Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2551/13

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch die folgenden heimversorgenden Tätigkeiten auszuüben:

-          die Bestellung von Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten

-          die Entgegennahme der Bestellungen durch die Heimbewohner / das Heim

-          die Endkontrolle und die Lieferung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte an die Heimbewohner

-          die Dokumentation der gelagerten und der für Heimbewohner gelieferten Arzneimittel

-          die Durchführung des Medikationsmanagements, also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten

-          die ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und der Mitarbeiter des Heims, soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden

-          die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt, sofern vom Heimbewohner gewünscht

-          die Prüfung neuverblisterter Arzneimittel.

Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger für die Hinzunahme eines weiteren Betriebsraums, insbesondere der Räumlichkeiten am F.-----platz , D.       -S.      , zu den Räumen seiner bereits bestehenden Apotheke, einer Erweiterung der Betriebserlaubnis (§§ 1, 2 ApoG), aber keiner Abnahme im Sinne des § 6 ApoG bedarf.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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