Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 7373/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1600 € vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.


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(nachfolgend: AltPflAusglVO) erlassen. Es hat darin ein Ausgleichs- bzw. Umlageverfahren eingeführt, mit dessen Hilfe die Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütungen aufgebracht werden sollen. Herangezogen werden Einrichtungen, die § 4 Abs. 3 S. 1 des AltPflG für die praktische Ausbildung vorsieht, also  Heime sowie stationäre (Abs. 3 S. 1 Nr. 1) und ambulante Pflegeeinrichtungen (Abs. 3 S. 1 Nr. 2) für alte Menschen, und zwar unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung tatsächlich praktische Ausbildung vermittelt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 AltPflAusglVO). Zuständig für das Ausgleichsverfahren sind die Landschaftsverbände (vgl. § 3 AltPflAusglVO und § 4 AltPflG NRW). Diese ermitteln zunächst die benötigte Ausgleichsmasse auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung der Gesamtzahl der Altenpflegeschüler des Vorjahres abzüglich eines Abschlages von 5 % und der für diese durchschnittlich aufzubringenden Weiterbildungskosten (vgl. §§ 4 und 5 AltPflAusglVO). Zur Finanzierung der so ermittelten Ausgleichsmasse werden von den genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 7 und 8 AltPflAusglVO erhoben. Grundlage hierfür sind bei den stationären Einrichtungen die in den 12 Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Betreuungsplätze. Bei ambulanten Diensten errechnet sich der Ausgleichsbetrag nach den in dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahr gemäß SGB XI abgerechneten Punkten. Außerdem werden Verwaltungskosten gemäß § 9 AltPflAusglVO erhoben. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichsbeträge und die Verwaltungskosten durch Bescheid fest (vgl. § 7 Abs. 1 AltPflAusglVO). Der erste Erhebungszeitraum begann am1. Juli 2012 und endete am 31. Dezember 2012 (vgl. § 18 Satz 2 AltPflAusglVO in der ursprünglichen Fassung vom 10. Januar 2012).

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class="absatzLinks">Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Umlage mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit unter den Abgabepflichtigen nicht vereinbar sei. Sie, die Klägerin, gehöre nicht zur homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen. Sie erbringe als Einrichtung der häuslichen Krankenpflege gemäß § 132 SGB V medizinische Leistungen überwiegend gegenüber kranken Menschen. Diese Leistungen dürften nicht durch examinierte Altenpflegefachkräfte erbracht werden, vielmehr müssten diese Fachkräfte nachgeschult werden, um medizinische Leistungen gegenüber den Kunden erbringen zu dürfen. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten, etwa die Arbeitszeit der die Ausbildungsschüler einweisenden Fachkräfte, würden den ambulanten Diensten als Leistungserbringer nicht erstattet. Ebenso wenig würden die indirekten Kosten, die im Rahmen der Durchführung der Ausbildung dem Einrichtungsträger entstünden, also die Kosten der Weiterbildung und Fortbildung examinierter Pflegefachkräfte, erstattet. Das sehe der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich in §§ 82 und 84 SGB XI vor, weil die Einrichtungsträger nicht verpflichtet seien, die Versicherten auf eigene Kosten zu versorgen. Die Gesundheitsfürsorge obliege vielmehr dem Staat. Somit seien weiterhin die nicht ausbildenden Einrichtungsträger bessergestellt, die die Umlagekosten auf ihre Kunden abwälzen eine Umlage lediglich als Durchlaufposten an den Beklagten weiterreichten.

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class="absatzLinks">Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

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s="absatzLinks">Entscheidungsgründe:

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class="absatzLinks">Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung – AltPflAusglVO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 10) in der Fassung der Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. 2015 S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015,

54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 ">68<p class="absatzLinks">a) Die Bestimmung ist insbesondere mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes in Art. 105 GG ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 17. Juni 2003 entschieden, dass § 7 Abs. 3 bis Abs. 6 des früheren nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 335) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1997 (GV. NRW. S. 28), das ein vergleichbares Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege vorsah, die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben erfüllte,

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atzLinks">Die bundesgesetzliche Ermächtigung in § 25 AltPflG zur Regelung eines Ausgleichsverfahrens zum Zweck der Finanzierung der Ausbildungskosten in der Altenpflege verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz.

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">Soweit die Klägerin auf die Reform der Ausbildung in den Pflegeberufen ab 2018 verweist, dürfte sich zwar der Befund ergeben, dass in der Praxis disziplinübergreifende Pflegeberufe benötigt werden, doch ist dies kein Argument für die Einbeziehung der Krankenhäuser in die Gruppe der Ausgleichspflichtigen. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung einer homogenen Gruppe mit spezifischer Sachnähe nur von den Vorgaben des geltenden Rechts ausgehen, nicht vom künftigen Recht. Wenn wegen der Weiterentwicklung durch Demographie und Epidemiologie für die Zukunft eine einheitliche Ausbildung zur Pflegekraft gesetzlich festgelegt wird, kann auch ein neues Umlageverfahren unter Einbeziehung von Krankenhausträgern eingeführt werden. Solange es aber eine spezielle Altenpflegeausbildung gibt, benötigt diese Gesetzeslage ein spezielles Umlageverfahren mit einem hierauf eigens zugeschnittenen Kreis der Abgabepflichtigen.

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atzLinks">So im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 A 1932/13 –, juris Rn. 52 ff.

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s="absatzLinks">vgl. Landesberichterstattung Gesundheitsberufe 2011, a.a.O., Abbildung 20; Landesberichterstattung Gesundheitsberufe 2010, a.a.O., S. 21 und 57.

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class="absatzLinks">Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln verhalten sich insbesondere auch zu dem von der Klägerin vorgetragenen Argument, die Regelung, wie der Mangel an Ausbildungsplätzen ermittelt wird, sei nicht hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht Köln führt hierzu aus, das komplizierte Berechnungsmodell sei zwar nicht im einzelnen nachvollziehbar, erscheine jedoch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Pflegebedürftigkeit seit 1999 und der Entwicklung der Beschäftigungszahlen in den Pflegeberufen plausibel, was ausreiche. Dem schließt sich das erkennende Gericht insgesamt an.

155 156 n class="absatzRechts">157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 ass="absatzRechts">167<p class="absatzLinks">Die Einwendungen der Klägerin gegen die Verwaltungskostenpauschale (auf der Grundlage einer Schätzung erhoben, daher Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, Berechnung wird bestritten, versteckte Abgabe) sind nicht substantiiert und führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Erhebung der Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausgleichsverordnung ist daher mit den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 25 AltPflG vereinbar.

168 169 170 171 172 173 174 175 176 "absatzRechts">177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 <span class="absatzRechts">203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244

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