Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 462/23

Az.: 3 A 462/23 1 K 707/20 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Berufungskläger – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen – Beklagter – – Berufungsbeklagter – wegen Wohngeldrechts hier: Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht

2 Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 27. November 2025 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 27. Februar 2026 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Sep- tember 2023 - 1 K 707/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung die Bewilligung von Wohn- geld in gesetzlicher Höhe für das Jahr 2018. Am ... Januar 2018 beantragte der Kläger die Bewilligung von Wohngeld in Gestalt eines Las- tenzuschusses ab dem 1. Januar 2018. Er bewohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern eine 133 qm große Wohnung. Daneben befindet sich in dem von ihnen mit- genutzten Gebäude eine von seinen Eltern genutzte Wohnung sowie eine Gewerbeeinheit, in der seine Lebensgefährtin ein Gardinengeschäft betreibt. Das Haus steht zu einem Drittel in seinem und zu zwei Dritteln im Eigentum seiner Mutter. Mit Bescheid vom .. Juli 2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld - wie schon in den vorhergehenden Jahren - ab. Auf der Grundlage des klägerischen Einkommenssteuer- bescheids für das Jahr 2017 setzte der Beklagte bei ihm ein anrechenbares Jahreseinkommen von 15.699,60 € und eine zu berücksichtigende Miete von monatlich 525 € an. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2020 zurückgewiesen. Am ... Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beklagte sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er für einen Mietzuschuss statt für einen Lastenzuschuss berechtigt sei. In dem streitgegenständlichen Gebäude befänden sich zwei Wohnungen und eine Gewerbeeinheit. Für einen Mietzuschuss verlange das Wohngeldgesetz ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, was hier nicht gegeben sei. Am 11. September 2019 hat er eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2018 und den Einkommens- steuerbescheid für das Jahr 2018 von September 2019 jeweils für sich und seine Lebensge- fährtin vorgelegt. Hieraus ergäben sich insbesondere für ihn deutlich niedrigere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, als vom Beklagten angesetzt. Während er im Jahr 2017 noch einen Gewinn von 12.830,46 € erzielt habe, habe sich der Gewinn im Jahr 2018 auf 3.341 € 1 2 3 4 5

3 beschränkt. Auf seine stark schwankenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit habe er be- reits bei seiner Antragstellung hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die KIage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom .. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom ... April 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld für das Jahr 2018. Der Beklagte, so das Gericht, sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nur einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG, nicht hingegen auf einen Lastenzuschuss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG habe. Das im Miteigentum des Klägers stehende Haus verfüge über zwei Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit. Damit bewohne der Kläger Wohnraum in einem Haus, das mehr als zwei Wohnungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG habe. Unschädlich sei hierbei, dass es sich bei der dritten Einheit um keine Wohnung, sondern um eine zu Gewerbezwecken genutzte Einheit handele. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld im streitigen Bewilligungs- zeitraum 2018 aufgrund von geändertem Einkommen. Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bewilligungszeitraum sei nach § 4 WoGG - neben anderen Faktoren - vom Gesamteinkommen, d. h. gemäß § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG sei als Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sei. Hierzu könne auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG - bei Mieterhöhung sei das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums - folge im Umkehr- schluss, dass eine Änderung der Verhältnisse in den übrigen Fällen, wie hier bei einer Verrin- gerung des Einkommens, grundsätzlich nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Bewilli- gung führen könne, sondern nur zukunftsbezogen vom Zeitpunkt des Antrags auf Neubewilli- gung berücksichtigt werde, auch wenn ein Wohngeldanspruch wegen des geringen Einkom- mens schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben möge (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschrif- ten vom 8. September 2007, BT-Drs. 16/6543, S. 104). Der Gesetzgeber habe bewusst in Abkehr von der zuvor bestehenden Rechtslage die rückwirkende Wohngeldleistung für Be- triebskostennachzahlungen des Mieters aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erheb- lich eingeschränkt und nur für noch laufende Bewilligungszeiträume ermöglicht. Nach § 27 6 7 8 9 10

