aus. Grund dafür ist, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG eine gebundene Verwaltungsentscheidung regelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ermöglicht, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes gebietet (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 18 bzw. 33). Eine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ist jedoch wegen des Fehlens einer Ermessensausübung durch den Beklagten, die das Gericht nicht ersetzen kann, nicht möglich (VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 38), wie sich auch aus § 43 Abs. 3 SGB X ausdrücklich ergibt (VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 11 K 4299/14 - juris Rn. 28 bzgl. der Rückforderung einer Vorschussleistung).
36 
b) Selbst wenn § 47 Abs. 2 SGB X im Wege der Umdeutung als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Maßnahmebeiträgen in Betracht gekommen wäre, hätten dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X verlangt mithin eine Abwägung mit den Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 47 SGB X Rn. 12, Stand September 2016; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 47 Rn. 15a). Eine solche Abwägung ist weder in dem Ausgangsbescheid vom 30. Dezember 2013 noch dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 erfolgt. Vielmehr sah der Beklagte seine Entscheidung auf der Basis der bestehenden durchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers von 39,38 Prozent als zwingend an. Selbst wenn zugunsten des Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens Gültigkeit haben sollten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 35), hätte der Beklagte dennoch von dem in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumten Entschließungsermessen Gebrauch machen müssen, woran es vorliegend neben der Abwägung mit Vertrauensschutzaspekten des Klägers fehlt.
37 
4. Auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung (Schichtarbeit) der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist bzw. ob der Bildungsträger die Schichtarbeit auf die Unterrichtszeiten hätte anrechnen können, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an.
38 
5. Soweit der Kläger erstmals mit seiner Berufung auch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an den Beklagten bereits geleisteten Rückforderungsbetrags (688,53 Euro) geltend macht, ist eine solche Klageerweiterung i.S.v. § 91 VwGO, § 264 ZPO während des Berufungsverfahrens grundsätzlich möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 124 Rn. 3, § 128 Rn. 1). Die Klage ist insoweit jedoch bereits unzulässig, weil hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nämlich weder ersichtlich noch von dem Kläger geltend gemacht, dass sich der Beklagte im hier gegebenen Fall der Aufhebung des Verwaltungsaktes einer Folgenbeseitigung entziehen wird; zudem ist die Art und Weise der Rückabwicklung unproblematisch zu erkennen, denn die Rückerstattung lässt sich durch eine entsprechende Banküberweisung problemlos durchführen (VG Potsdam, Urteil vom 07.03.2013 - 8 K 1064/12 - juris Rn. 22; VG München, Urteil vom 12.05.2011 - M 15 K 10.5375 - juris Rn. 50 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rn. 201; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 59, Stand Juni 2016).
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Der Beklagte trägt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen, denn das Aufhebungsinteresse umfasst das Interesse an der Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
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Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere deshalb, weil es sich bei § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG i.d.F. v. 18. Juni 2009 um auslaufendes Recht handelt.

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