Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
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AO 1977 § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Abgabenordnung
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