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AStG § 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und des Absatzes 2 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.

(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und sind sie auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen und wären die Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden; ein negativer Betrag ist nicht zu berücksichtigen, § 10 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesfinanzhof - IX R 39/21
3. Juni 2025
IX R 39/21 3. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 32/23
8. April 2025
IX R 32/23 8. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/21
3. Juli 2024
I R 4/21 3. Juli 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 3278/19 K
18. April 2023
6 K 3278/19 K 18. April 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 501/20 K
18. April 2023
6 K 501/20 K 18. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 487/19
15. September 2021
12 S 487/19 15. September 2021
Urteil vom Finanzgericht München - 6 K 215/19
13. Juli 2021
6 K 215/19 13. Juli 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 59/17
18. Dezember 2019
I R 59/17 18. Dezember 2019
Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 552/17
8. November 2018
13 K 552/17 8. November 2018
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 9 K 3911/13 F
20. September 2016
9 K 3911/13 F 20. September 2016