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AktG § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung

Aktiengesetz

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung und bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 76/23
18. Februar 2026
33 O 76/23 18. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 154/23
30. September 2025
II ZR 154/23 30. September 2025
Beschluss vom Kammergericht (2. Zivilsenat) - 2 U 106/23
24. September 2025
2 U 106/23 24. September 2025
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 133/24
13. Juni 2025
3-05 O 133/24 13. Juni 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 25/24
26. Februar 2025
8 U 25/24 26. Februar 2025
Urteil vom Landgericht Stuttgart (31. Kammer für Handelssachen) - 31 O 42/24 KfH
26. November 2024
31 O 42/24 KfH 26. November 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 17 U 627/24 e
28. Oktober 2024
17 U 627/24 e 28. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 206/24
8. Oktober 2024
20 W 206/24 8. Oktober 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 U 44/23
26. Juli 2024
20 U 44/23 26. Juli 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 9 U 93/22
29. November 2023
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