Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 170/25 A(GE)
Tenor
Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 03.12.2024 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i.S. von § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) führt und nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbefreit ist.
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke G01 in O. und G02 in Q..
5An der grundbesitzenden Antragstellerin war der am 13.09.2018 verstorbene M. T. als Gesellschafter zu rund 96,67 % beteiligt. Testamentarische Erben nach T. waren seine Ehefrau und seine sieben Kinder. Nachdem die Ehefrau das Erbe ausgeschlagen hatte und eine der Töchter aufgrund einer testamentarischen Teilungsanordnung bezüglich ihrer Erbquote am Geschäftsanteil an der Antragstellerin ausgeschieden war, bestand die Erbengemeinschaft aus sechs Kindern des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen.
6Am 07.08.2024 schlossen die sechs Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag über die Geschäftsanteile an der Antragstellerin, aufgrund dessen die Miterben jeweils gleich hohe Geschäftsanteile an der Antragstellerin erhielten.
7Der Antragsgegner erließ am 03.12.2024 einen Bescheid über Grunderwerbsteuer i.H.v. 188.175 €, mit dem er die Erbauseinandersetzung über die Anteile an der Antragstellerin durch Vertrag vom 07.08.2024 der Besteuerung unterwarf. Er schätzte hierbei die Grundbesitzwerte beider Grundstücke in Summe auf 2.895.000 €. In den Erläuterungen zur Festsetzung gab er an, dass die Übertragung der Anteile an der Antragstellerin von der Erbengemeinschaft auf die sechs Kinder zu gleichen Teilen im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem GrEStG einen Grundstückserwerb von der Antragstellerin auf eine fiktive neue GmbH fingiere, ohne dass zivilrechtlich ein Rechtsträgerwechsel stattfinde. Aufgrund des nach § 1 Abs. 2b GrEStG fingierten Grundstückserwerbs zwischen zwei Kapitalgesellschaften, kämen die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 3 bis 7 GrEStG nicht in Betracht.
8Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat. Ebenso beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner am 07.01.2025 ablehnte.
9Am 31.01.2025 hat die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht beantragt und macht geltend, dass die Erbauseinandersetzung den Tatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG erfülle und daher nicht steuerbar, jedenfalls aber nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit sei.
10Bei der Übertragung der Anteile an der Antragstellerin im Rahmen der Erbauseinandersetzung handele es sich um einen Erwerb von Todes wegen, weshalb dieser Vorgang bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes gemäß § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht bleibe. Daher sei auch die Anwendung von Steuerbefreiungen nach § 3 GrEStG nicht erforderlich. Der Umstand, dass zunächst ein Übergang in die Erbengemeinschaft und erst später eine Teilung des Nachlasses im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt sei, sei hierbei unschädlich. Aber selbst wenn der Vorgang nicht als nicht steuerbar i.S. des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG anzusehen sei, greife in jedem Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Diese Befreiungsvorschrift finde auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 GrEStG Anwendung, die keinen unmittelbaren Grundstückserwerb zum Gegenstand hätten, also auf die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a ff. GrEStG. Die Erbauseinandersetzung über einen mindestens 90%igen Gesellschaftsanteil an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sei daher nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Die Erben hätten in Höhe ihrer Anteile an der Erbengemeinschaft Geschäftsanteile an der Antragstellerin erhalten, sodass keine Anteilsverschiebung eingetreten sei. Würde man mit dem Antragsgegner im Falle einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung einen steuerbaren und steuerpflichtigen Erwerb annehmen, käme es zu einer systemwidrigen Doppelbelastung der Miterben mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer.
11Die Antragstellerin beantragt,
12die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 03.12.2024 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Einspruchsverfahrens auszusetzen und im Hinblick auf verwirkte Säumniszuschläge ab Fälligkeit aufzuheben.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er führt aus, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG seien für den seinerzeitigen Übergang des Anteils nach dem Tod des M. T. auf die Erbengemeinschaft erfüllt gewesen. Durch den Erbauseinandersetzungsvertrag über die Geschäftsanteile an der Antragstellerin sei es durch die Einbringung der Grundstücke in eine fiktive „neue“ Kapitalgesellschaft zu einer Aufhebung der Eigenschaft dieser Grundstücke als Teil des Nachlasses gekommen. Die Erbauseinandersetzung werde demnach nicht von § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG bzw. von der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG erfasst, da es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen bzw. nicht mehr um zum Nachlass gehörende Grundstücke handele.
