Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 K 529/24 V

Orientierungssatz

1. Vergleiche zu Leitsätze 1. und 3. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – 18 K 159/25 V –, Rn. 22 ff., juris.(Rn.23)

2. Vergleiche zu Leitsatz 7. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – 38 K 618/21 V –, Rn. 33, juris.(Rn.58)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin sudanesischer Staatsangehörigkeit begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen.

2

Nach ihren Angaben ist sie mit Herrn X ... verheiratet, der ebenfalls sudanesischer Staatsangehöriger ist. Er verließ den Sudan im Januar 2014 und reiste am 10. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. November 2017 meldete er sich als schutzsuchend und beantragte am 6. November 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl. In seinem Asylverfahren bezeichnete er sich als ledig. Mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 20. Dezember 2017 erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Er ist seit dem 6. Februar 2018 im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis (derzeit gültig bis zum 27. Mai 2028).

3

Am 21. Februar 2024 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi/Kenia die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu ihrem Ehemann (Stammberechtigter). Dazu gab sie gegenüber der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die mehrere Auslandsvertretungen Deutschlands bei der Entgegennahme von Visumanträgen unterstützt, im Wesentlichen an, ihren Ehemann seit dem Jahr 2011 zu kennen. Ihre Mütter seien Freundinnen. Zunächst seien auch sie nur befreundet gewesen, ab dem Jahr 2018 habe sich eine romantische Beziehung entwickelt. Zu dieser Zeit sei der Stammberechtigte bereits in Deutschland gewesen. Nach Offenbarung ihrer Beziehung gegenüber ihren Familien hätten sie sich verlobt. Geheiratet hätten sie am 26. April 2019 im Haus ihrer Familie in Khartum (Sudan). Der Stammberechtigte habe sich durch seinen Cousin R ... (Cousin) vertreten lassen, dem er mündlich eine Vollmacht erteilt habe. Im März 2023 habe der Stammberechtigte ihr geraten, sich um ein Visum zum Ehegattennachzug zu bemühen. Zur Untermauerung ihres Vortrags reichte die Klägerin unter anderem eine Heiratsurkunde vom 26. April 2019 nebst deutscher Übersetzung ein sowie eine maschinenschriftliche Version.

4

Auf Nachfrage der Botschaft, warum in den eingereichten Heiratsdokumenten keine Stellvertretung vermerkt sei, antwortete die Klägerin, dass der Name des Cousins unten auf der Urkunde stehe. Daraufhin forderte die Botschaft die Klägerin auf, eine korrekte Übersetzung der Heiratsurkunde vorzulegen. Der Name des Cousins ergebe sich nicht aus der eingereichten Übersetzung der Urkunde.

5

Am 21. Mai 2024 reichte die Klägerin bei der Botschaft erneut eine Heiratsurkunde mit Datum vom 26. April 2019 nebst deutscher Übersetzung ein. Im Rubrum dieser Heiratsurkunde wurde laut der deutschen Übersetzung in der Zeile unter dem Namen des Stammberechtigten folgender (fragmentarischer) Zusatz nachgetragen: „Die Ehe wurde unter Bevollmächtigung von Herrn R ... “.

6

Hierauf forderte die Botschaft die Klägerin auf, eine schriftliche Vollmacht für den Vertreter des Stammberechtigten vorzulegen und gegebenenfalls nun eine Vollmacht anfertigen zu lassen. Daraufhin ließ der Stammberechtigte bei einem Berliner Notar mit Datum vom 10. Juni 2024 eine Vollmacht für seinen Cousin anfertigen. Diese wurde der Botschaft übersandt.

7

Die beteiligte Ausländerbehörde verweigerte am 24. September 2024 die Zustimmung zur Visumerteilung.

8

Mit Bescheid vom 26. September 2024 lehnte die Botschaft den Visumantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe nicht – wie angefordert – eine neue Übersetzung eingereicht, sondern ein zweites Exemplar der Heiratsurkunde, auf dem eine Vertretung nachgetragen worden sei. Durch die fehlende Vertretung des Stammberechtigten bei der Eheschließung sei die Ehe unwirksam. Zudem bestehe aufgrund der Verfälschung der Urkunde ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Der Bescheid wurde der Klägerin am 23. Oktober 2024 ausgehändigt.