4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG sei ab dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag gestellt worden sei, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Eine rück- wirkende Bewilligung von Wohngeld vor Antragstellung sei nicht möglich. Der Kläger mache hier mit dem nicht nur nach Erlass des Bescheids, sondern auch nach Ab- lauf des Bewilligungszeitraums vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 aus September 2019, der gegenüber dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid des Be- klagten wie auch gegenüber dem Einkommenssteuerbescheid 2017 erheblich geringere Ein- künfte ausweise, keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend, sondern erstrebe durch Berücksichtigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein- getretener Umstände eine rückwirkende Revision der Einkommensprognose des Beklagten. Dies sei indes nach den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen nicht möglich, da die Behörde bei der Prognose von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und al- lenfalls Änderungen bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen habe. Lediglich bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem spä- teren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt seien, komme eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht. Derartige objektiv erkennbare Umstände hätten jedoch mit dem Steuerbescheid, auf den sich der Kläger berufe, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde gerade nicht vorgelegen. Die seien vielmehr erst erheblich später, nämlich erst nach Ablauf des Bewilli- gungszeitraums eingetreten. Aus dem Verwaltungsvorgang sei nicht ersichtlich, dass der Klä- ger bereits bei Antragstellung auf erhebliche Schwankungen seiner Einnahmen hingewiesen habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig er- weise. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liege nur dann vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermitt- lung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) Anlass zu weiterge- hender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht hätte kennen müssen, könnten die Rechtmä- ßigkeit der Entscheidung nicht berühren. Maßgeblich sei insoweit die objektive ex-ante-Sicht. Eine fehlerhafte Einkommensermittlung sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hätten lediglich die Einkommenserklärungen für das Jahr 2017 vorge- legen. Den im September 2019 ergangenen und am 11. September 2020 bei Gericht vorge- legten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 habe der Beklagte rein zeitlich nicht 11 12 13 14

5 berücksichtigen können. Mithin komme eine nachträgliche Bewilligung von Wohngeld nicht in Betracht. Nach alledem sei von einem anrechenbaren jährlichen Gesamteinkommen in Höhe von 26.581,23 € auszugehen, das einem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von 2.215,10 € entspreche. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 2.215,10 € und einer zu berücksichtigenden Miete von 525 € ergebe sich bei vier Haushaltsmitgliedern nach § 19 Abs. 1 WoGG i. V. m. den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 22 des 6. SGB IV-Ände- rungsgesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. S. 2500), ein monatlicher Wohngeldbetrag von 0,00 €, wie vom Beklagten berechnet. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 8. Januar 2025 wegen ernstlicher Zweifel zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Er begehre eine Bewilligung von Wohn- geld in Form eines Lastenzuschusses für das Jahr 2018. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG sei wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss die Person, die im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen habe, wohne. Das in seinem Miteigentum stehende Haus verfüge jedoch lediglich über zwei Wohnungen und zusätzlich eine Gewerbeeinheit. Da der Gesetzeswortlaut ausdrücklich mehr als zwei Wohnungen fordere und nicht, wie das erstinstanzliche Urteil aus- führe, auf mehr als zwei Einheiten abstelle, sei eine Wohngeldberechtigung für einen Mietzu- schuss nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er einen An- spruch auf einen Lastenzuschuss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG. Bescheinigungen über die Aufnahme von Fremdmitteln bei der Volksbank Vogtland und somit hinsichtlich bestehender Kreditverbindlichkeiten habe er bei der Beantragung von Wohngeld vorgelegt. Darüber hinaus habe er dem Beklagten auch die Kosten für die Bewirtschaftung des Wohnraums mitgeteilt. Auf Grundlage der Lastenzuschussberechnung habe er einen Anspruch auf Wohngeld. Bei der Berechnung sei das im Jahr 2018 tatsächlich erzielte Einkommen von 3.341 € zu Grunde zu legen und nicht, wie vom Beklagten angenommen, das Ergebnis der betriebswirt- schaftlichen Auswertung für das Jahr 2017 i. H. v. 12.830,46 €. Bereits im Rahmen der An- tragstellung sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl er als auch seine Lebensgefährtin selbständig tätig seien und ihre Einkünfte erheblichen Schwankungen unterlägen. Insbeson- dere im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 26. Oktober 2018 habe er darauf hin- gewiesen, dass auch der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 deutlich niedrigere Einkünfte aufweisen werde als nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung angegeben. Auf- grund dieser Hinweise hätte der Beklagte noch im laufenden Verwaltungsverfahren diese 15 16 17 18

