Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
ArbnErfG § 3 Technische Verbesserungsvorschläge
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 252/10
1. Dezember 2010
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8 Sa 252/10 | 1. Dezember 2010 |