Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 3/26
Tatbestand
I.
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Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners.
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Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2025 pfändete der Antragsgegner ein Konto des Antragstellers bei der Bank-1 AG (...) wegen Rückständen in Höhe von insgesamt ... Euro. Die Rückstände beruhten laut der beigefügten Rückstandsaufstellung auf einem Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuer samt Verspätungszuschlag sowie darauf entfallende Säumniszuschläge und Zinsen, jeweils für das Jahr 2021, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Kirchensteuer für das 4. Quartal 2024 sowie Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2022, Oktober 2023 und Vorauszahlung für das 2. Quartal 2024.
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Am 17. März 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Ratenzahlung, jedoch könne er die geforderte Summe nicht binnen sechs Monaten aufbringen. Hierfür benötige er etwa 9 oder 12 Monate. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. März 2025 ab. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub nicht vorlägen. Der Antragsteller habe keinen angemessenen Ratenzahlungsvorschlag gemacht. Zudem habe der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt. Dafür habe der Antragsteller einen aktuellen Vermögensstatus, eine Liquiditätsplanung, aktuelle Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über ergebnislose Kreditbemühungen, eine Liste aller Verbindlichkeiten mit Namen, Anschriften und Fälligkeiten sowie einen ausgefüllten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Aus den Akten seien keine sachlichen oder persönlichen Gründe ersichtlich, die die Zwangsvollstreckung unbillig erscheinen ließen.
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Am 31. März 2025 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Ratenzahlung dergestalt, dass eine erste Rate in Höhe von ... Euro im April 2025 und anschließend ... Euro monatlich gezahlt werden sollen. Der Antragsteller wies darauf hin, dass er das Konto bei der Bank-1 AG in ein P-Konto habe umwandeln lassen, der Freibetrag allerdings kaum ausreiche. Dem Antrag waren eine Einkommens- und Vermögensübersicht, eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, Kontoauszüge von Dezember 2024 bis Februar 2025, ein Wohnraummietvertrag und eine Übersicht über laufende monatliche Ratenverpflichtungen beigefügt. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom XX.XX.2025 mit der Begründung ab, dass die Einkommens- und Vermögensübersicht nicht vollständig vorgelegen habe, die Ablehnung von Kreditaufnahmemöglichkeiten nicht nachgewiesen worden sei und die angebotene Ratenzahlung eine Tilgung erst innerhalb von 13 Monaten gewährleiste und damit keine kurzfristige Vollstreckungseinstellung darstelle. Der Steuerrückstand betrage ... Euro, der laut der beigefügten Rückstandsaufstellung nunmehr auch die zum 14. März 2025 fällig gewordenen Forderungen zur Einkommensteuer 2022 sowie darauf entfallende Zinsen und einen Verspätungszuschlag, die Kirchensteuer 2022, einen Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer 2022 sowie zum 10. März 2025 fällig gewordene Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Kirchensteuer für das 1. Quartal 2025 umfasse. Die in dem Antrag vom 31. März 2025 angebotenen Ratenzahlungen leistete der Antragsteller nachfolgend nicht.
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Mit Schreiben vom 5. August 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf einen Betrag in Höhe von ... Euro beschränkt worden sei.
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Mit weiterer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2025 pfändete der Antragsgegner ein Konto des Antragstellers bei der Bank-2 in A wegen Rückständen in Höhe von insgesamt ... Euro. Die Rückstände beruhten laut der beigefügten Rückstandsaufstellung auf einem Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuer samt Verspätungszuschlag sowie darauf entfallende Säumniszuschläge und Zinsen, jeweils für das Jahr 2021, die Einkommensteuer 2022 samt Verspätungszuschlag sowie darauf entfallende Säumniszuschläge und Zinsen, die Kirchensteuer 2022, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Kirchensteuer für das 4. Quartal 2024, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2025 für die Quartale 1-3 samt Säumniszuschlägen und jeweils Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer sowie Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer Februar 2023 und Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf das 2. Quartal 2025.
