Beschluss vom Landgericht Hagen - 21 O 54/05

Tenor

1.

Es wird festgestellt,

dass die von den Antragsgegnern zu 1. - 3. unter dem Aktenzeichen 21 O 42/05 LG Hagen und von den Antragsgegners zu 4. und 5. Unter dem Aktenzeichen 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen und der Antragstellerin unter dem 12.04.2005 zugestellten Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 02.03.2005 gefaßten Beschlusses betreffend die Zustimmung zur Verschmelzung der mit Registeranmeldung vom 07.03.2005 beantragten Eintragung der Verschmelzung der Antragstellerin (eingetragen unter HR A 2031 AG Iserlohn) auf die Grohe AG, Hemer (eingetragen unter HR B 5726 AG Iserlohn) in das Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn nicht entgegenstehen (§ 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz).

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.


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