Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ArbGG § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.

(2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.

(3) Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 AZR 110/21
21. Juli 2021
5 AZR 110/21 21. Juli 2021
Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 AZR 572/20
21. Juli 2021
5 AZR 572/20 21. Juli 2021
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (3. Berufungskammer) - 3 Sa 927/18
10. Juli 2020
3 Sa 927/18 10. Juli 2020
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 474/16
20. September 2017
6 AZR 474/16 20. September 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 217/14
7. August 2014
5 Sa 217/14 7. August 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Sa 1400/11
13. Oktober 2011
26 Sa 1400/11 13. Oktober 2011
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 100/09
17. November 2010
7 ABR 100/09 17. November 2010
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 73/09
8. September 2010
7 ABR 73/09 8. September 2010
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Sa 1388/07
30. Oktober 2007
3 Sa 1388/07 30. Oktober 2007
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 TaBV 4/01
11. Juli 2001
8 TaBV 4/01 11. Juli 2001