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AktG § 225 Gläubigerschutz

Aktiengesetz

(1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(2) Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.

(3) Das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung zu verlangen, ist unabhängig davon, ob Zahlungen an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals geleistet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 AktG 1/21
25. März 2021
12 AktG 1/21 25. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 2/20
15. Dezember 2020
5 AktG 2/20 15. Dezember 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 1/17
13. Februar 2018
5 AktG 1/17 13. Februar 2018
Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/14
2. Februar 2015
23 AktG 1/14 2. Februar 2015
Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/11
23. Juni 2011
23 AktG 1/11 23. Juni 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 235/06
18. Februar 2008
8 U 235/06 18. Februar 2008
Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 67/04
1. Oktober 2004
82 O 67/04 1. Oktober 2004
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 146/00
8. März 2001
7 U 146/00 8. März 2001