Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 3022/20
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 20. Mai 2020 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de Jure – an der Technischen Hochschule E. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der beruflich als Betreuer tätig ist, absolvierte vom 21. Oktober 2019 bis 31. Juli 2021 an der Technischen Hochschule (TH) E. die Weiterbildung zum „Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de Jure“.
3Unter dem 29. März 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Förderung der Fortbildung zum „Curator der Jure“ für den oben genannten Zeitraum in Teilzeitform. Er begehrte die Förderung des Maßnahmebeitrages in Höhe von 18.440,62 Euro, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von 1.150,00 Euro und 17.290,62 Euro Kursgebühren. Dem Förderungsantrag fügte der Kläger einen mit der Fortbildungsstätte geschlossenen Vertrag zur Durchführung der Weiterbildung mit dem angestrebten Abschluss eines Hochschulzertifikats „Zertifizierter Berufsbetreuer – Curator de Jure“ bei. Danach war die Weiterbildung auf vier Semester angelegt. Zudem reichte der Kläger eine Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte (Formblatt B) ein, in der die Fortbildungsstätte angab, dass die Maßnahme in Abschnitten stattfinde und insgesamt 670 Unterrichtsstunden umfasse. Ferner legte der Kläger eine Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen (Formblatt Z) nebst Vorlesungsplan, Modulübersicht und Prüfungsordnung der Weiterbildung vom 20. Oktober 2014 vor. Nach der Prüfungsordnung ist wesentliches Ausbildungsmerkmal die Kombination aus der Vermittlung theoretischer Inhalte und der konkreten Anwendung in der Praxis. In § 1 Satz 2 der Prüfungsordnung wird die Ausbildung als Zertifikatsausbildung mit einem Hochschulzertifikat bezeichnet. Vorrangiges Ziel des Weiterbildungsangebots ist nach § 1 Satz 4 der Prüfungsordnung die Schaffung eines eigenen Berufsbildes des gerichtlich bestellten Betreuers sowie dessen Professionalisierung. Durch die Weiterbildungsmaßnahme sollen die gerichtlich zu bestellenden Betreuer bestmöglich auf ihre beruflichen Herausforderungen vorbereitet werden und wissenschaftlich fundierte Handlungskompetenzen auf Hochschulniveau erlangen, §§ 1 Satz 6, 2 Abs. 4 der Prüfungsordnung. Zulassungsvoraussetzung ist nach § 3 Satz 1 der Prüfungsordnung alternativ eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hochschul- bzw. Fachhochschulreife sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Betreuer. Nach § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung ist die Zertifikatsausbildung erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen, die Abschlussarbeit und das halbstündige Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Die Abschlussarbeit soll sich dabei „vom wissenschaftlichen und von der praxisrelevanten Durchdringung auf dem Niveau einer Masterarbeit“ bewegen, § 5 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Ausbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer nicht um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähige Maßnahme handele. Die zum Erwerb des Abschlusses abzulegende Prüfung richte sich nach einer internen Prüfungsordnung, weshalb ein öffentlich-rechtlich geregelter Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG nicht gegeben sei.