9

Die Klägerin hat am 21. November 2024 Klage erhoben und trägt vor, sie habe von Anfang an angegeben, dass sich der Stammberechtigte bei der Eheschließung durch seinen Cousin habe vertreten lassen. Der Name des Cousins ergebe sich schon aus der ersten eingereichten Version der Heiratsurkunde und der Stammberechtigte habe eine entsprechende notarielle Erklärung zur Bevollmächtigung abgegeben. Bei der Nachtragung in der Heiratsurkunde handele es sich um eine Korrektur, die von dem Vater des Stammberechtigten bei den sudanesischen Behörden veranlasst worden sei. Sie beziehe sich auf eine weitere Übersetzung der Heiratsurkunde, in der es bei der Unterschrift heißt: „R ... , für den Ehemann X ... “.

10

Seit der Eheschließung im Jahr 2019 seien über sechs Jahre vergangen, in denen ein Zusammenleben als Familie nicht möglich sei. Aufgrund des Schutzstatus des Stammberechtigten sei ein Zusammenleben nur in Deutschland möglich. Ein Zuwarten sei nicht zumutbar. Selbst wenn ein Familiennachzug wieder möglich sein sollte, sobald die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in weniger als zwei Jahren ablaufe, gebe es keine Perspektive für ein Zusammenleben, denn dann müsste ein neues Visumverfahren mit unklarem Ausgang durchgeführt werden. Es möge sein, dass in der Zeit der Aussetzung die zumutbaren Trennungszeiten zur bestehenden Rechtsprechung zu Nachfluchtehen zu erhöhen seien, die Trennungszeit von sechseinhalb Jahren überschreite die Zeiträume der bisherigen Rechtsprechung jedoch nicht nur unwesentlich. Mit der Aussetzung habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass auch in Fällen, in denen alle Voraussetzungen der bisherigen Nachzugsregelung in Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte vorlägen, nur weitere zwei Jahre Trennungszeit zumutbar seien. Das Ermessen sei zu ihren Gunsten auszuüben.

11

Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi/Kenia vom 26. September 2024 die Beklagte zu verpflichten, ihr ein nationales Visum zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Visumerteilung stehe ein Ausweisungsinteresse wegen der Einreichung verfälschter Urkunden entgegen. Darauf komme es jedoch selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin nicht mehr an, weil der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt sei. Auch längere Trennungszeiten als im hier zu entscheidenden Fall begründeten keinen Härtefall, zumal die Trennungszeit vorliegend nur unwesentlich länger sei als der Wert, der in der Rechtsprechung bei Nachfluchtehen vor Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten anerkannt sei.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Stammberechtigten als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen und für den weiteren Sach- und Streitstand auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte zum Stammberechtigten. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil er mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

19

Die Klage hat keinen Erfolg.

20

Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin den erforderlichen Visumantrag gestellt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi/Kenia vom 26. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für den von ihr begehrten langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein nationales Visum erforderlich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Unter keiner der in Betracht kommenden Erteilungsgrundlagen hat die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Visum oder Neubescheidung ihres Visumantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

21

A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus (§ 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m.) § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach kann unter anderem dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

22

Einem Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht jedoch bereits entgegen, dass nach § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt wird. Anders als bei der vorangegangenen Aussetzung (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat der Gesetzgeber auch keine Stichtags- bzw. Übergangsregelung vorgesehen, sodass ausnahmslos alle Nachzugsbegehren erfasst sind. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus der über den Wortlaut des Gesetzestextes hinausgehenden Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 21/321), derzufolge die Neuregelung solche Personen nicht erfassen soll, „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist“. Jedenfalls gehört die Klägerin nicht zu diesem Personenkreis.

23

Der Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar (ebenso VG Berlin, Urteile vom 27. August 2025 – VG 13 K 42/25 V –, EA S. 3 f.; vom 27. August 2025 – VG 26 K 239/24 V –, EA S. 4 ff.; vom 23. September 2025 – VG 11 K 135/25 V –, EA S. 5; vom 25. September 2025 – VG 23 K 266/24 V –, EA S. 4; vom 10. November 2025 – VG 21 K 116/23 V, EA S. 7 ff.; vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 22 ff., juris; siehe auch Wittmann, NVwZ-RR 2025, 1049 [1050]).

