Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
ArbnErfG § 1 Anwendungsbereich
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.