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ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 462/23
27. Februar 2026
3 A 462/23 27. Februar 2026
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Berufungskammer) - 10 Ta 740/25
16. Februar 2026
10 Ta 740/25 16. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - A 10 S 439/25
15. Januar 2026
A 10 S 439/25 15. Januar 2026
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 216/25
29. Dezember 2025
3 Ta 216/25 29. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZB 18/25
3. Dezember 2025
9 AZB 18/25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZB 3/25
2. Dezember 2025
9 AZB 3/25 2. Dezember 2025
Urteil vom Sozialgericht Münster - S 14 BA 13/25
20. November 2025
S 14 BA 13/25 20. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 SLa 394/25
5. November 2025
11 SLa 394/25 5. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 SLa 166/24
20. August 2025
5 SLa 166/24 20. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 18/25
11. August 2025
AnwZ (Brfg) 18/25 11. August 2025