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Der Antragsteller stellte dagegen am 18. Dezember 2025 einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 258 der Abgabenordnung (AO) und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollstreckung seines Geschäftskontos aufzuheben sei, damit er seine Erwerbstätigkeit fortsetzen und seine laufenden Verpflichtungen erfüllen könne. Nach einer Teilzahlung im Jahr 2024 sowie der Ablehnung seines Antrags auf Stundung bzw. Ratenzahlung im März 2025 habe sich seine, des Antragstellers, wirtschaftliche Situation erheblich verschärft. Nach der Pfändung seines Privatkontos sei nunmehr auch sein Geschäftskonto gepfändet worden, sodass ihm die Grundlage für seine Erwerbstätigkeit entzogen worden und eine Rückführung der Steuerschuld faktisch unmöglich sei. Der Pfändungsfreibetrag reiche für die Begleichung seiner monatlichen Fixkosten in Höhe von ca. ... bis ... Euro, wobei ein Betrag in Höhe von ... Euro für Miete und Krankenversicherungsbeiträge vorgesehen sei, nicht aus. Das Geschäftskonto nutze er auch für die Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge, sodass seine medizinische Versorgung gefährdet sei. Die Art der Vollstreckung stelle eine unbillige Härte dar, da seine Existenzgrundlage zerstört sei und zugleich jede Möglichkeit der Schuldentilgung verhindert werde.
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Ebenfalls am 18. Dezember 2025 stellte der Antragsteller, vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft, einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen, auf Stundung der "aktuellen Steuerrückstände" sowie Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der Kontopfändung. Die Einziehung der rückständigen Steuern stelle zum jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Härte dar. Durch die Kontosperrung vor den Weihnachtsfeiertagen sei er, der Antragsteller, nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er über keinerlei Barmittel verfüge. Eine Vollstreckung in das laufende Konto, die ihm, dem Antragsteller, jegliche Mittel für Nahrung und lebensnotwendige Medikamente entziehe, sei unverhältnismäßig. Es liege eine massive Gefährdung des physischen und psychischen Existenzminimums vor. Er, der Antragsteller, leide zudem an psychischen Problemen. Die Kontopfändung sei umgehend aufzuheben, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Sobald sich seine, des Antragstellers, Gesundheitszustand stabilisiert habe, werde ein Konzept erarbeitet werden, um eine schrittweise Tilgung der Rückstände zu gewährleisten.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 18. Dezember 2025 auf Vollstreckungsaufschub ab. Ein Vollstreckungsaufschub sei nur dann zu gewähren, wenn die Vollstreckung unbillig sei. Allerdings habe der Antragsteller insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt. Andere Vollstreckungsmöglichkeiten, die vergleichbar erfolgversprechend, aber weniger einschneidend seien, seien weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgeschlagen worden. Es sei nicht erkennbar, dass nach der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs die Rückstände ausgeglichen und Vollstreckungsmaßnahmen entbehrlich würden. Schließlich seien aus der Akte auch keine sachlichen oder persönlichen Gründe ersichtlich, die die Zwangsvollstreckung unbillig erscheinen ließen. Nach der beigefügten Forderungsaufstellung belaufe sich der Gesamtbetrag der rückständigen Forderungen nunmehr auf einen Betrag in Höhe von insgesamt ... Euro.
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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2025 auf einen Betrag in Höhe von ... Euro beschränkt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2025 auf einen Betrag in Höhe von ... Euro beschränkt worden sei.
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Mit E-Mail vom 24. Dezember 2025 übersandte der Antragsteller unter "Ergänzung" seines Antrags auf Vollstreckungsaufschub eine aktualisierte Übersicht über seine laufenden Fixkosten. Bei seinem Antrag handele es sich ausdrücklich nicht um einen Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Ratenzahlung, sondern um einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkungen der laufenden Vollstreckungsmaßnahmen.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2026 wies der Antragsgegner darauf hin, dass dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub vom 18. bzw. 24. Dezember 2026 nicht entsprochen werden könne. Der Antrag sei nicht ausreichend begründet. Eine Unbilligkeit der Vollstreckung liege nicht vor. Zur Ergänzung des Antrags sei bis zum 23. Januar 2026 ein Ratenzahlungsvorschlag auf Grundlage einer Liquiditätsplanung, aktuelle Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über ergebnislose Kreditbemühungen, eine Liste aller Kundenforderungen mit Namen, Anschriften und Fälligkeiten sowie eine Einkommens- und Vermögensübersicht vorzulegen. Laut der beigefügten Forderungsaufstellung betrage der Steuerrückstand insgesamt ... Euro.