6 objektiv erkennbaren Umstände hinsichtlich geringerer Einkünfte berücksichtigen müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er rechtzeitig auf eine veränderte Einkommenslage hingewiesen. Ergänzend führt er aus, dass der bei der Volksbank Vogtland aufgenommene Kredit allein von ihm aufgenommen worden sei und ausschließlich dem Ausbau der Wohnung gedient habe, die von ihm und seiner Familie bewohnt werde. Die obere Etage sei vollständig entkernt und ein Wohnzimmer angebaut worden. Neben Maurer- und Trockenbauarbeiten sei auch die Elektrik neu verlegt sowie Klempner- und sonstige Installationsarbeiten, insbesondere für Bad und Küche, finanziert worden. Der Kredit sei im Anschluss an die Erteilung einer Baugeneh- migung für den Umbau im Juli 2003 im August 2003 aufgenommen worden. Zum Beleg legt er Rechnungen der Baufirma, des Tischlers, des Klempners und Elektrikers vor. Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. September 2023 - 1 K 707/20 - verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung seines Bescheids vom .. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom ... April 2020 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Wohngeld i. H. v. monatlich 200 € zu bewilligen. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und führt zur Begründung aus: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG sei auch derjenige, der Wohnraum im eigenen Haus bewohne, das mehr als zwei Wohnungen habe (Mehrfamilienhaus), für einen Mietzuschuss wohngeldberechtigt. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Mehrfamilienhaus um ein gemischt genutztes Gebäude (mit Wohnraum) handele. Im Rahmen des Mietzuschusses fän- den Kreditverbindlichkeiten keine Berücksichtigung. Für den Kläger sei der Miethöchstbetrag im streitigen Zeitraum bereits angerechnet worden. Aus dem vorgelegten Kreditvertrag ergebe sich zudem nicht, für welchen Bereich der nur zu einem Drittel im Eigentum des Klägers ste- henden Immobilie der Kredit eingesetzt worden sei. Dort sei als Zweck lediglich „Modernisie- rung Immobilie“ angegeben worden. Der Hinweis, dass geringere Einkünfte als angenommen erzielt würden, sei erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom ... Oktober 2018 vorgetragen worden. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG sei das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilli- gungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15% verringert habe. Werde aufgrund einer zu erwartenden Änderung des Gewinns eines selbständig tätigen Haushaltsmitglieds im laufenden Bewilligungszeitraum ein Erhöhungsantrag gestellt und der Wohngeldbehörde die Änderung des prognostizierten Gewinns glaubhaft nachgewiesen, sei nach § 27 Abs. 1 Satz 1 19 20 21 22 23

7 WoGG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG ab dem Monat, in dem der Erhöhungsan- trag gestellt worden sei, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Eine rückwirkende Wohngelderhöhung vor der Antragstellung sei nicht möglich. Mit den im Schrei- ben vom ... Dezember 2018 eingereichten Unterlagen sei vom Kläger mitgeteilt worden, dass eine Gewinnprognose nicht möglich sei. Eine Glaubhaftmachung sei somit nicht erfolgt. Er- gänzend werde angemerkt, dass gemäß § 14 Abs. 6 WoGG der Verlustabzug (Verlustvorträge oder Verlustrückgänge) nach § 10d EstG bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werde. Den Beteiligten ist mit Beschlüssen vom 4. und 13. November 2025 gestattet worden, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass das klägerische Schreiben vom 26. Oktober 2018 als neuer Antrag anzusehen sein könnte, für den eine Neu- berechnung des Einkommens vorzunehmen sei. Der Beklagte hat im Anschluss eine Neuberechnung des klägerischen Einkommens für das Jahr 2018 und eine Prüfung eines sich hieraus etwaig ergebenden Wohngeldanpruchs gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgenommen. Hierzu führt er aus, dass kein Erhöhungsantrag i. S. v. § 27 Abs. 1 WoGG vorliege, da es an einem laufenden Bewilligungszeitraum fehle. Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 sei ein Wohngeldanspruch ab dem 1. Januar 2018 verneint worden. Das Schreiben vom ... Oktober 2018 könne jedoch als neuer Antrag i. S. v. § 22 WoGG ge- wertet werden. Unter Berücksichtigung von Nr. 25.12 Abs. 2 Teil A WoGVwV sei der Bewilli- gungszeitraum bei selbständig Tätigen auf das Ende des Wirtschaftsjahres zu begrenzen. Die fiktive Ermittlung des Wohngeldanspruchs beziehe sich deshalb auf den Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018. Er habe nunmehr den Anspruch auf Wohngeld unter Zugrundelegung der Steuerbescheide von 2017 geprüft. Auch auf dieser Grundlage ergebe sich kein Anspruch. Für den Kläger seien weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. v. 12.830 € als Jahreseinkommen zu be- rücksichtigen. Unter Verweis auf Nr. 14.101 Abs. 6 Teil A WoGVwV seien Verlustvorträge bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Für seine Lebens- gefährtin erhöhten sich unter Einbeziehung des Steuerbescheids von 2027 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf 9.009 €. Ausgehend von dem Steuerbescheid werde außerdem ein Abzug für Steuern in Höhe von 10% in die Berechnung einbezogen. Im Ergebnis ergebe sich im Vergleich zum Bescheid vom .. Juli 2018 ein geringfügig geringeres wohngeldrechtliches Einkommen. Ein Anspruch auf Wohngeld für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 ergebe sich, wie aus der beigefügten Berechnung ersichtlich, nicht. 24 25 26 27

