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AO 1977 § 86 Beginn des Verfahrens

Abgabenordnung

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
IV R 23/21 15. Mai 2024
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 VO 67/18
17. November 2020
4 VO 67/18 17. November 2020
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KO 558/12
28. Oktober 2013
4 KO 558/12 28. Oktober 2013