AStG § 11 Veräußerungsgewinne

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals erzielt und für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 6a für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1345/13
16. März 2016
1 K 1345/13 16. März 2016
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 1410/12 F
20. November 2015
10 K 1410/12 F 20. November 2015
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 142/06
26. März 2008
3 K 142/06 26. März 2008
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 8 K 385/01
2. Dezember 2004
8 K 385/01 2. Dezember 2004