8 Der Kläger hat hierzu ausgeführt, seinen Anspruch gleichwohl weiterverfolgen zu wollen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungs- vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2023 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Bewilligung von Wohngeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag ist zulässig, da er auf eine Bewilligung von Wohn- geld i. H. v. 200 € präzisiert wurde (vgl. zum unbezifferten Wohngeldantrag: HessVGH, Beschl. v. 9. März 2015 - 10 A 1084/14 -, juris Rn. 34). Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezem- ber 2018 weder einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss (1.) noch einen Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss (2.). 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist für einen Mietzuschuss jede Person antragsberechtigt, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Dieser Anspruch steht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG auch Personen zu, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, wenn das Haus über mehr als zwei Wohnungen verfügt. Für Wohngeld in Gestalt eines Lastenzuschus- ses sind hingegen Personen antragsberechtigt, die Eigentum an selbst genutzten Wohnraum haben, sofern der Wohnraum nicht in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG liegt. Mit der Sonderregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für Häuser mit mehr als zwei Woh- nungen werden Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Mietern gleichgestellt, so dass sie - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - ihres Anspruchs auf einen Lastenzu- schuss verlustig gehen und lediglich einen Mietzuschuss beantragen können. Wie schon das Verwaltungsgericht gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 3 WoGG, welcher im Fall eines Hauses mit mehr 28 29 30 31 32 33 34 35 36

9 als zwei Wohnungen einen Miet- an Stelle eines Lastenzuschusses vorsieht, auch in dem hier vorliegenden Fall gegeben ist, dass die dritte Nutzungseinheit des Hauses keine weitere Woh- nung, sondern eine Gewerbeeinheit ist. Zu dieser nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zwin- gend vorgegebener Auslegung ist der Senat aufgrund der insoweit eindeutigen Entstehungs- geschichte der Vorschrift gelangt. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht wie folgt über- zeugend ausgeführt: „Die Abgrenzung der Wohngeldberechtigung des Eigentümers als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG und Wohngeldberechtigung des Eigentümers als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG folgt der historischen Auslegung der Vorschriften und dem Willen des Gesetz- gebers. Dieser hat bereits im Entwurf des zweiten Wohngeldgesetzes vom 26. August 1970 (BT-Drs. VI/1116, S. 30) erkannt, dass es Eigentümerwohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern gibt, die neben den Wohnungen in solchen Umfang Geschäfts- räume enthalten, dass nicht mehr von einem Eigenheim gesprochen werden kann. Aus Sicht des Gesetzgebers würde die Gewährung eines Lastenzuschusses für diesen Per- sonenkreis den Bewilligungsstellen große Schwierigkeiten bereiten, weil die Ermittlung der auf den Wohnteil entfallenden Belastung nach der Verordnung über die Wohngeld- Lastenberechnung schwerlich möglich sei. Deshalb ist für diese Fälle - wie auch bei den Eigentümerwohnungen in Mehrfamilienhäusern - ein Mietzuschuss vorgesehen, dem anstelle der Belastung der Mietwert zugrunde gelegt wurde. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungs- rechtlicher Vorschriften vom 28. September 2007 (BT-Drs. 16/6543), wurde als Ab- grenzungsmerkmal zur Berechtigung eines Hauseigentümers für einen Miet- oder Las- tenzuschuss in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG klarstellend die Anzahl der im eigenen Haus befindlichen Lastenzuschuss Wohnungen aufgenommen. Zur Abgrenzung wurde auf die Begriffe des Eigenheims und der Kleinsiedlung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 WoGG in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. S. 2029) und die bisherige an § 9 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), (Wohnungsbau- und Fa- milienheimgesetz - II. WoBauG vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) außer Kraft getreten am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 BGBl. I S. 2376), angelehnte Wohngeldpraxis verwiesen (BT-Drs. 16/6543 S. 88). Nach § 9 Abs. 1 II. WoBauG ist ein Eigenheim ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Eine Kleinsiedlung ist nach § 10 II. WoBauG eine Siedler- stelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage bestehe und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren er- möglicht. Das Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Woh- nung eine Einliegerwohnung enthalten. Eigenheime und Kleinsiedlungen dienen dem Eigentümer und seiner Familie grundsätzlich als Heim (vgl. § 8 Abs. 1 II. WoBauG). Diese Eigenschaft verlieren die Familienheime nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere ge- werblichen oder beruflichen Zwecken dient (§ 8 Abs. 2 S. 2 WoBauG). Für den Lasten- zuschuss wurde dies mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 2007 (BT- Drs. 16/6543) sogar erweitert. Die Art des Gebäudes, in dem sich der selbst genutzte Wohnraum befindet, wurde nicht mehr auf überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäu- deformen beschränkt. Er wird seitdem auch für Wohnungen geleistet, die sich in einem auch gewerblich genutzten Gebäude befinden, was u. a. auf Ein- und

