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AktG § 10 Aktien und Zwischenscheine

Aktiengesetz

(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn

1.
die Gesellschaft börsennotiert ist oder
2.
der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
a)
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
b)
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
c)
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, oder
3.
die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister gemäß § 12 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen wird.
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(6) In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart (31. Kammer für Handelssachen) - 31 O 42/24 KfH
26. November 2024
31 O 42/24 KfH 26. November 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 U 44/23
26. Juli 2024
20 U 44/23 26. Juli 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 19/21
26. September 2023
IX R 19/21 26. September 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 U 45/21
16. November 2022
20 U 45/21 16. November 2022
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (02. Zivilkammer) - 2-02 O 213/21
25. Februar 2022
2-02 O 213/21 25. Februar 2022
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - I R 22/20
2. Februar 2022
I R 22/20 2. Februar 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 272/13
24. September 2015
IX ZR 272/13 24. September 2015
Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 3 O 280/12
3. September 2013
3 O 280/12 3. September 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 137/04
13. Januar 2006
I-16 U 137/04 13. Januar 2006
Beschluss vom Landgericht Hagen - 21 O 54/05
30. August 2005
21 O 54/05 30. August 2005