AktG § 221

Aktiengesetz

(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.

(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 AktG 1/20
12. Februar 2021
11 AktG 1/20 12. Februar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 99/17
22. März 2018
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 6/11
29. März 2017
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Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 103/09
25. August 2010
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 60/05
8. November 2006
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 225/01
3. Dezember 2004
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