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AO 1977 § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Abgabenordnung

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 2958/19.Z
23. Mai 2023
5 A 2958/19.Z 23. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 716/17 HGW
18. Januar 2019
3 A 716/17 HGW 18. Januar 2019
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2044/17 Z
19. November 2018
4 K 2044/17 Z 19. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 397/14
15. Juni 2016
3 A 397/14 15. Juni 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 B 1880/07
7. Januar 2008
3 B 1880/07 7. Januar 2008