24

Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten steht nicht in Widerspruch zu Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere nicht zu denen der Familienzusammenführungs-Richtlinie 2003/86/EG. Diese findet auf die Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten schon keine Anwendung (s. Beschluss der Kammer vom 3. November 2025 – VG 38 K 524/24 V –, Rn. 6, juris m.w.N. und ergänzend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – OVG 3 N 109/24 –, EA S. 3).

25

Auch etwaige sonstige Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Aussetzung mit höherrangigem Recht greifen nicht durch. Die Aussetzung verstößt trotz fehlender Stichtags- bzw. Übergangsregelung nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – (s. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 29 ff., juris). Es handelt sich um eine sog. tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist. Die Aussetzung wirkt lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet die betroffene Rechtsposition (s. allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302, Rn. 43), da ihre Folgen auf zukünftige, bislang nicht abgeschlossene Sachverhalte beschränkt sind. Es kommt nicht darauf an, dass der Visumantrag vor der Aussetzung gestellt und die Klage vor der Aussetzung erhoben wurde, da grundsätzlich der für Verpflichtungsklagen erhebliche Zeitpunkt jener der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. VG Berlin, Urteile vom 27. August 2025 – VG 26 K 239/24 V –, EA S. 5 f.; vom 25. September 2025 – VG 23 K 266/24 V –, EA S. 4; vom 23. September 2025 – VG 11 K 135/25 V –, EA S. 5).

26

Soweit der unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung Grenzen aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesetzt sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, BVerfGE 95, 64, Rn. 109), hat der Gesetzgeber sie mit der Aussetzung nicht überschritten. Es konnte sich angesichts der Beschränkung des Familiennachzugs vor der Aussetzung auf ein Kontingent von maximal 1.000 Visa pro Monat (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und des damit verbundenen bloßen Anspruchs auf ermessensfreie Auswahlentscheidung schon kein überwiegend schützenswertes Vertrauen auf die Nachzugsmöglichkeit bilden (s. VG Berlin, Urteil vom 27. August 2025 – VG 13 K 42/25 V –, EA S. 3 f.; Seegmüller, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Ausschuss-Drs. 21(4)012 E vom 20. Juni 2025, S. 7).

27

Soweit die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung mit Blick auf die Vorgaben in Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – wegen einer fehlenden Stichtags- bzw. Übergangsregelung und daraus resultierenden langen Warte- und Trennungszeiten in Frage steht, setzte die Überzeugung der Verfassungswidrigkeit einer Norm nach Art. 100 GG voraus, dass die Vorschrift nicht verfassungskonform auslegbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 – 2 BvL 9/08 –, BVerfGE 131, 88, Rn. 90). Eine solche, die Folgen der Aussetzung berücksichtigende Auslegung des Aufenthaltsgesetzes liegt im Falle der Aussetzung indes nahe. Bereits zur vorherigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten durch § 104 Abs. 13 AufenthG (in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 AufenthG Rechnung getragen werden könne (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 12). Die aktuelle Regelung der Aussetzung sieht in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG vor, dass die §§ 22, 23 AufenthG unberührt bleiben. Diese Formulierung ist wortgleich zu § 104 Abs. 13 Satz 3 a. F., zu der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt, dass Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten und seiner Familienangehörigen begründet wird. Ein Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung zur Erfassung familiär bedingter Notsituationen entspricht zudem offenbar dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat die im fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen stehende Vorschrift durch die ausdrückliche Bezugnahme in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG mit dem Familiennachzug verzahnt. Zugleich hat er im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass Härtefälle von der Aussetzung unberührt bleiben sollen (s. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/321, S. 2, 6, 10, 13, 14; siehe auch Plenarprotokoll 21/11, S. 900A, 904A, 906C, 907B [Erste Lesung], Plenarprotokoll 21/15, S. 1362 A, 1364 D, 1365 D, 1370 D, 1373C, 1373D [Zweite Lesung]; Protokollnotiz des Innenausschusses, BT-Drs. 21/634; aus der Sachverständigenanhörung: Seegmüller, Ausschuss-Drs. 21(4)012 E, S. 6; Franke, Ausschuss-Drs. 21(4)012 H, S. 6).

