AktG § 327d Durchführung der Hauptversammlung

Aktiengesetz

In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 6/03
3. Dezember 2003
20 W 6/03 3. Dezember 2003