(1) Einzelimporte von Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen bedürfen der Zustimmung, wenn keine Zulassung gemäß § 5 der Verordnung vorliegt. Der Antrag ist vom Importbetrieb zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
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technische Dokumentation, aus der Bauart und Funktion hervorgehen, - -
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Anwendungszweck, - -
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vorgesehener Betrieb für den Einsatz oder Verkehr, - -
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Strahlenschutzzulassung oder ähnliche Dokumente des Herstellerlandes, - -
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vorgesehener Betrieb für die Instandhaltung.
(2) Die Importvertrag darf erst nach Erteilung der Zustimmung zum Import abgeschlossen werden.