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AStG § 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.

(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 2858/13 F
22. Januar 2015
16 K 2858/13 F 22. Januar 2015
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 V 2885/09
9. Dezember 2009
11 V 2885/09 9. Dezember 2009