28

Bei einer Auslegung von § 22 Satz 1 AufenthG in diesem Sinne entspricht die Regelung auch den Vorgaben aus Art. 8 EMRK. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich, dass nach zwei bzw. drei Jahren ab der Einreise des stammberechtigten Familienmitglieds die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung für Nachzugsbegehren bestehen muss (EGMR, Entscheidungen vom 9. Juli 2021 – 6697/18 [M.A. gegen Dänemark] –, Rn. 166 ff. und vom 6. März 2023 – 22105/18 [M.T. gegen Schweden] –, Rn. 60 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG pauschal den Familiennachzug nach § 36a AufenthG bis zum 23. Juli 2027 ausgesetzt, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angemahnte Möglichkeit einer Einzelfallprüfung besteht jedoch über § 22 Satz 1 AufenthG weiterhin. Aus der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ableiten, dass § 22 Satz 1 AufenthG gerade in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen ein Härtefall durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird, was eine Einzelfallprüfung impliziert.

29

B. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags folgt nicht aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

30

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist schon keine sonstige Familienangehörige im Verhältnis zum Stammberechtigten. Sonstige Familienangehörige sind alle außer den Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 36 Rn. 27; Hailbronner, in. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. März 2024, AufenthG § 36 Rn. 31). Zu diesem Personenkreis zählt sie nicht, da sie nach ihren Angaben Ehefrau des Stammberechtigten ist. Für Ehegatten subsidiär Schutzberechtigter sind die Voraussetzungen für den Nachzug abschließend in § 36a AufenthG geregelt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 50). Daran ändert auch die Aussetzung des Familiennachzugs nach § 104 Abs. 14 AufenthG nichts, denn sie lässt die grundsätzliche Wirksamkeit von § 36a AufenthG und daneben lediglich die Anwendung der §§ 22, 23 AufenthG unberührt. Für ein Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin und des Stammberechtigten außerhalb der Ehe bestehen keine Anhaltspunkte.

31

C. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Visumantrag der Klägerin erfasst zwar auch das Begehren eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG (dazu unter I.), jedoch fehlt es an dringenden humanitären (dazu unter II.) wie auch an völkerrechtlichen (dazu unter III.) Gründen.

32

I. Die Klägerin hat als Zweck des Aufenthalts in ihrem Visumantrag vom 21. Februar 2024 den Familiennachzug angegeben. Diese Angabe beinhaltet nach Auffassung der Kammer nach objektivem Empfängerhorizont auch das Begehren auf Erteilung eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung (s. zur Auslegung des Erklärungsgehalts von Visumsanträgen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, Rn. 16, juris). Einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums hält die Kammer in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht für erforderlich (anders VG Berlin, Urteil vom 10. November 2025 – VG 21 K 116/23 V –, EA S. 5; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 8; offen VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 39, juris).

33

Nach § 81 Abs. 1 AufenthG wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, einem Ausländer nur auf seinen Antrag ein Aufenthaltstitel erteilt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) bestimmt der Ausländer durch seinen Antrag auch, für welchen Aufenthaltszweck er den Aufenthaltstitel begehrt. Die Zweckbestimmung erfolgt anhand einer aufenthaltsrechtlichen Trennung verschiedener Aufenthaltszwecke (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und dazu Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 4 Rn. 48). Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet in den Abschnitten des zweiten Kapitels verschiedene Aufenthaltszwecke. Durch die mit dem Antrag getroffene Zweckbestimmung ist der Entscheidungsumfang bei der Erteilung grundsätzlich beschränkt (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 81 Rn. 8). Der Aufenthalt aus familiären Gründen, in dem auch § 36a AufenthG verortetet ist, wird im sechsten Abschnitt geregelt, während § 22 AufenthG am Beginn des fünften Abschnitts über den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen steht (s. zur Trennung der Aufenthaltszwecke etwa BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, BVerwGE 129, 226, Rn. 17).