10 Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte, überwiegend oder im Übrigen gewerb- lich genutzte Gebäude zutreffen kann. Bei alledem ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts eine Wohngeldberechtigung des Eigentümers als Lastenzuschuss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG bei Gebäuden mit ein bis zwei Einheiten (z. B. Ein- bis Zweifamilienhaus) und eine Wohngeldberechti- gung des Eigentümers als Mietzuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG bei Ge- bäuden mit mehr als zwei Einheiten (z. B. zwei Wohnungen und eine Gewerbeeinheit oder drei Wohnungen und mehr wie z. B. in einem Mehrfamilienhaus). Die unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da es sich um verschiedene Sachverhalte handelt und der Gesetzgeber die unter- schiedliche Behandlung beabsichtigt habe (BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 1967 - VIII C 85.66 -, juris Rn. 18-21). Eine unzumutbare Belastung des Klägers geht mit dieser Auslegung des Gesetzes nicht einher. Der Kläger hat schon in den Jahren zuvor und im Anschluss an den strei- tigen Bewilligungszeitraum Wohngeld als Mietzuschuss erhalten, ohne Einwände hier- gegen zu erheben. (…)“ Die maßgebliche Erwägung für die Beschränkung des Lastenzuschusses über § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG auf „Wohnraum im eigenen Haus, das nicht mehr als zwei Wohnung hat“, kann auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Wohngeldge- setz vom 26. August 1970, BT-Drs. VI/1116, S. 30 gestützt werden. Hiernach ist diese Grenze von dem Gedanken getragen, dass die Gewährung eines Lastenzuschusses für diesen Per- sonenkreis den Bewilligungsbehörden große Schwierigkeiten bereiten würde, weil die Ermitt- lung der auf den (Eigen-)Wohnanteil entfallenden Belastung nach der Verordnung über die Wohngeld-Lastenberechnung schwerlich möglich sei; deshalb sei auch bei Eigentümerwoh- nungen in Mehrfamilienhäusern an Stelle der Belastung der Mietwert zugrunde zu legen. Diese Erwägungen rechtfertigen es, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, von einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen auszugehen. Belastungen sind nach § 10 Abs. 1 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirt- schaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. Belastungen durch Fremd- mittel sind berücksichtigungsfähig, wenn sie der Finanzierung der in § 11 Abs. 1 WoGV ge- nannten Zwecke gedient haben, also insbesondere des Kaufpreises und der Erwerbskosten oder für die Verbesserung des Wohnraums durch Modernisierung. Hiervon ausgehend kann die Ermittlung der auf den jeweiligen (Eigen-)Wohnanteil entfallenden Teil der berücksichti- gungsfähigen Belastung des Eigentums sehr aufwändig sein und sich dieser Aufwand mit der Zahl der betroffenen Wohnungen erheblich erhöhen. Auch die semantische Auslegung der streitigen Vorschrift steht dieser Überzeugung nicht ent- gegen. Zwar legt es die Formulierung von Wohnraum in einem Haus mit „mehr als zwei Woh- nungen“ nahe, hierzu zunächst den Fall einer „dritten/weiteren“ Wohnung zu zählen. Sie lässt es aber ebenso zwangslos zu, hierzu die Fälle einer weiteren Nutzungseinheit etwa in Gestalt 37 38 39