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Mit Bescheid vom XX.XX.2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Stundung vom 18. Dezember 2025 ab. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass insbesondere weder eine Sicherheit noch ein Tilgungsvorschlag unterbreitet worden seien und die Dauer der Stundung über sechs Monate betragen würde. Außerdem sei der Antragsteller nicht stundungswürdig, da er diverse Erklärungen bzw. Voranmeldungen verspätetet abgegeben habe und etwa die Steuerklärungen für 2023 nicht vorlägen.
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Der Antragsteller hat am 6. Januar 2026 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die E-Mail vom 6. Januar 2026, die als Anhang auch den elektronisch unterschriebenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz enthielt, ist von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Senats am 7. Januar 2026 vollständig ausgedruckt worden. Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Mit seinem Antrag begehre er die vorläufige Aussetzung bzw. Einschränkung der gegen ihn betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen. Gegen ihn bestünden Steuerforderungen in Höhe von ca. ... Euro, wobei er im Jahr 2024 eine freiwillige Teilzahlung in Höhe von ... Euro geleistet habe. Sein Privatkonto sei seit März 2025 und sein Geschäftskonto seit Dezember 2025 gepfändet, sodass ihm aktuell eine Einnahmeerzielung unmöglich sei. Seine laufenden existenzsichernden Fixkosten (Miete, Krankenversicherung, Strom und Gas), welche sich laut einer beigefügten "Fixkostenübersicht" auf einen Betrag in Höhe von ... Euro belaufen sollen, seien höher als der Pfändungsfreibetrag. Aktuell sei seine Krankenversicherung konkret gefährdet. Die Art der Vollstreckung sei unverhältnismäßig, da seine Existenz gefährdet und zugleich jede weitere Rückführung der Forderung faktisch unmöglich sei. Eine Eilbedürftigkeit sei wegen fortlaufender Zahlungsverpflichtungen gegeben. Ohne gerichtliche Entscheidung drohe innerhalb kurzer Zeit der Eintritt erheblicher und nicht wiedergutzumachender existenzieller Nachteile.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung wegen der rückständigen Forderungen aus den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom XX.XX.2025 und vom XX.XX.2025 einstweilen einzustellen und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung verweist der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller weiterhin Abgaben in Höhe von insgesamt ... Euro schulde. Der Antrag nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne keinen Erfolg haben, da die für den Anordnungsanspruch notwendige Unbilligkeit nach § 258 AO der Vollstreckung bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht vorliege. Es seien bereits nicht alle erbetenen Unterlagen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden, da insbesondere keine aktuellen Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensübersichten oder eine Liquiditätsplanung vorlägen. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit eingeschätzt werden, ob es sich lediglich um ein kurzfristiges Zuwarten handele und der Steueranspruch nicht auf Dauer gefährdet wäre.
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Ein Übermaß von mit der Vollstreckung regelmäßig einhergehenden Nachteilen sei nicht dargelegt worden. Laut dem Schreiben des Antragstellers vom 31. März 2025 sei das Konto bei der Bank-1 AG als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) eingerichtet. Zwar seien keine Kontoeingänge auf dem Konto zu verzeichnen, der Antragsteller könne aber über dieses Konto automatisch die Beiträge zur Erfüllung laufender Verpflichtungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sichern. Zudem habe der Antragsteller seit der ersten Kontopfändung im März 2025 keine freiwilligen Zahlungen geleistet, obwohl das Geschäftskonto des Antragstellers erst am 10. Dezember 2025 gepfändet worden sei. Daraus sei zu schließen, dass mit einem weiteren Zuwarten Nachteile aus Vollstreckungsmöglichkeiten auch in Zukunft nicht vermeidbar seien. Inwieweit die Pfändung zur Gefährdung der Krankenversicherung führe, sei anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Rückstände bei der Krankenkasse bestünden seit den Unterlagen mindestens seit dem 8. Dezember 2025. Es sei nicht dargelegt oder erkennbar, ab wann dem Antragsteller eine Kündigung drohe und inwiefern er krankversicherungserhaltene Stundungsmaßnahmen mit seiner Krankenversicherung vereinbaren könne oder dies mittlerweile getan habe. Abschließend stehe es dem Antragsteller frei, das Pfändungsschutzkonto unter Beachtung des § 850k Abs. 4 ZPO zu wechseln oder das bestehende Pfändungsschutzkonto zu nutzen. Bei sonstigen Einkünften bestehe die Möglichkeit, den erforderlichen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zu erwirken.
