AktG § 308 Leitungsmacht

Aktiengesetz

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (4. Kammer) - 4 Sa 50/16 B
24. November 2016
4 Sa 50/16 B 24. November 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (4. Kammer) - 4 Sa 1099/15 B
24. November 2016
4 Sa 1099/15 B 24. November 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 57/15
27. September 2016
II ZR 57/15 27. September 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 7040/12
29. Januar 2015
6 K 7040/12 29. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/08
17. März 2010
20 W 9/08 17. März 2010
Urteil vom Landgericht Kiel (14. Zivilkammer) - 14 O 90/05
20. März 2009
14 O 90/05 20. März 2009
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 195/03
20. März 2009
14 O 195/03 20. März 2009
Beschluss vom Landgericht Flensburg (1. Kammer für Handelssachen) - 6 O 139/03
12. August 2005
6 O 139/03 12. August 2005