AGG § 6 Persönlicher Anwendungsbereich

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 119/20
14. Juli 2021
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Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 P 2797/19
27. März 2020
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 128/19
7. Januar 2020
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 95/19
7. Januar 2020
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Berufungskammer) - 2 Sa 224/18
23. Dezember 2019
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Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 5 Ca 1201/19
23. Oktober 2019
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2170/16
7. Oktober 2019
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2628/16
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5. Kammer) - 5 Sa 375 öD/18
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