ArbnErfG § 2 Erfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 252/10
1. Dezember 2010
8 Sa 252/10 1. Dezember 2010