AktG § 146 Kosten

Aktiengesetz

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 W 69/19
28. April 2020
9 W 69/19 28. April 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 271/06; 8 W 272/06
22. Juli 2006
8 W 271/06; 8 W 272/06 22. Juli 2006