...
Entscheidungsgründe
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. a) Der Antrag "auf einstweiligen Rechtsschutz" des Antragstellers ist nach verständiger Würdigung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Fassung auszulegen. Begehrt ein Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist grundsätzlich die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) der richtige Rechtsbehelf (BFH, Beschlüsse vom 26. Juni 1990, VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393, juris-Rn. 10; vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738, juris-Rn. 5). So liegt der Fall hier. Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die Vollstreckung der aus den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ersichtlichen Steuerforderungen. Zwar hat der Antragsteller konkret lediglich "hilfsweise" beantragt, die Pfändung seines "Geschäftskontos" aufzuheben, dem Antragsteller geht es aber offensichtlich - neben der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung im Allgemeinen - primär um die Aufhebung der Vollstreckung aus den Kontopfändungen als Kern der vorliegenden Vollstreckungsmaßnahmen. Mit dem Verfahren nach § 114 FGO kann die Aufhebung einer solchen Vollstreckung gerade erreicht werden (BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738, juris-Rn. 5; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 258 AO Rn. 51, Stand April 2016).
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Eine anderweitige Auslegung, etwa als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach § 69 Abs. 3 FGO, scheidet aus. Zwar handelt es sich bei den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen grundsätzlich um Verwaltungsakte, deren Vollziehung ausgesetzt werden kann (BFH, Beschlüsse vom 16. November 1977, VII S 1/77, BStBl. II 1978, 69, juris-Rn. 7; vom 21. August 1990, VII B 71/90, BFH/NV 1991, 396, juris-Rn. 12 m.w.N.). Eine Auslegung dahingehend, einen (hilfsweisen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anzunehmen, scheidet aber bereits deshalb aus, weil § 69 Abs. 3 FGO voraussetzt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines "angefochtenen" Verwaltungsakts bestehen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind allerdings bislang nicht mit dem Einspruch angefochten worden. Insbesondere ist weder dem Antrag des Antragstellers vom 18. Dezember 2025 noch dem Antrag auf Stundung, etc. vom selben Tag, bei dem der Antragsteller durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten worden ist, ein entsprechender Einspruch nach § 347 AO zu entnehmen. Die Aussetzung der Vollziehung eines nicht angefochtenen Verwaltungsakts kann nicht mit Erfolg begehrt werden (BFH, Beschlüsse vom 15. Oktober 1986, III S 7/86, BFH/NV 1987, 142, juris-Rn. 5; vom 3. März 1998, VIII B 62/97, BStBl. II 1998, 401, juris-Rn. 70).
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b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen Nicht-Einhaltung der Formvorschriften der §§ 52a und 64 FGO unzulässig ist.
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Jedenfalls die Formvorschrift des § 52a FGO ist nicht gewahrt. Gemäß § 52a Abs. 1 FGO können Schriftsätze - wie etwa der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 dieser Vorschrift als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht (vgl. FG München, Urteil vom 3. November 2021,12 K 1758/21, juris-Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil die E-Mail des Antragstellers vom 6. Januar 2025 offensichtlich nicht mit einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur versehen war und der Antrag auch nicht auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht worden ist.
