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ArbGG § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiSt (R) 1/15
18. Februar 2016
RiSt (R) 1/15 18. Februar 2016
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (9. Kammer) - 9 TaBV 129/12
25. Oktober 2012
9 TaBV 129/12 25. Oktober 2012