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AktG § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Aktiengesetz

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 76/23
18. Februar 2026
33 O 76/23 18. Februar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 U 17/25
4. November 2025
21 U 17/25 4. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 7/23
26. Juni 2025
18 U 7/23 26. Juni 2025
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 133/24
13. Juni 2025
3-05 O 133/24 13. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 221/22
17. September 2024
II ZR 221/22 17. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 AktG 1/24
26. Juli 2024
20 AktG 1/24 26. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 153/23
12. März 2024
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Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 214/21
28. November 2023
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21. Juni 2023
3 Wx 83/23 21. Juni 2023