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Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die nach § 130 ZPO erforderliche Schriftform gewahrt ist, wenn ein im Original eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz in eine PDF-Datei eingescannt und diese (nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstelle) per E-Mail an das Gericht übersandt und dort ausgedruckt wird (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015, XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527, juris-Rn. 16; vom 4. Februar 2020, X ZB 11/18, FamRZ 2020, 847, juris-Rn. 16) auch auf die Vorschriften der §§ 52a und 64 FGO übertragbar ist (hierfür wohl FG Nürnberg, Urteil vom 6. Mai 2022, 7 K 1023/21), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bestehen nach summarischer Prüfung bereits Zweifel, ob diese Rechtsprechung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorliegend überhaupt zur Anwendung kommen kann. Es spricht nach summarischer Prüfung bereits viel dafür, dass der Antrag vom Antragsteller gerade nicht ausgedruckt, sodann unterschrieben und im Anschluss gescannt, per E-Mail als PDF an das Gericht übermittelt wurde, sondern dass das elektronisch erstellte Dokument lediglich mit einer elektronisch eingefügten Unterschrift versehen wurde. In solchen Fällen, in denen ein (elektronisches) Dokument mit einer eingescannten oder hineinkopierten Unterschrift versehen wird, dürfte diese Rechtsprechung bereits nicht einschlägig sein (vgl. BFH, Beschluss vom 18. März 2015, XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527, juris-Rn. 16). Insofern dürfte auch eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Schriftformerfordernis nach § 64 Abs. 1 FGO dem Grunde nach bereits nicht in Betracht kommen.
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Die Fragen, ob der im Anhang als PDF übermittelte Antrag lediglich elektronisch unterschrieben wurde und ob die Rechtsprechung des BGH zum Schriftformerfordernis vorliegend auf § 64 FGO zu übertragen ist, können vorliegend indes offengelassen werden. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet (siehe unter 2.).
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2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner.
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Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2006, VII B 121/06, BStBl. II 2009, 839, juris-Rn. 12).
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a) Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung schon keinen Anordnungsanspruch nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 258 AO. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung im Einzelfall einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Eine Unbilligkeit ist aber nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH, Beschluss vom 18. November 2010, XI B 56/10, BFH/NV 2010, 199, juris-Rn. 7).
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Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller weder eine Unbilligkeit der Vollstreckungsmaßnahmen in Form der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen noch eine Unbilligkeit der Vollstreckung insgesamt glaubhaft gemacht.
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aa) Eine Unbilligkeit lässt sich vorliegend jedenfalls nicht damit begründen, dass unangemessene Nachteile durch kurzfristiges Zuwarten oder andere Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden können. Das gilt nur dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen, kurzfristigen Tilgung der Schuld gerechnet werden kann (BFH, Beschluss vom 24. September 1991, VII B 107/91, BFH/NV 2002, 503, juris-Rn. 9). Es ist gerade nicht vorgetragen worden oder nach der Aktenlage ersichtlich, dass die Rückstände durch Ratenzahlungen getilgt werden sollen; ein Angebot auf Ratenzahlung ist derzeit gerade nicht erkennbar. Mit E-Mail vom 24. Dezember 2025 hat der Antragsteller im Gegenteil vielmehr betont, dass eine Ratenzahlung gerade nicht Ziel seines Antrags sein solle. Etwas anderes ist auch den Anträgen vom 18. Dezember 2025 nicht zu entnehmen. In dem Antrag auf Stundung, etc. vom 18. Dezember 2025 wird allenfalls darauf verwiesen, dass "ein Konzept zur schrittweisen Tilgung der Rückstände" erarbeitet werden solle. Daraus wird jedenfalls nicht erkennbar, wie es dem Antragsteller möglich erscheint, die aufgelaufenen Steuerrückstände binnen eines angemessenen Zeitraums zu tilgen. Auch aus dem im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nunmehr enthaltenen Verweis auf eine - weit über ein Jahr zurückliegende - Teilzahlung am 4. April 2024 ist nicht zu entnehmen, dass eine zur kurzfristigen Tilgung führende Ratenzahlung gewollt oder überhaupt möglich erscheint.
