Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 92/13
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.11.2012 – 3 BV 33/12 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Mit dem zuletzt gestellten Antrag begehrt der Betriebsrat die Aufhebung einer aus seiner Sicht gegebenen Versetzung.
4Die Arbeitgeberin betreibt in Paderborn ein Theater mit insgesamt ca. 150 Mitarbeitern. Sie ist Mitglied im Deutschen Bühnenverein.
5Am 29.02.2012 wandte sie sich an den in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat mit dem Antrag, den als Fachkraft für Veranstaltungstechnik ausgebildeten Bewerber D ab dem 15.03.2012 bis zum Ende der Spielzeit 2012/2013 am 31.07.2013 auf der Basis einer zuvor erfolgten Ausschreibung (Bl. 57 d. A.) zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.900,-- € als Veranstaltungstechniker/Schwerpunkt Beleuchtung einzustellen (Bl. 17 d. A.).
6Darauf reagierte der Betriebsrat mit Schreiben vom 07.03.2012, in dem er u.a. ausführte:
7„…
8teilen wir Ihnen mit, dass der Betriebsrat vor einer Entscheidung über die Einstellung zunächst noch weitere Informationen benötigt. Da sich aus der uns vorliegenden Anhörung ergibt, dass Herr D als Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit überwiegend künstlerischen Aufgaben beschäftigt werden soll (dies ergibt sich jedenfalls für uns aus der Einordnung in den NV Bühne), bitten wir zunächst um eine möglichst genaue Aufgabenbeschreibung, in der dargestellt wird, welche künstlerischen Tätigkeiten in welchem Umfang Herr D erfüllen soll. Der Betriebsrat behält sich einen Widerspruch gegen die Einstellung für den Fall, dass die tatsächlich zu erbringenden Tätigkeiten nicht überwiegend künstlerischer Natur sein sollten und Herr D daher absehbar abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen beschäftigt werden wird, ausdrücklich vor.
9Hinsichtlich der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters in den NV Bühne hat der Betriebsrat jedoch beschlossen, dieser die Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern. Der NV Bühne setzt eine künstlerische Tätigkeit voraus. Daher bitten wir Sie, uns eine Kopie des Arbeitsvertrages von Herrn D zukommen zu lassen, da die Einstufung in den NV Bühne die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit voraussetzt. Diese können wir bei Herrn C als Fachkraft für Veranstaltungstechnik allerdings nicht erkennen.“
10Mit Wirkung ab 26.03.2012 erfolgte ohne zwischenzeitliche Zustimmung des Betriebsrates die Einstellung des Bewerbers C auf der Basis eines zuvor am 20.03.2012 geschlossenen Arbeitsvertrages, in dessen § 1 es u.a. heißt:
11„Der Bühnentechniker ist überwiegend künstlerisch tätig“.
12§ 6 des Arbeitsvertrages lautet:
13„Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.“
14Erstinstanzlich hat der Betriebsrat im Rahmen eines Feststellungsantrages geltend gemacht, der als Bühnentechniker zum Einsatz kommende Arbeitnehmer C werde nicht überwiegend künstlerisch tätig. Folglich liege eine Versetzungsmaßnahme vor, die ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgt sei, woraus ein entsprechendes Feststellungsinteresse resultiere.
15Soweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt,
16festzustellen, dass der als Bühnentechniker eingestellte Mitarbeiter F C nicht überwiegend künstlerisch tätig ist.
17Die Arbeitgeberin hat beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle für den Antrag das Feststellungsinteresse. Davon abgesehen werde der Arbeitnehmer C bis heute überwiegend künstlerisch eingesetzt.
20Mit Beschluss vom 30.11.2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat könne für sich kein Beteiligungsrecht reklamieren, sondern wolle abstrakt die Frage klären lassen, ob der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig sei. Insoweit finde sich im geschlossenen Arbeitsvertrag eine tarifvertraglich zulässige, verbindliche Festlegung.
21Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
22Er ist der Ansicht, bei der Zuweisung der tatsächlichen Tätigkeit an den Mitarbeiter C handele es sich um eine nach § 99 BetrVG beteiligungspflichtige Versetzung, weil der Mitarbeiter entgegen der arbeitsvertraglichen Abrede tatsächlich nicht überwiegend künstlerisch tätig werde. Insoweit verweist der Betriebsrat auf einen für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 gefertigten Tätigkeitsbericht des Mitarbeiters C als Anlage zum arbeitgeberseitigen Schriftsatz vom 30.04.2014 (Bl. 201 ff. d. A.).
23Der Betriebsrat beantragt,
24den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.11.2012 – 3 BV 33/12 – abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Arbeitnehmers C aus dem Arbeitsbereich, in dem er nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag überwiegend künstlerisch tätig werden sollte, in den Arbeitsbereich, in dem er nicht überwiegend künstlerisch tätig ist, aufzuheben.
25Die Arbeitgeberin beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Ebenfalls anknüpfend an den eingereichten Tätigkeitsbericht weist sie darauf hin, dass der Arbeitnehmer C als verantwortlicher Beleuchter bei den dort aufgelisteten Produktionen das künstlerische Konzept der jeweiligen Beleuchtung mit erarbeitet und sodann umgesetzt habe. Alle mit „K“ gekennzeichneten Tätigkeiten seien als künstlerisch einzustufen, so dass er – wie im Arbeitsvertrag vereinbart - überwiegend künstlerisch arbeite.
28Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
29B.
30Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
31I. Die Antragsänderung von einem Feststellungs- zu einem Aufhebungsantrag ist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ArbGG schon deshalb zulässig, weil die Arbeitgeberin sich schriftsätzlich und auch in der mündlichen Anhörung auf den geänderten Antrag eingelassen hat.
32II. Das auf § 101 Satz 1 BetrVG gestützte Begehren ist aber unbegründet.
33Denn in dem vom Betriebsrat so beschriebenen Wechsel des Arbeitnehmers C von einem Arbeitsbereich mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit in einen solchen mit nicht überwiegend künstlerischen Aufgaben liegt keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und damit auch keine beteiligungspflichtige personelle Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG.
34Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine – des Betriebsrats – Zustimmung durchgeführt hat. Der Beseitigungsanspruch ist nur begründet, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates besteht (hier und im Folgenden zuletzt: BAG, 06.11.2013 – 7 ABR 84/11 – NZA-RR 2014, 196).
35Nach der genannten Vorschrift bedarf die Versetzung eines Arbeitnehmers in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrates. Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der „Arbeitsbereich“ im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation.
36Die Vorschrift erfordert nach ihrem Wortlaut einen Wechsel des Arbeitsbereichs, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Der Arbeitsbereich ändert sich, wenn der bisherige Gegenstand der Arbeitsleistung und Inhalt der Arbeitsaufgabe ein „anderer“ wird und sich deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nicht mehr als die bisherige Tätigkeit angesehen werden kann.
37In dieser Umschreibung wird deutlich, dass auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene beim Versetzungsbegriff maßgeblich an die tatsächliche Zuweisung anderer Aufgaben als Realakt angeknüpft wird und nicht an die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen namentlich im Arbeitsvertrag (Fitting, 27. Aufl., § 99 Rn. 120; GK/Raab, 10. Aufl., § 99 Rn. 77). Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates dient also nicht der Rechtskontrolle einer schuldrechtlich vorgenommenen Gestaltung, sondern allein dem Schutz des Betroffenen vor Belastungen und Nachteilen infolge einer beabsichtigten Änderung des Arbeitsbereichs in tatsächlicher Hinsicht.
38Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Arbeitnehmer C kam von Beginn seiner Beschäftigung am 22.03.2012 an bis zuletzt als Veranstaltungstechniker mit dem Schwerpunkt Beleuchtung in den Bereichen Studiobühne und Theatertreff zum Einsatz, ohne dass sich an seinem Arbeitsbereich im tatsächlichen etwas geändert hat. Dem Mitarbeiter wurde also während des gesamten Laufs des Arbeitsverhältnisses über nunmehr fast 2,5 Jahre zu keinem Zeitpunkt ein neuer Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugewiesen.
39Vielmehr verhielt sich der Streit der Beteiligten von Beginn an darüber, ob es zu einer wirksamen arbeitsvertraglichen Vereinbarung über eine überwiegend künstlerische Tätigkeit des Arbeitnehmers gekommen ist. Exemplarisch deutlich kommt das in der anlässlich der letzten mündlichen Anhörung am 22.08.2014 von Seiten des Betriebsrates abgegebenen Bekräftigung zum Ausdruck, er habe von Anfang an nichts gegen eine Einstellung des Arbeitnehmers gehabt, sondern „lediglich“ gegen die Klassifizierung von dessen Tätigkeit als überwiegend künstlerisch.
40Die damit vom Betriebsrat erstrebte Vertragsinhaltskontrolle kommt ihm auch im Rahmen der Versetzung als personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu. Denn - insoweit vergleichbar mit der Einstellung (vgl. z.B. BAG, 28.06.1994 – 1 ABR 59/93 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 4; 27.10.2010 – 7 ABR 36/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 61; 01.06.2011 – 7 ABR 117/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 64) - ist es nicht seine Aufgabe, den Einsatz eines Arbeitnehmers zu normgemäßen Bedingungen durchzusetzen, sondern vielmehr „nur“, darüber zu wachen, dass ein einmal eingenommener Arbeitsplatz in tatsächlicher Hinsicht nicht ohne angemessene Beachtung der Interessen des Betroffenen verändert wird.
41Aus alledem folgt, dass die maßgebliche Frage, ob der Arbeitnehmer C überwiegend künstlerisch tätig wird oder nicht, von diesem selbst gegenüber der Arbeitgeberin und ggf. in einem bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 101 Abs. 2 ArbGG) geklärt werden muss. Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrates, stellvertretend für den Arbeitnehmer dessen einzelvertragliche Rechte durchzusetzen (vgl. BAG, 28.06.1994 – 1 ABR 59/93 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 4).
42Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass die Kammer namentlich aus dem gefertigten Tätigkeitsbericht für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 wenig Anhaltspunkte dafür entnehmen konnte, warum die vom Arbeitnehmer C geschuldete Erfüllung der beleuchtungstechnischen Aufgaben über den klassischen handwerklichen Rahmen hinaus, nämlich notwendige technische Rahmenbedingungen zu schaffen und die Funktionsfähigkeit der dafür erforderlichen Hilfsmittel zu überwachen, dazu geführt hat, dass er durch seine Tätigkeit – neben dem jeweiligen Regisseur und Bühnenbildner – an der Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption für die jeweilige Produktion mit dem dafür erforderlichen eigenen künstlerischen Spielraum unmittelbar mitgewirkt hat (vgl. z.B. BAG, 26.08.1998 – 7 AZR 263/97 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 53; 28.10.1986 – 1 ABR 16/85 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 32).
43Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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