5Der Kläger hat am 5. Juni 2020 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, dass es sich bei dem angestrebten Zertifikat um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG handele und die Weiterbildung deshalb förderfähig sei. Das Ausbildungszertifikat werde durch die Prüfungsordnung der TH E. geregelt, welche ihrerseits auf Grundlage des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlassen worden sei, und unterliege damit landesrechtlichen Vorschriften. Der Fortbildungsabschluss sei außerdem auch gleichwertig mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Abschlüssen, da das Zertifikat den Absolventen zur Erledigung verantwortungsvollerer Aufgaben als zuvor befähige sowie ihm ein höheres Einkommen in Aussicht stelle. Insoweit verweist der Kläger auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 –, nach welchem das an der TH E. zu erwerbende Ausbildungszertifikat „Zertifizierter Berufsbetreuer – Curator de jure“ eine erhöhte Vergütung des Betreuers rechtfertige und die Fortbildung mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei. Weiterhin beruft sich der Kläger auf Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 – 17 K 5932/19 – und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. März 2021 – RN 12 K 19.2444 –, in welchen in gleich gelagerten Fällen die Förderfähigkeit der Weiterbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer an der TH E. nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz anerkannt worden sei. In den Urteilen sei insbesondere klargestellt worden, dass es sich bei der Weiterbildung nicht um ein die Förderfähigkeit ausschließendes Studium handele, da weder eine Immatrikulation erforderlich sei noch ein akademischer Abschluss vermittelt werde.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung L. vom 20. Mai 2020 zu verpflichten, ihm die beantragte Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Zertifizierten Berufsbetreuer ‑ Curator de Jure – an der Technischen Hochschule E. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe. Ergänzend trägt er vor, dass die Weiterbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer an der TH E. keine berufliche, sondern eine akademische Fortbildung sei. Als solche sei die Maßnahme, wie sich aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzeszweck ergebe, nicht nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig. Gegen das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg sei Antrag auf Zulassung der Berufung erhoben worden. In der Begründung des Berufungszulassungsantrags, die er sich zu Eigen mache, sei im Wesentlichen geltend gemacht worden, das Vorliegen einer nicht förderfähigen akademischen Weiterbildung werde bereits dadurch deutlich, dass die Weiterbildung an einer Hochschule stattfinde und auf einer von der Hochschule verabschiedeten Prüfungsordnung basiere. Ferner heiße es in der Prüfungsordnung in § 5 Abs. 2, dass sich die Abschlussarbeit vom wissenschaftlichen und von der praxisrelevanten Durchdringung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewege. Entsprechend sei nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 – 12 BV 09.2090 – ein Förderanspruch für eine Fortbildungsmaßnahme eines Steuerfachangestellten zum Steuerberater abgelehnt worden, weil der Beruf des Steuerberaters als akademische Qualifizierung erfolge. Aus § 2 Abs. 4 der Prüfungsordnung ergebe sich überdies, dass es sich um eine Maßnahme auf Hochschulniveau handele. Die TH E. sei zudem nicht berechtigt mittels Satzung eine Prüfungsordnung für eine Weiterbildungsmaßnahme zu erlassen, die den Anforderungen einer beruflichen Weiterbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz entspreche. Der TH E. sei nach dem Bayerischen Hochschulgesetz nur erlaubt, für ein Studium Hochschulprüfungsordnungen auf Grund von Satzungen zu erlassen. Unter „Studium“ könnten hingegen nur die gerade nicht vom Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erfassten akademischen Bildungsmaßnahmen verstanden werden. Diese Auslegung werde durch § 2 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes gestützt, welches die Aufgaben von Hochschulen beschreibe und deutlich mache, dass diese gerade nicht für die berufliche Bildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuständig seien, sondern für die akademische Bildung. Es liege auch kein Fall eines vergleichbaren Abschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor, da der Abschluss lediglich zu einem Zertifikat und nicht zu einem staatlich anerkannten Beruf führe. Des Weiteren seien nach dem Sinn des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nur solche Maßnahmen förderfähig, die zielgerichtet zu einem höherwertigen Abschluss führen und damit eine eigenständige höherwertige Qualifikation vermitteln. Bei der streitgegenständlichen Weiterbildung gehe es hingegen um die Vertiefung und Vermittlung zusätzlicher berufsbezogener Kompetenzen, um die bereits ausgeübte berufliche Tätigkeit besser ausüben zu können. Es fehle damit das Erfordernis eines höherwertigen Abschlusses im Bereich der beruflichen Bildung. Zudem werde das Erreichen der für eine Förderung erforderlichen Fortbildungsdichte der Weiterbildung in Zweifel gezogen, weil nur einmal im Monat ganztägig von Montag bis Donnerstag Präsenzveranstaltungen stattfinden würden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat Erfolg.
14Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Förderung.
15Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind nach der Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 2 AFBG der aktuellen Fassung die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung (AFBG), da der Kläger die Fortbildung vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hatte.
16Die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. AFBG vermitteln den Teilnehmern förderfähiger Fortbildungsmaßnahmen einen Anspruch auf Förderungsleistungen im gesetzlich bestimmten Umfang.
17Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
18Der Kläger hat formell ordnungsgemäß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG die Förderungsleistung vor dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme beantragt. Insbesondere ist für seinen Förderungsanspruch unschädlich, dass die Maßnahme bereits im Oktober 2019 begonnen, er den Antrag hingegen erst im März 2020 gestellt hat.
19Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG muss der Maßnahmebeitrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Nach § 2 Abs. 5 AFBG können Maßnahmen aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt.
20Der Antrag des Klägers ging bei der Beklagten vor dem Ende der Maßnahme im Juli 2021 ein. Die Semester und Module der Weiterbildung stellen auch keine Maßnahmeabschnitte dar, vor deren jeweiligem Ende der Kläger einen Antrag hätte stellen müssen. Zwar gibt die Fortbildungsstätte im Formblatt B an, dass die Maßnahme in Abschnitten stattfindet und verweist auf die Modulübersicht. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Maßnahmeabschnitten kommt es hingegen nicht auf die Bezeichnung durch die Fortbildungsstätte, sondern auf die Ausgestaltung der Maßnahme an.
21Danach spricht der vorgelegte Vorlesungsplan für eine zusammenhängende Maßnahme. Denn die Module bauen aufeinander auf und stehen in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Die Module finden regelmäßig semesterübergreifend statt. Zudem bereitet weder ein Semester noch ein Modul auf eine eigenständige Prüfung vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach jedem Modul eine Prüfungsleistung in Form einer schriftlichen Prüfung oder Prüfungsstudienarbeit abzulegen ist. Denn diese stellen letztlich Bestandteile der Gesamtabschlussnote dar.
22Es liegen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor.
23Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähige Maßnahme.
24Förderfähig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf eines der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Fortbildungsziele, nämlich im Einzelnen:
25- 26
1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a) der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder
28b) der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung,
29- 30
2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen,
- 31
3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Die streitgegenständliche Maßnahme stellt zwar keine Fortbildung dar, die auf die Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abzielt. Allerdings bereitet sie auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor.
33Die TH E. ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts tauglicher öffentlicher Träger der Fortbildungsmaßnahme, § 2a Satz 2 Var. 1 AFBG.
34Der mit der Fortbildungsmaßnahme angestrebte Abschluss ist auch landesrechtlich geregelt. Die im Rahmen der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme für einen Abschluss zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Prüfungsordnung der TH E. vom 20. Oktober 2014 geregelt. Die Prüfungsordnung stellt eine landesrechtliche Regelung dar, da sie aufgrund der Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch die TH E. als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Form einer Satzung erlassen wurde.
35Die TH E. ist auch berechtigt, mittels Satzung eine Prüfungsordnung für eine Weiterbildungsmaßnahme zu erlassen, die, wie die streitgegenständliche Fortbildung, zu keinem akademischen Grad führt. Die Satzungskompetenz der TH E. ist nicht ausschließlich auf die Planung und Regelung akademischer Bildungsmaßnahmen, deren Fortbildungsziel ein Hochschulabschluss ist, beschränkt. Eine derartige Einschränkung der Satzungskompetenz bei dem Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen lässt sich dem Bayerischen Hochschulgesetz nicht entnehmen. Vielmehr folgt aus Art. 56 Abs. 6 BayHSchG, dass die Hochschule zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen Teilqualifikationen auch sonstige Studien, insbesondere „spezielle weiterbildende Studien“ (Nr. 3) anbieten kann. Sonstige weiterbildende Studien stehen neben Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die weitere Ausgestaltung der Weiterbildung kann die Hochschule durch Satzung regeln, in der auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt werden kann. Fortbildungsmaßnahmen in diesem Sinne führen dabei zu keinem eigenen Hochschulabschluss und entsprechend zu keinem eigenen akademischen Grad,
36vgl. BeckOK Hochschulrecht Bayern/Aulehner, 2021, Art. 56 BayHSchG, Rn. 40.