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bb) Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO ist auch nicht mit Blick auf die am 18. Dezember 2025 beantragte Stundung geboten. Ist ein Erlass- oder Stundungsantrag gestellt worden, so sind Vollstreckungsmaßnahmen nur dann unbillig, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der beantragten Stundung zu rechnen ist (BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738, juris-Rn. 6 m.w.N.). Eine Stundung ist nur zulässig, wenn die Einziehung des Anspruchs für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (Klüger in Koenig, AO, 6. Auflage 2026, § 222 Rn. 20). Eine in jeder Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis liegende allgemeine Härte ist keine erhebliche Härte (BFH, Urteil vom 23. Februar 1977, II R 102/75, BStBl. II 1977, 436, juris-Rn. 18 m.w.N.).
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Eine erhebliche Härte liegt hier nicht vor, weil persönliche oder sachliche Stundungsgründe, die eine Stundung der rückständigen Steuerforderungen nach § 222 AO gebieten würden, weder dargelegt noch ersichtlich sind.
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Eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, wobei es sich jedoch um einen nur vorübergehenden und keinen längerfristigen Liquiditätsengpass handeln darf (BFH, Beschluss vom 27. April 2001, XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362, juris-Rn. 9; vgl. auch Schindler in Gosch, AO/FGO, § 222 AO Rn. 33 m.w.N., Stand Januar 2021). Eine solche Stundungsbedürftigkeit (vgl. zum Begriff Schindler in Gosch, AO/FGO, § 222 AO Rn. 33 m.w.N., Stand Januar 2021) liegt hier nicht vor. Ein nur vorübergehender Liquiditätsengpass ist bislang weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. schon oben unter (aa)). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass trotz einer freiwilligen Teilzahlung vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im April 2024 und ausweislich der betreffenden Einschränkungen im März und Dezember 2025 die jeweiligen Rückstände in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht (freiwillig) abgebaut worden sind. Auch die zur Begründung des Antrags beigefügten auszugsweisen Nachweise aus einer betriebswirtschaftlichen Auswertung hinsichtlich des 3-Jahresvergleichs des 3. und 4. Quartals belegen jedenfalls seit Januar 2024 einen solchen vorübergehenden Liquiditätsengpass nicht; vielmehr liegt danach etwa für den Zeitraum Januar 2025 bis September 2025 eine Liquiditätsüberdeckung in Höhe von ... Euro vor, die sich im Vergleich zu dem Zeitraum Januar 2024 bis Dezember 2024 in Höhe von ... Euro jedenfalls nicht wesentlich verändert hat.
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Sachliche Stundungsgründe, die sich nicht aus den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen ergeben, sondern aus rein objektiven Umständen, insbesondere der Verfahrensstruktur im Steuerrecht ergeben (vgl. Werth in Klein, AO, 19. Auflage 2025, § 222 Rn. 30), sind vorliegend nicht ersichtlich.
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b) Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen ähnlich gewichtig und bedeutsam sein, wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"), über die üblicherweise mit der Zahlung von Steuern verbundenen Nachteile hinausgehen und eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016, VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586, juris-Rn. 38 m.w.N.; vom 7. Januar 1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818, juris-Rn. 10 und 11 m.w.N., vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BStBl. II 1999, 141, juris-Rn. 17; vom 19. September 1991, VII B 139/91, BFH/NV 1992, 312, juris-Rn. 3; vom 12. April 1984, VIII B 115/82, BStBl. II 1984, 492, juris-Rn. 17; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rn. 29 m.w.N., Stand September 2023).
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aa) Der Antragsteller hat nicht nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er durch die im Wege der Vollstreckung eingezogenen und damit für ihn nicht mehr verfügbaren Geldbeträge in eine existenzielle Notsituation geraten sein könnte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht erfolgt. Allein die Höhe und das Alter der in der Vollstreckung befindlichen Rückstände rechtfertigen es nicht, das Vorliegen existenzbedrohender, wesentlicher Nachteile anzunehmen (vgl. für einen Betrag in Höhe von 55.000 DM BFH, Beschluss vom 25. Februar 1997, VII B 231/96, BFH/NV 1999, 428, juris-Rn. 9). Dass dem Antragsteller durch den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, wie behauptet, jegliche Einnahmeerzielung unmöglich sei, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Eingang von Einzahlungen auf den Konten des Antragstellers ist naturgemäß weiterhin möglich. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der freiberuflich tätige Antragsteller seine Tätigkeit nur bei einem entsprechend zur Verfügung stehenden Liquiditätsbetrag (etwa wegen eines hohen Materialeinsatzes) nachgehen könnte, sodass die nach Aktenlage ersichtlichen Folgen nicht über das mit der Zahlung von Steuern bzw. der Vollstreckung übliche Maß hinausgehen.