16II.
17Der Antrag hat weit überwiegend Erfolg.
18Er ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Vollziehung der verwirkten Säumniszuschläge aufzuheben (unter 1.). Soweit er darauf gerichtet ist, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 03.12.2024 auszusetzen, ist er begründet (unter 2.).
191. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der verwirkten Säumniszuschläge ist unzulässig, weil der Antragsgegner insoweit keinen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Es fehlt bereits an einem entsprechenden Antrag der Antragstellerin gegenüber der Behörde.
20Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da auch im Falle einer möglichen Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen bleiben (§ 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung).
212. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids ist begründet.
22Auf Antrag soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
23Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschlüsse vom 19.03.2014 V B 14/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2014, 999 und vom 21.05.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln ergibt (BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 und vom 06.05.2008 IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschluss vom 12.07.2017 X B 16, BFH/NV 2017, 785), eine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht.
24Es begegnet bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln, dass der Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 03.12.2024 rechtmäßig ist.
25Der Senat kann offenlassen, ob sich durch die Erbauseinandersetzung – wie § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG voraussetzt – der Gesellschafterbestand unmittelbar geändert hat (unter a), da nach summarischer Prüfung aufgrund von § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG jedenfalls kein Anteilsübergang auf neue Gesellschafter erfolgt ist (unter b).
26a) Durch die Erbauseinandersetzung erfolgte zivilrechtlich kein Gesellschafterwechsel. Ob die Erbauseinandersetzung dennoch grunderwerbsteuerlich einen Gesellschafterwechsel auslösen kann, weil die Erbgemeinschaft als Rechtsträgerin und damit Gesellschafterin im Grunderwerbsteuerrechts anzusehen ist, kann offenbleiben.
27Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies gemäß § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
28§ 1 Abs. 2b GrStG erfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestands. Der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ändert sich unmittelbar, wenn ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft zivilrechtlich wirksam auf einen neuen Anteilseigner übergeht (Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrEStG, 21. Auflage 2024, § 1 Rz. 982a; Joisten in Pahlke, GrEStG, 7. Auflage 2023, § 1 Rz. 365; GLE vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 821, Tz. 5.1.1). Die Vorschrift ist § 1 Abs. 2a GrEStG nachgebildet. Im Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift ist maßgeblich, dass die Mitgliedschaftsrechte an einer (Personengesellschafts-)Beteiligung auf einen neuen Anteilseigner übergehen (Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrEStG, 21 Auflage 2024 § 1 Rn. 826). Maßgeblich hierfür ist ebenfalls eine zivilrechtliche Betrachtungsweise.
29Die Erbengemeinschaft war nach zivilrechtlicher Betrachtung nicht Gesellschafterin.
30Im Zivilrecht kommt eine Gesellschafterstellung der Rechtsgemeinschaft, hier der Erbengemeinschaft, nicht in Betracht, da sie zivilrechtlich als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft mangels rechtlicher Verselbständigung nicht Zuordnungsobjekt der Gesellschaftereigenschaft sein kann. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft gemäß §§ 2032 ff. BGB. Es liegt ein Fall der Mitberechtigung am Geschäftsanteil nach § 18 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vor, da der Geschäftsanteil den Miterben zur gesamten Hand und damit „ungeteilt“ i.S. der Vorschrift zusteht. Zivilrechtlich sind die einzelnen i.S. von § 18 GmbHG Mitberechtigten, hier also die Miterben, selbst als Gesellschafter der GmbH anzusehen, sie besitzen jeder für sich Gesellschaftereigenschaft (BFH-Urteil vom 14.04.2021 X R 5/19, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2021, 851, Rz. 30; Löbbe in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Auflage 2025, § 18 Rz. 9; Pentz in Rowedder/Pentz, GmbH-Gesetz, 7. Auflage 2022, § 18 Rz. 5; Reichert/Weller in Münchener Kommentar GmbHG, 5. Auflage 2025, § 18 Rz. 42; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH_Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 18 Rz. 4; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 18 Rz. 4; J. Vetter in beck-online.GROSSKOMMENTAR, GmbHG, § 18 Rz. 69; Seibt in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022/2024/2025, § 18 Rz. 12). Der Erbengemeinschaft fehlt hingegen gerade – wie in allen Fällen, in denen § 18 GmbHG anwendbar ist – die eigene Rechtsfähigkeit. Dementsprechend ist auch jeder Erbe als mitberechtigter Gesellschafter in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Die Gesellschafterstellung der einzelnen Miterben als Mitberechtigte ändert nichts daran, dass die Miterben die Mitgliedschaftsrechte nur gemeinschaftlich ausgeübt werden können, was sich auch unmittelbar aus § 18 Abs. 1 GmbHG ergibt.
