ArbGG § 101 Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Sch 15/17
27. Februar 2020
34 Sch 15/17 27. Februar 2020
Urteil vom Arbeitsgericht Freiburg - 4 Ca 288/16
4. April 2017
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (7. Kammer) - 7 Sa 202/14
10. Mai 2016
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Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 6 Ca 1729/15
15. Februar 2016
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 92/13
22. August 2014
13 TaBV 92/13 22. August 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 217/14
7. August 2014
5 Sa 217/14 7. August 2014
Urteil vom Arbeitsgericht Mannheim - 6 Ca 113/09
4. August 2009
6 Ca 113/09 4. August 2009