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bb) Eine persönliche Existenzgefährdung ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.
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(1) Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung (BFH, Beschluss vom 9. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104, juris-Rn. 33). Zwar verweist der Antragsteller auf eine "konkrete Gefährdung" seiner Krankenversicherung, aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber weder die konkrete Ausgestaltung des Krankenversicherungsschutzes noch ob die Kündigung konkret droht oder ggf. bereits sogar ausgesprochen worden ist. Es ist damit insbesondere nicht erkennbar, ab welchem Zeitpunkt der Nichtzahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach den geltenden Vertragsbedingungen seines Krankenversicherungsvertrages die Kündigung droht (vgl. hierfür auch die §§ 37 f. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG -). Darüber hinaus ist eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers nicht substantiiert dargelegt. Die in dem Stundungsantrag vom 18. Dezember 2025 enthaltenen Hinweise auf eine angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie physische und psychische Probleme werden nicht näher ausgeführt und sind daher für das Gericht nicht weiter überprüfbar. Die bloße Behauptung einer Gesundheitsgefährdung ist jedenfalls nicht ausreichend.
- 40
(2) Darüber hinaus hat der Antragsteller gerade keine Ausführungen dazu gemacht, warum seine Existenz trotz Bestehen eines Pfändungsschutzkontos gefährdet ist und auch keine Angaben dazu gemacht, die eine Ermittlung der Beträge zum Pfändungsschutz erlauben. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste bestehen Schutzvorschriften zugunsten des Vollstreckungsschuldners, die auch im Streitfall den notwendigen Lebensunterhalt gewährleisten würden (vgl. § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff., insbesondere 850i ZPO; vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 4. Februar 1992, VII B 119/91, juris-Rn. 16). Macht der Vollstreckungsschuldner geltend, seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können, muss er von der Möglichkeit Gebrauch machen, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen - andernfalls ist die Vollstreckung nicht unbillig (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 258 AO Rn. 15 m.w.N., Stand Januar 2025). Dies ist hier nicht der Fall. Die alleinige Angabe, die Beiträge zur Existenzsicherung würden den Pfändungsfreibetrag übersteigen, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend (vgl. für den Fall fehlender Angaben auch FG München, Beschluss vom 5. Februar 2024, 12 V 41/24, juris-Rn. 24 und 35).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor (§ 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AO 1977 § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung 8x
- FGO § 114 9x
- ZPO § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos 2x
- ZPO § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte 1x
- VII B 161/89 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 1991, 393 1x (nicht zugeordnet)
- V S 17/02 3x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2003, 738 3x (nicht zugeordnet)
- FGO § 69 2x
- VII S 1/77 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 71/90 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 1991, 396 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs 1x
- III S 7/86 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 1987, 142 1x (nicht zugeordnet)
- VIII B 62/97 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 52a 5x
- FGO § 64 4x
- 12 K 1758/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130 Inhalt der Schriftsätze 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 424/14 1x
- NJW 2015, 1527 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZB 11/18 1x
- FamRZ 2020, 847 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1023/21 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 424/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- VII B 121/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (11. Senat) - XI B 56/10 1x
- BFH/NV 2010, 199 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 107/91 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2002, 503 1x (nicht zugeordnet)
- II R 102/75 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 222 Stundung 3x
- XI S 8/01 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2001, 1362 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 119/15 1x
- BFH/NV 2016, 1586 1x (nicht zugeordnet)
- 99 VII B 170/98 1x (nicht zugeordnet)
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- VIII B 115/82 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 231/96 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 1999, 428 1x (nicht zugeordnet)
- VII S 23/20 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2020, 1104 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 37 f. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen 1x
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- VII B 119/91 1x (nicht zugeordnet)
- 12 V 41/24 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x