34

Ein gesonderter Antrag ist in der hier zu beurteilenden Konstellation auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass § 36a AufenthG und § 22 AufenthG in Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes zu unterschiedlichen Zwecken verortet sind. Soweit aus dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich eine Trennung zwischen den Aufenthaltszwecken familiärer sowie völkerrechtlicher, humanitärer und politischer Art hervorgeht, ist diese Trennung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die §§ 22, 23 AufenthG durchbrochen. Dieses Ergebnis lässt sich bereits aus dem Wortlaut von § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG ableiten. Dieser nimmt ausdrücklich auf §§ 22 und 23 AufenthG Bezug und ordnet an, dass diese Vorschriften von der Aussetzung des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG unberührt bleiben. Die ausdrückliche Erwähnung von §§ 22 und 23 AufenthG setzt diese beiden Vorschriften in direkten Bezug zum in § 36a AufenthG geregelten Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Mangels Erwähnung gilt im Umkehrschluss, dass hinsichtlich Vorschriften zum Aufenthalt zu anderen Zwecken (z.B. zur Erwerbstätigkeit) an der Trennung festgehalten werden soll. Dies gilt auch für die übrigen Vorschriften zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen.

35

Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Der Gesetzgeber hat die §§ 22 und 23 AufenthG nicht nur in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG aufgeführt, sondern an vielen Stellen in der Gesetzesbegründung auf sie Bezug genommen (s. bereits oben). Damit hat er seinen Willen ausgedrückt, dass die §§ 22 und 23 AufenthG für den Fall des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, jedenfalls für die Zeit der Aussetzung der Anwendung von § 36a AufenthG, von dem Begehren des Familiennachzugs erfasst sein sollen. Demgegenüber findet sich in der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einen besonderen Visumantrag für notwendig gehalten hätte. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verweis auf die §§ 22 und 23 AufenthG bereits in § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG findet, also auch vor der Aussetzung eine Verschränkung bestand (Schulz, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: November 2024, AufenthG § 22 Rn. 9). Ferner wird die Trennung zwischen Aufenthaltstiteln zum Aufenthalt aus familiären Gründen und solchen zum Aufenthalt aus humanitären Gründen durch die Tatbestandsvoraussetzung der „humanitären Gründe“ (§ 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG) aufgeweicht, wobei insbesondere die benannten humanitären Gründe in § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AufenthG keinen Bezug zu familiären Belangen aufweisen (siehe dazu Urteil der Kammer vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, Rn. 54 f. m. w. N., juris; sowie Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [163 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher folgerichtig § 22 Satz 1 AufenthG neben § 36a AufenthG geprüft, ohne das Erfordernis eines gesonderten Antrags überhaupt zu thematisieren (s. nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 24).

36

Schließlich gebietet auch der Zweck der Aussetzung unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts das von der Kammer gefundene Ergebnis. Das Trennungsprinzip bezweckt, dass ein Ausländer vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Verfestigung des Aufenthalts, Ansprüche nur aus den Rechtsgrundlagen ableiten kann, die der Gesetzgeber für die spezifischen, vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12/12 –, BVerwGE 146, 117, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2022 – OVG 3 B 3/21 –, Rn. 24 f. m. w. N., juris). Diese Unterscheidung der Aufenthaltszwecke hat nicht nur eine Bedeutung für die Rechtsfolgen, sondern schon auf tatbestandlicher Ebene der behördlichen Antragsprüfung. Kein Bedürfnis für einen gesonderten Visumantrag bei der Prüfung verschiedener Rechtsgrundlagen besteht dagegen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Aspekten identisch bleibt und auch nicht die Beteiligung einer anderen (Ausländer-)Behörde erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 – OVG 3 M 154/20 –, Rn. 7, juris). Bei den Vorschriften zum Aufenthalt aus familiären Gründen und § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung ist ein Auseinanderfallen des Prüfprogramms oder der Zustimmungserfordernisse jedoch nicht zu befürchten. Die familiären Belange sind nämlich in vom Ausschluss betroffenen Konstellationen des Familiennachzugs im Rahmen von § 22 Satz 1 AufenthG zu prüfen, weil sich daraus dringende humanitäre Gründe für die Visumerteilung ergeben können (s. bereits VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2025 – VG 38 K 524/24 V –, Rn. 15, juris). Die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist sowohl bei der Prüfung von § 36a AufenthG als auch bei der Ansprüchen nach § 22 Satz 1 AufenthG einzuholen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV –).

37

Dieses Verständnis ist auch für die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheidend. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. oben unter A.) betonte Möglichkeit einer Einzelfallprüfung muss auch tatsächlich zugänglich sein. Das Aufstellen formaler Hürden wie das Erfordernis einer gesonderten Antragsstellung, die gesetzlich nicht klar geregelt sind und mit weiterer Wartezeit einhergehen, würde die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Frage stellen (siehe auch Wittmann, NVwZ-RR 2025, 1049 [1050 f.]).

