ApoG § 6

Gesetz über das Apothekenwesen

Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 527/20
21. Oktober 2021
9 S 527/20 21. Oktober 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 8/15
25. Mai 2016
3 C 8/15 25. Mai 2016