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AGG § 2 Anwendungsbereich

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 129/25
29. Januar 2026
I ZR 129/25 29. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Berufungskammer) - 10 SLa 336/25
7. November 2025
10 SLa 336/25 7. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 41/24
28. Oktober 2025
II ZR 41/24 28. Oktober 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (10. Zivilsenat) - 10 U 137/23
27. Juni 2025
10 U 137/23 27. Juni 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 58/25
16. Juni 2025
5 Ta 58/25 16. Juni 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 34/24
21. Mai 2025
2 TaBV 34/24 21. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 Sa 1014/24
16. Mai 2025
12 Sa 1014/24 16. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 SLa 449/24
15. Mai 2025
11 SLa 449/24 15. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 23.2554
12. Mai 2025
M 5 K 23.2554 12. Mai 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 1 Ca 1608/24
6. Mai 2025
1 Ca 1608/24 6. Mai 2025