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ArbGG § 94 Einlegung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 9.23
23. Oktober 2025
5 P 9.23 23. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 29/24
11. Juni 2025
1 ABR 29/24 11. Juni 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 20/23
24. April 2024
7 ABR 20/23 24. April 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 11/23
13. März 2024
7 ABR 11/23 13. März 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 7/22
12. Oktober 2023
5 P 7/22 12. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 19/22
21. Juni 2023
7 ABR 19/22 21. Juni 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 21/21
24. Mai 2023
7 ABR 21/21 24. Mai 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 8/22
24. Mai 2023
7 ABR 8/22 24. Mai 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 3/22, 5 PB 3/22 (5 P 4/23)
10. Mai 2023
5 PB 3/22, 5 PB 3/22 (5 P 4/23) 10. Mai 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 2/23
2. Mai 2023
5 PB 2/23 2. Mai 2023