37Der streitgegenständliche Fortbildungsabschluss zum zertifizierten Berufsbetreuer ist auch gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geförderten Abschlüssen.
38In formaler Hinsicht setzt die Gleichwertigkeit zunächst einen in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht voraus. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 12 A 3003/19 –, juris, Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2006 – 7 S 1666/05 –, juris, Rn. 22; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand November 2020, § 2 Anm. 2.3.
40Für den hier streitgegenständlichen Abschluss ist eine solche Prüfung erforderlich. Die Zertifikatsausbildung ist nach § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfungen, die Abschlussarbeit und das halbstündige Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Die schriftlichen Prüfungs- und Studienarbeiten entsprechen nach § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung in der Regel einer wissenschaftspraktischen Falldokumentation und werden von dem jeweiligen Fachreferenten als Organ des Prüfungsausschusses bewertet. Die Abschlussarbeit bewegt sich nach Absatz 3 der Regelung von der wissenschaftlichen und praxisrelevanten Durchdringung auf dem Niveau einer Masterarbeit. Zudem müssen die Teilnehmer, die die gesamte Zertifikatsausbildung durchlaufen haben, gemäß § 6 der Prüfungsordnung im Abschlusskolloquium die Fähigkeiten nachweisen, dass sie die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf komplexe Aufgabenstellungen aus der Praxis selbstständig anwenden können.
41Inhaltlich setzt die Gleichwertigkeit voraus, dass der angestrebte Fortbildungsabschluss mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Abschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vergleichbar ist. Ausdrücklich genanntes gesetzgeberisches Ziel der Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte. Eine förderfähige Maßnahme muss deshalb eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermitteln. Dabei muss der angestrebte Abschluss inhaltlich oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses einzuordnen sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher bloße Anpassungsfortbildungen auf dem Niveau der Erstausbildung.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 12 A 3003/19 – juris, Rn. 45 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 12 E 570/10 – juris, Rn. 7 ff.; BT-Drucks. 13/3698, S. 2.
43Mit Abschluss der Weiterbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer ist eine solche eigenständige Qualifikation gegeben. Die streitgegenständliche Weiterbildungsmaßnahme ist ausweislich der zugrundeliegenden Prüfungsordnung darauf ausgelegt, Berufsbetreuer in theoretischer und praktischer Hinsicht zu schulen, um das Berufsbild des Betreuers durch das Ausbildungszertifikat auf einen professionalisierten Standard zu heben. Die mit der Weiterbildung vermittelte Qualifikation ist auch höherwertig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass die Fortbildung zum „Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de jure“ an der TH E. eine Vergütung des Betreuers nach der höchsten Stufe des § 4 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) rechtfertigt. Dies hat er damit begründet, dass die Maßnahme besondere Kenntnisse vermittele, die den Betreuer in die Lage versetzten, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen, und daher mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei.
44Vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 – juris, Rn. 12 ff.
45Der angestrebte Abschluss bietet den Absolventen sowohl vielseitigere Einsatzmöglichkeiten in komplexeren und schwierigeren Betreuungsfällen als auch die Aussicht auf eine erhöhte Vergütung. Dadurch ist die Maßnahme mit einem beruflichen Aufstieg verbunden, der inhaltlich das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erforderliche Niveau erreicht.