31Allerdings ist die Erbengemeinschaft Rechtsträgerin im Grunderwerbsteuerrecht, weshalb es möglich erscheint, sie dennoch grunderwerbsteuerlich als Gesellschafterin i.S. des § 1 Abs. 2b GrEStG anzusehen.
32So hat der BFH insbesondere im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG entschieden, dass die Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger ist und in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Erwerberin i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein kann, weil sich die Anteile einer Gesellschaft in der Hand der Erbengemeinschaft vereinigen können (BFH-Urteil vom 12.02.2014 II R 46/12, BStBl II 2014, 536 m.w.N.). Sie kann auch ein Grundstück aus dem Nachlass veräußern oder für den Nachlass erwerben. Dem steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BStBl II 2010, 489). Unschädlich ist auch, dass sie über keine eigenen Organe verfügt, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte, und kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2006 VIII ZB 94/05, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 3715, m.w.N.). Denn die grunderwerbsteuerrechtliche Selbständigkeit der Erbengemeinschaft nach außen folgt nach der Rechtsprechung des BFH aus deren bürgerlich-rechtlicher Selbständigkeit als Zurechnungssubjekt des gesamthänderisch gebundenen Sondervermögens. Den Miterben steht nur gemeinschaftlich und nicht etwa jedem einzelnen Miterben entsprechend seinem Erbanteil der Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft zu (BFH-Urteil vom 12.02.2014 II R 46/12, BStBl II 2014, 536). Auch wenn jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann (§ 2042 Abs. 1 BGB), sind die Miterben während des Bestehens der Erbengemeinschaft zum gemeinsamen Handeln verpflichtet (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB) Alle Entscheidungen, die den Anteil und damit auch das Grundstück betreffen, können die Miterben bis zu deren Auseinandersetzung nur gemeinsam als Erbengemeinschaft treffen (BFH-Urteil vom 12.02.2014 II R 46/12, BStBl II 2014, 536).
33Beachtlich erscheint diese Entscheidung vor den Hintergrund, dass der Erwerber einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich auch nur dann unmittelbar erwirbt, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird (BFH-Urteil vom 27.05.2020 II R 45/17, BStBl II 2021, 315; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrEStG, 21. Auflage 2024, § 1 Rz. 1129).
34Setzt die Verwirklichung beider Tatbestände grundsätzlich eine zivilrechtliche Gesellschafterstellung voraus und lässt der BFH dennoch im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG eine Anteilsvereinigung in der Hand der Erbengemeinschaft wegen ihrer Eigenschaft als selbständiger Rechtsträger i.S. des Grunderwerbsteuerrechts genügen, hält der Senat es im Rahmen summarischer Prüfung für vertretbar, dies auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2b GrEStG übertragen (so auch Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen, F. Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzhaltenden GmbH und andere Steuerfallen nach § 1 Abs. 2b GrEStG, Rz. 1164).
35Andererseits ließe sich aus Sicht des Senats nach summarischer Prüfung ebenso vertretbar argumentieren, dass es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2b GrEStG nur auf das Innehaben zivilrechtlicher Gesellschaftsrechte ankomme und allein die Tatsache, dass die Erbengemeinschaft ein Zurechnungsobjekt für das Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist, sie nicht zur Gesellschafterin i.S. von § 1 Abs. 2 b GrEStG macht. Auch der BFH hat nicht in Abrede gestellt, dass die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist und als solche daher im Zivilrecht nicht Trägerin von gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechten sein kann. Sie verfügt dementsprechend nicht über eigene Organe und ist im Rechtsverkehr nicht selbst handlungsfähig.
36Diese Frage muss jedoch im Hinblick auf die folgenden Ausführungen nicht entschieden werden.
