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AktG § 221

Aktiengesetz

(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.

(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.

(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 9/22
3. Juni 2025
VIII R 9/22 3. Juni 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 SLa 63/24
9. Oktober 2024
12 SLa 63/24 9. Oktober 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 SLa 168/24
9. Oktober 2024
12 SLa 168/24 9. Oktober 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 SLa 302/24
9. Oktober 2024
12 SLa 302/24 9. Oktober 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 28/20
8. Mai 2024
VIII R 28/20 8. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 84/22 E
6. Juni 2023
13 K 84/22 E 6. Juni 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 141/21
23. Mai 2023
II ZR 141/21 23. Mai 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 103/20
19. Juli 2022
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Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - I R 37/18
13. Oktober 2021
I R 37/18 13. Oktober 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (29. Zivilsenat) - 29 U 58/20
31. März 2021
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