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AktG § 302 Verlustübernahme

Aktiengesetz

(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8092/24
8. Juli 2025
8 K 8092/24 8. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8150/23
8. Juli 2025
8 K 8150/23 8. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 7/22 [AktE]
5. Juni 2025
26 W 7/22 [AktE] 5. Juni 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2795/22 F
27. März 2025
10 K 2795/22 F 27. März 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 29/22
6. Februar 2025
IV R 29/22 6. Februar 2025
Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 335/21
16. Januar 2025
6 O 335/21 16. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 W 27/20
16. Dezember 2024
20 W 27/20 16. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 2466/22 F
20. November 2024
7 K 2466/22 F 20. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 4/24
28. Oktober 2024
12 U 4/24 28. Oktober 2024
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 115/19
1. August 2024
4 K 115/19 1. August 2024