37b) Selbst wenn man einen Rechtsträgerwechsel von einer Erbengemeinschaft auf die Erben bei einer quotalen Erbauseinandersetzung für einen Gesellschafterwechsel genügen lassen wollte, bezweifelt der Senat, dass die Erben durch diese Auseinandersetzung auch „neue“ Gesellschafter geworden sind. Ein solcher Erwerb dürfte aufgrund des – unten dargelegten – Rechtsgedankens von § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG unberücksichtigt bleiben, sofern durch die Erbauseinandersetzung keine relevante Verschiebung der Anteilsquote eintritt.
38Die Frage, ob ein Anteil der Gesellschaft auf einen anderen Rechtsträger übergeht, ist von der Frage getrennt zu beurteilen, ob der erwerbende andere Rechtsträger für die Zwecke von § 1 Abs. 2b GrEStG alter oder neuer Gesellschafter ist (Behrens in Behrens/Wachter, GrEStG, 2. Auflage 2022, § 1 Rz. 560). Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich wirksam erstmals einen Anteil an einer bestehenden grundbesitzenden Kapitalgesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von zehn Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Anteils weitere Anteile erwirbt (Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrEStG, 21. Auflage 2024, § 1 Rz. 982a). Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt allerdings der Erwerb von Anteilen von Todes wegen nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht.
39Stellt man darauf ab, dass bei der Erbauseinandersetzung die Gesellschaftsanteile von der Erbengemeinschaft als „Rechtsträgerin“ auf die Miterben übergehen, ließe sich vertreten, dass dadurch mehr als 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf die Erben als „neue Gesellschafter“ übergehen. Denn als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes der Erwerb durch Erbanfall. Der Erwerb von Todes wegen ließe sich daher allein als der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs beim Erben (§§ 1922, 1942 BGB) auslegen, mithin als Übergang von Anteilen an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ohne dass es eines Übertragungsakts bedarf (Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., § 1 Rz. 122 zu § 1 Abs. 2a GrEStG). Davon zu trennen wäre dann die spätere Auseinandersetzung der Erben über das gemeinschaftliche Vermögen, da insoweit eine rechtsgeschäftliche Übertragung vorliegt.
40Dagegen spricht aus Sicht des Senats nach summarischer Prüfung jedoch der auf den Missbrauchsvermeidungscharakter beschränkte Gesetzeszweck von § 1 Abs. 2b GrEStG, wonach Gestaltungen, die sich aus der selbständigen Rechtsträgerschaft von Kapitalgesellschaften ableiten, eingedämmt werden sollen (BT-Drs. 19/13437, Seiten 11 und 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es gut vertretbar, § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG auch auf Anteilserbwerbe durch Erbauseinandersetzung anzuwenden und den erwerbenden Miterben ebenfalls als Altgesellschafter anzusehen, wenn der Erblasser Altgesellschafter war und der erwerbende Miterbe keine Ausgleichszahlungen zu leisten hat (so auch Behrens in Behrens/Wachter, GrEStG, 2. Aufl. 2022, § 1 Rz. 461.1 zu § 1 Abs. 2a Satz 6 GrEStG; Saecker, Praxis der Unternehmensnachfolge 2023, 31.07.2023; Stenert in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 91. Lieferung, 1/2025, b) Erwerb von Gesellschaftsanteilen, Rz. 691). Denn insoweit erscheint es nicht gerechtfertigt, die quotenwahrende Erbauseinandersetzung mehrerer Miterben mit Grunderwerbsteuer zu belasten, hingegen aber den Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen.
41Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der in der Literatur hierzu teilweise vertretenen Auffassung, nach der der Erwerb durch Erbauseinandersetzung nicht gemäß § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes außer Betracht bleiben soll, weil es sich nicht um einen Erwerb von Anteilen von Todes wegen handele (Ott, Handbuch Mittelständische Unternehmen, F. Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzhaltenden GmbH und andere Steuerfallen nach § 1 Abs. 2b GrEStG, Rz. 1164; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., § 1 Rz. 122 zu § 1 Abs. 2a GrEStG).
423. Die Frage der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG stellt sich nach hier vertretener Rechtsauffassung nicht mehr.
434. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
445. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es ist bislang höchstrichterlich weder entschieden, ob eine Erbengemeinschaft als selbständige Rechtsträgerin im Grunderwerbsteuerrechts Gesellschafterin i.S. von § 1 Abs. 2b GrEStG sein kann, noch, ob eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung einen Erwerb von Anteilen von Todes wegen gemäß § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG darstellen kann.
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