46So auch VG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2020 – 17 K 5937/19 – juris, Rn. 21; VG Regensburg, Urteil vom 9. März 2021 – RN 12 K 19.2444 –, n.V.
47Der Annahme eines höherwertigen Abschlusses steht auch nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Ausbildungszertifikat den Absolventen keine neuen Berufsfelder eröffnet, sondern die Maßnahme sich auf die Weiterbildung hinsichtlich des auch ohne das Zertifikat ausübbaren Berufs des rechtlichen Betreuers beschränkt. Weder dem Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes noch dem Wortlaut des § 2 AFBG ist zu entnehmen, dass die Förderfähigkeit einer Maßnahme die Erschließung neuer Berufsfelder voraussetzt. Wie insbesondere auch der Blick auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähigen Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung zeigt, ist es für die berufliche Höherqualifizierung im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vielmehr typisch, dass sich die angestrebte Höherqualifikation auf die bereits zuvor ausgeübte Berufstätigkeit der Absolventen bezieht.
48Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorausgesetzte Fortbildungsniveau wird durch die streitgegenständliche Maßnahme – anders als etwa im Falle einer Weiterbildung zum Steuerberater – auch nicht überschritten,
49vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai 2010 – 12 BV 09.2090 – juris, Rn. 16 ff.
50Nach der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 ist das Weiterbildungsziel Steuerberater nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähig, weil es sich um einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene handelt, der normalerweise nur über ein Studium erreicht wird. Die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind auf das vorliegende Verfahren hingegen nicht übertragbar. Denn das von dem Kläger angestrebte Fortbildungsniveau liegt nicht oberhalb des Niveaus der Meisterebene. Das Niveau der vom Kläger absolvierten Weiterbildung ist bei einer Gesamtbetrachtung des zeitlichen Umfangs und des Aufbaus, wie auch der Bundesgerichtshof angenommen hat, vergleichbar mit einem Bachelor-Studiengang,
51vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 – juris, Rn. 15.
52Der akademische Bachelortitel und der handwerkliche Meistertitel sind nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) gleichwertig und werden jeweils dem Niveau 6 zugeordnet.
53Vgl. https://www.dqr.de/media/content/Liste_der_zugeordneten_Qualifikationen_31_03_2014_bf.pdf.
54An der Annahme, dass damit auch der Abschluss zum zertifizierten Berufsbetreuer auf Niveau 6 der DQR liegt, ändert auch das in der Prüfungsordnung vorgesehene Niveau der Abschlussarbeit auf dem einer Masterarbeit nichts. Dass einzelne während der streitgegenständlichen Weiterbildung zu absolvierende Prüfungsleistungen über dem durch den Abschluss insgesamt vermittelten Niveau liegen, vermag an der Zuordnung des Abschlusses nach der DQR nichts zu ändern, zumal diese höhere Anforderung bei der Abschlussarbeit eine Kompensation des im Vergleich zu einem Bachelor-Studiengang geringeren zeitlichen Umfangs der Weiterbildung darstellt.
55Der Förderfähigkeit der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG steht außerdem nicht entgegen, dass es sich bei ihr, wie der Beklagte meint, um eine akademische Weiterbildung handelt. Akademische Fortbildungsmaßnahmen, deren Ausbildungsziel die Erlangung eines Hochschulabschlusses ist, sind nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nicht förderfähig, da sie keine Maßnahmen der beruflichen Fortbildung im Sinne des Gesetzes darstellen.
56Vgl. BT Drucks. 18/7055, S. 37 f.; BT-Drucks. 13/3698, S. 2; Schubert/Schaumberg, AFBG, Kommentar, 2020, § 2 Anm. 2.3.