11 einer Gewerbeeinheit zu zählen, da auch in diesem Fall das Haus über „mehr als zwei Woh- nungen“, nämlich zusätzlich noch über eine Gewerbeeinheit verfügt. Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine hiervon abweichende Auslegung der maßgeblichen Regelungen in § 3 WoGG ergeben, so dass der Senat zur Ver- meidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die vorgenannten Ausführun- gen des Verwaltungsgerichts verweist. 2. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in Gestalt eines Mietzuschusses i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG. Für die Anspruchsberechnung gelten folgende Grundsätze: Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist - neben anderen Faktoren - nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d.h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist als Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Be- stimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Aus- gangspunkt der Wohngeldberechnung ist stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsäch- lich erzielte Einkommen. Ebenso bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass die Wohngeldbe- hörde bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilli- gungszeitraum zu Grunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Lediglich Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zwischen der Antragstel- lung und der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eintreten, sollen von der Wohngeldbe- hörde noch berücksichtigt werden. Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids einge- tretene Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vor- liegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen auf Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohn- geldstelle - wie im Fall des Klägers - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, Wohn- geldgesetz, Strand: Oktober 2025, § 27 Rn. 1a). Der Kläger macht im Berufungsverfahren mit dem am ... Oktober 2018 im Widerspruchsver- fahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2017, der ein zu versteuerndes Einkommen 40 41 42 43 44

12 von 3.008 € und damit deutlich geringere Einkünfte als nach der betriebswirtschaftlichen Aus- wertung für das Jahr 2017 aufweist, geänderte Umstände in Gestalt einer Veränderung seiner Einkommensverhältnisse geltend. Ausgangspunkt für die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse im Verfahren auf Bewilligung von Wohngeld ist § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG. Dieser beschränkt die Berücksichtigung von Änderungen nach Antragstellung und sieht bis Bescheiderlass nur hier nicht relevante Ände- rungen i. S. v. § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 und § 43 WoGG als berücksichtigungsfähig an. Hinsichtlich einer Berücksichtigung geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse für die Vergan- genheit sieht allein § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG im Fall einer Mieterhöhung eine rückwirkende Berücksichtigung bis maximal zum Beginn des Bewilligungszeitraums vor, so dass eine Ver- änderung der Verhältnisse in den übrigen Fällen - wie etwa bei der hier geltend gemachten Verringerung des Einkommens - grundsätzlich keine rückwirkende Berücksichtigung für die Berechnung des Wohngeldanspruchs zulässig ist. Die vom Kläger geltend gemachten geringeren Einkünfte sind auch erst am ... Oktober 2018 und damit nach Erlass des Wohngeldbescheids bekannt geworden, so dass sie auch aus die- sem Grund nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. März 2023 - 3 A 206/21 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 12 ZB 14.701 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. September 2011 - OVG 6 M 59.11 -, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Urt. v. 26. November 2015 - 4 Bf 96/14 -, juris Rn. 31). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2023 (a. a. O. Rn. 28) entschieden hat, dass der Prognoseermittlungszeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids reicht (so auch BSG, Urt. v. 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, juris Rn. 16 zum Erziehungs- geld; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. § 24 Rn. 53), kommt es darauf vorliegend im Ergebnis nicht an. Nach § 68 Abs. 1 VwGO hat die Widerspruchsbehörde die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Sie ist damit zu einer umfassen Kon- trolle der Ausgangsentscheidung mit der selben Entscheidungskompetenz wie die Ausgangs- behörde berufen. Das Wohngeldrecht enthält keine hiervon abweichenden Vorgaben für das Widerspruchsverfahren. Ihrer Überprüfungskompetenz kann die Widerspruchsbehörde jedoch nur dann gerecht werden, wenn sie die von der Ausgangsbehörde getroffene Prognose nicht nur überprüfen, sondern im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit auch selbst die notwendige Prognose treffen kann. Dass diese nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids erstellt 45 46 47 48 49