38

Soweit die Beklagte in ihrer Praxis (zusätzlich) eine gesonderte „Härtefallanzeige“ fordert (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 8), liegt darin nach Auffassung der Kammer keine zwingende Voraussetzung für die Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG. Eine solche Härtefallanzeige mag für eine effiziente Gestaltung des Verwaltungsverfahrens wünschenswert sein. Als Voraussetzung für die Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG findet sie jedoch keine Grundlage im allein maßgeblichen Aufenthaltsgesetz. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist danach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (§ 81 Abs. 1 AufenthG).

39

II. Es bestehen keine dringenden humanitären Gründe für das Nachzugsbegehren der Klägerin.

40

Die Prüfung dringender humanitärer Gründe in Folge der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgt nach Auffassung der Kammer nicht anhand des hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs. Dieser besagt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dringende humanitäre Gründe dann vorliegen, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 26; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24 –, Rn. 20, juris). Dem solcherart gebildeten Maßstab steht in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht nur das aufenthaltsrechtliche Trennungsprinzip entgegen (dazu oben unter C. I.), sondern eine Begrenzung auf diesen Maßstab würde zudem in der hier zu beurteilenden Situation die Vorgaben des höherrangigen Rechts nicht ausreichend berücksichtigen (dazu oben unter A.). Eine Anlegung dieses Maßstabs machte einen Ehegattennachzug faktisch unmöglich. Wird – wie im hier zu entscheidenden Fall – etwa eine mehrjährige Trennungszeit geltend gemacht, liegt angesichts vieler vergleichbarer Schicksale keine Sondersituation vor. Auch eine besondere Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich nicht schon alleine dadurch, dass der stammberechtigte Ehegatte subsidiären Schutz in der Bundesrepublik genießt.

41

Ein Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallklausel, die eine Einzelfallprüfung ermöglicht, ist für die Vereinbarkeit der Aussetzungsregelung mit höherrangigem Recht entscheidend (siehe Wittmann, NVwZ-RR 2025, 1049 [1050 f.]; sowie Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 7 f.; Uerpmann-Wittzack, ZAR 2025, 347 [350 f.]). Diesem verfassungs- und konventionsrechtlichen Gebot entsprechend hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Nachzugs in „Härtefallen“ beabsichtigt, was sich in der stetigen Bezeichnung des § 22 Satz 1 AufenthG (und der anderen von § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG in Bezug genommenen Anspruchsgrundlagen) zeigt.

42

Stattdessen sind bei einem Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallklausel die Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, auf die der Gesetzgeber in der Sachverständigenanhörung mehrfach hingewiesen wurde (siehe unter anderem Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 8, Fn. 32; Seegmüller, Ausschuss-Drs. 21(4)012 E, S. 5 f., Fn. 19; Franke, Ausschuss-Drs. 21(4)012 H, S. 5 f., Fn. 21; siehe auch Deutscher Bundestag, WD 2-3000-057/25, WD 3-3000-074/25, 14. Oktober 2025, S. 15 ff.; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 3 f.). Danach sind dringende humanitäre Gründe auch dann erfüllt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (siehe insbesondere das mehrfach zitierte Urteil des BVerwG vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 26; aber auch BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 48; vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 –, Rn. 23, juris; und vom 26. September 2024 – 1 C 1/23 –, BVerwGE 183, 172, Rn. 34; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24 –, Rn. 20, juris). Die Norm des § 22 Satz 1 AufenthG hat insoweit eine Erweiterung durch die zusätzliche Erfassung familiär bedingter Notsituationen erfahren (siehe Schulz, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: November 2024, AufenthG § 22 Rn. 9 f.; dem folgend und von einem „Bedeutungszuwachs“ sprechend: Deutscher Bundestag, WD 2-3000-057/25, WD 3-3000-074/25, 14. Oktober 2025, S. 7).

43

In Fortsetzung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kammer daher davon überzeugt, dass im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten dringende humanitäre Gründe dann erfüllt sind, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (siehe bereits VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 10 L 367/2 V –, EA S. 4 f.; Urteile vom 27. August 2025 – VG 29 K 145/24 V –, EA S. 4 f.; vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 35, juris; siehe auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 3 f. unter Zitierung von Informationen, welche die Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG erhalten hätten; Deutsches Rotes Kreuz, Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten, 15. Oktober 2025, S. 6 ff.; sowie ergänzend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 – OVG 3 S 54/25 –, EA S. 5 und vom 10. Dezember 2025 – OVG 3 N 109/24 –, EA S. 3 f.).