57Insoweit bedarf es der qualitativen Betrachtung, ob die Maßnahme grundsätzlich auf die Erlangung eines akademischen Grades gerichtet ist, und keiner, von dem Beklagten angenommenen, formalen Betrachtung, nach der eine die Förderung ausschließende akademische Fortbildung bereits dann vorliegt, wenn eine Weiterbildung an einer Hochschule aufgrund einer von dieser erlassenen Prüfungsordnung angestrebt wird. Eine solche formale Abgrenzung zwischen beruflicher und akademischer Weiterbildung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, nach dem für die Förderfähigkeit lediglich eine hier vorliegende Fortbildungsmaßnahme bei einem öffentlichen Träger sowie eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung erforderlich sind, noch aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr liegt bei Betrachtung des in der Gesetzesbegründung dargestellten Ziels des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes der Stärkung der Gleichwertigkeit des beruflichen mit dem akademischen Qualifizierungsweg,
58vgl. BT Drucks. 18/7055, S. 18.; BT-Drucks. 13/3698, S. 13,
59nahe, dass die zum Ausschluss einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führende akademische Weiterbildung nicht schon dann vorliegen soll, wenn eine Fortbildung von einer Hochschule veranstaltet wird, sondern erst, wenn mit der Maßnahme auch eine akademische Qualifizierung erreicht werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 6. Februar 1996 – BT-Drucks. 13/3698 –, nach welcher der Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen nicht förderungsfähig sei, da es sich hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne des Gesetzes handele. Zwar wird insoweit undifferenziert auf einen Hochschulbesuch verwiesen, jedoch lässt sich daraus angesichts der dargestellten, diesen Ausführungen vorangestellten Zielsetzung des Gesetzes kein genereller Förderungsausschluss von Weiterbildung an Hochschulen herleiten. Ein Ausschluss der Förderungsfähigkeit der auf Grundlage des seit 2006 geltenden Bayerischen Hochschulgesetzes geregelten Zertifikatsfortbildung der TH E. kann der aus dem Jahre 1996 stammenden Gesetzesbegründung darüber hinaus nicht entnommen werden, da der Gesetzgeber diese Art der bei Hochschulen angesiedelten Fortbildungen in seine den Förderausschluss tragenden Erwägungen ersichtlich nicht mit einbezogen hat.
60Nach diesen Maßstäben ist die Fortbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer an der TH E. nicht als akademische Weiterbildung zu qualifizieren. Zwar wird die Maßnahme von einer Technischen Hochschule angeboten. Gegen die Annahme eines Hochschulstudiums spricht aber bereits in formeller Hinsicht, dass die Teilnahme an der Weiterbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer nicht die Hochschulmitgliedschaft aufgrund einer Immatrikulation des Teilnehmers voraussetzt, sondern die Weiterbildung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Ausbildungsvereinbarung erfolgt.
61Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2020 – 17 K 5937/19 – juris, Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 9. März 2021 – RN 12 K 19.2444 –, n.V.
62Auch bei der gewichtigeren materiellen Betrachtung ist die Maßnahme nicht als akademische Weiterbildung zu qualifizieren. Denn das zu erwerbende Zertifikat ist unbeschadet der Bezeichnung als Hochschulzertifikat kein Hochschulabschluss, sondern verbrieft lediglich, dass der Teilnehmer die Maßnahme nach den Vorgaben der Prüfungsordnung erfolgreich absolviert und die vermittelten Kompetenzen erworben hat. Der streitgegenständliche Fortbildungsabschluss führt zu keinem eigenen akademischen Grad und eröffnet gerade nicht den Zugang zu einem bestimmten Beruf oder Berufsfeld, was für einen akademischen Abschluss jedoch prägend ist. Die Weiterbildung bezweckt vielmehr, wie für eine berufliche Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich üblich, die Höherqualifizierung hinsichtlich der schon zuvor ausgeübten Tätigkeit der Teilnehmer, hier als Berufsbetreuer.
63Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2020 – 17 K 5937/19 – juris, Rn. 25 f.; VG Regensburg, Urteil vom 9. März 2021 – RN 12 K 19.2444 –, n.V.
64Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Ausbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer an der TH E. als mit einem Hochschulstudium vergleichbar anzusehen ist. Denn der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Maßnahme gerade nicht die Tatbestandsvariante der „abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule“, sondern lediglich die der „vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung“ bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. bejaht.
65Vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 – juris, Rn. 8 ff.
66Eine Hochschulausbildung ist demnach ausdrücklich nicht gegeben. Dass das streitgegenständliche Ausbildungszertifikat nach dieser Rechtsprechung als mit einer Hochschulausbildung gleichwertig anzusehen ist, steht der Förderfähigkeit im Übrigen nicht entgegen, da gerade auch die Förderung besonders wertiger Höherqualifizierungen, jedenfalls solange sie nicht oberhalb des Niveaus der Meisterebene liegen, dem Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes entspricht.
67So auch VG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2020 – 17 K 5937/19 – juris, Rn. 27; VG Regensburg, Urteil vom 9. März 2021 – RN 12 K 19.2444 –, n.V.
68Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
69Insbesondere bestehen keine Zweifel an der für eine Förderung erforderlichen Fortbildungsdichte. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG sind Maßnahmen in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden und im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AFBG gelten jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung als Unterrichtsstunde. Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung umfasste ausweislich des von der Fortbildungsstätte ausgefüllten Formblattes B 670 Unterrichtsstunden und war planmäßig in weniger als 24 Monaten abgeschlossen. Bereits bei einer Berücksichtigung dieser Stundenanzahl und der Fortbildungsdauer fanden im Monat durchschnittlich 27 Unterrichtsstunden statt. Dies wird auch durch den vom Kläger eingereichten Vorlesungsplan bestätigt. Aus diesem ergibt sich zwar, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass nur einmal im Monat von Montag bis Donnerstag Unterrichtseinheiten stattfanden. Allerdings folgt aus dem Vorlesungsplan, dass in diesen vier Tagen mindestens 20 und regelmäßig bis zu 40 Unterrichtsstunden abgehalten wurden. Dem Erreichen der Fortbildungsdichte steht auch nicht entgegen, dass in zwei Monaten (August und Dezember) kein Unterricht stattfand, da das durchschnittliche Erreichen der geforderten monatlichen 18 Unterrichtsstunden dadurch nicht in Frage gestellt wird.
70Der Kläger hat ferner die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung nachgewiesen.
71Gemäß § 9a AFBG hat der Teilnehmer regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers müssen erwarten lassen, dass er die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel angenommen, solange er die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.
72Ausweislich des vorgelegten Teilnahmenachweises vom 31. August 2021 hat der Kläger an allen Stunden der Fortbildung teilgenommen.
73Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Verwaltungsgebühr Teil der Lehrgangsgebühr und damit förderfähig ist, da der Kläger eine Förderung in der gesetzlichen Höhe beantragt hat und der Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nur bis zu einem Betrag von 15.000,00 Euro besteht. Dieser Betrag wird bereits durch die förderfähigen Kursgebühren erreicht.
74Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordung.
75Die Berufung war zuzulassen, da der obergerichtlich bislang unbeantworteten Frage der Förderungsfähigkeit von Zertifikatsfortbildungen an Hochschulen grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
76Rechtsmittelbelehrung:
77Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
78Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
79Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
80Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
81Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
82Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- 17 K 5937/19 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- AFBG § 12 Förderungsart 1x
- VwGO § 67 1x
- AFBG § 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 86/16 1x
- AFBG § 30 Übergangsvorschriften 1x
- XII ZB 86/16 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- AFBG § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen 15x
- 12 A 3003/19 2x (nicht zugeordnet)
- 7 S 1666/05 1x (nicht zugeordnet)
- AFBG § 19 Antrag 2x
- VwGO § 167 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 5932/19 1x
- AFBG § 9a Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis 1x
- 12 E 570/10 1x (nicht zugeordnet)