13 werden darf, ist dem Wohngeldrecht nicht zu entnehmen. Zudem wäre Folge dieser Ansicht, dass die Widerspruchsbehörde - außer im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Ausgangsbehörde - keine Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreiben könnte, denn sie könnte über den Wissensstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids hinaus gewonnene Erkenntnisse nicht berücksichtigen. Dies würde dann aber im Ergebnis die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde so weit verengen, dass letztlich nur eine dem gerichtlichen Verfahren vergleichbare Überprüfung der Prognoseent- scheidung stattfinden könnte. Dies entspricht aber gerade nicht der gesetzgeberischen Inten- tion des Widerspruchsverfahrens, mit dem eine „volle“ Überprüfung der (ersten) Behördenent- scheidung durchgeführt werden soll. Hiervon ausgehend ist die Versagung von Wohngeld rechtmäßig, wenn die Prognose über die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Antrag- stellung mit den bei Erlass des Widerspruchsbescheids zur Verfügung stehenden Erkenntnis- mitteln unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei angestellt wor- den ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - IV C 79/76 -, juris Rn. 57). Sie muss auf den sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und auf Grund der vorhandenen Umstände und Daten nach- vollziehbar sein (BSG, a. a. O. Rn. 15; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. Rn. 37). Danach liegt eine fehlerhafte Prognose dann vor, wenn bei Berücksichtigung der pri- mären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 SGB I Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestan- den hätte (BayVGH, a. a. O. Rn. 16). Das ist dann der Fall, wenn die Angaben unvollständig oder unklar sind oder sonst Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht. Maßgeblich ist insoweit die objektive ex-ante-Sicht. Erweist sich die Prognoseentscheidung als rechtswidrig, ist diese durch das Gericht in ordnungsgemäßer Form nachzuholen (Stadler/Gutekunst/Diet- rich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. Rn. 54). Nur in diesem Fall kann Vorbringen im gerichtlichen Verfahren unter Umständen Berücksichtigung finden. Ob den Beklagten aufgrund des klägerischen Vortrags im Antragsverfahren, dass die Höhe seines Einkommens Änderungen unterliege, eine weitere Aufklärungspflicht getroffen haben könnte, kann dahinstehen. Es kann auch dahinstehen, ob die mit Schreiben vom ... Oktober 2018 mitgeteilten geänderten Verhältnisse noch im Widerspruchsverfahren mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigungsfähig waren, wofür nach den vorstehenden Ausführungen viel spricht, oder ob dieses Schreiben mit dem Beklagten als Neuantrag mit der Folge einer Berücksichtigung der Änderung nur für die Zukunft anzusehen ist. Denn auch unter Berück- sichtigung seines geänderten Einkommens aufgrund seiner Mitteilung mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 ergibt sich kein Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld. Hierzu kann auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom ... Dezember 2025 vorgelegte Wohngeldberechnung 50 51

14 verwiesen werden. Diese Berechnung, deren Richtigkeit vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde, lässt nach Auffassung des Senats keine Mängel erkennen, so dass auch auf der Grundlage dieser geänderten Umstände kein Anspruch des Klägers ersichtlich ist. Insbesondere ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die entscheidend zu der geltend gemachten Einkommensminderung führenden steuerlichen Verlustvorträge bei der Wohngeldberechnung nicht zu berücksichtigten sind (vgl. § 14 WoGG i. V. m. 14.101 Abs. 6 Teil A WoGVwV). Die zu berücksichtigenden Absetz-, Abzugs- und Freibeträge sind abschlie- ßend im Wohngeldgesetz bestimmt. Einen im Steuerrecht unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 2 EStG anerkannten Verlustvortrag sieht das Wohngeldgesetz nach alledem fol- gerichtig nicht vor, denn die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz dienen nach § 1 Abs. 1 WoGG allein der wirtschaftlichen Sicherstellung angemessenen und familiengerechten Wohn- raums, nicht jedoch dem Ausgleich von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) durch steuerfinanzierte Sozialleistungen (BayVGH, Beschl. v. 13. März 2012 - 12 C 12/285 -, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 S. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor- liegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Ver- pflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Perso- nen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halb- satz 1 oder Nr. 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften 52 53 54

15 zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzu- reichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Nagel

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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