In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
AktG § 327d Durchführung der Hauptversammlung
Aktiengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 6/03
3. Dezember 2003
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20 W 6/03 | 3. Dezember 2003 |