44

Auf Ebene des Tatbestands erfordert dies im Fall des Ehegattennachzugs das Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltstitels der stammberechtigten Person nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG als subsidiär schutzberechtigt, den Nachweis einer (im deutschen Rechtskreis) wirksamen Ehe sowie eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die einen Härtefall im Lichte des höherrangigen Rechts begründen (s. bereits VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2025 – VG 38 K 524/24 V –, Rn. 17, juris).

45

Im hier zu entscheidenden Fall besitzt der Stammberechtigte zwar eine gültige Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, jedoch fehlt es sowohl am Nachweis einer wirksamen Ehe (hierzu unter 1.) als auch an Umständen des Einzelfalles, die einen Härtefall begründen könnten (hierzu unter 2.).

46

1. Die Klägerin hat schon keine im deutschen Rechtskreis wirksame Ehe nachgewiesen. Damit ist der Anwendungsbereich von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht eröffnet.

47

Laut den von der Klägerin vorgelegten Heiratsurkunden soll die Ehe durch einen Heirats- und Ehescheidungsbeamten des Scharia-Gerichts in G ... (Sudan) am 26. April 2019 geschlossen worden sein. Die Wirksamkeit bzw. Anerkennung der Ehe richtet sich daher nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des Familienverfahrensgesetzes – FamFG –. Danach ist die für die Anerkennung einer ausländischen Ehe nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich vorausgesetzte Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehört haben.

48

Bei der von der Klägerin vorgetragenen Heirat handelt es um eine Entscheidung eines Gerichts bzw. einer Behörde. Der Begriff der Entscheidung ist weit zu verstehen und erfasst auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder religiösen Instanzen, wenn sie staatlich autorisiert sind und ihre Entscheidungen unmittelbare staatliche Wirkung entfalten (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK, FamFG, 55. Ed., Stand: 01.09.2025, FamFG § 107 Rn. 8 m.w.N.). In Abgrenzung dazu sind Privatentscheidungen nur am materiellen Maßstab, also an Art. 13 EGBGB, zu messen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 – XII ZR 61/06 –, BGHZ 176, 365, Rn. 36). Wegen der Weite des Begriffs der Entscheidung muss nicht weiter entschieden werden, ob der Offizielle des Scharia-Gerichts als Gericht oder Behörde gehandelt hat. Es genügt, dass er, wie sich aus den vorgelegten Heiratsurkunden ergibt, zur Eheschließung staatlich ermächtigt war (vgl. zum sudanesischen Eherecht bei Muslimen Weishaupt, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Familienrecht, 264. EL 2025, Sudan [Stand der Kommentierung: 31. Oktober 1992], S. 21; Badri/Eldin/Farag/Awad, The State of Marriage in Sudan, in: Aref/Rahman (Hrsg.), The Handbook of Marriage in the Arab World, 2024, S. 311). Schließlich waren sowohl die Klägerin als auch der Stammberechtigte am 26. April 2019 sudanesische Staatsangehörige.

49

Der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis steht jedoch der ordre public international aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere mit den Grundrechten. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, dass sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 11/12 –, BVerwGE 145, 172, Rn. 21; aus der Rechtsprechung der Kammer s. Urteil vom 29. August 2023 – VG 38 K 98/23 V –, Rn. 35, juris m. w. N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – XII ZB 300/10 –, BGHZ 189, 87, Rn. 25).

50

Diesen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, sind zwei eigenständige Verstöße gegen den ordre public international in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzustellen, die sich bereits aus den vorgelegten Heiratsurkunden selbst ergeben. Diese Verstöße stehen unbeschadet der verschiedenen Versionen und Übersetzungen der Heiratsurkunden fest, denn sie folgen aus allen vorgelegten Heiratsurkunden gleichermaßen. Sie liegen in einer eklatant mangelhaften Sachverhaltsaufklärung des Offiziellen begründet, die die Entscheidungsgrundlage in Frage stellt.

51

Der erste Verstoß ergibt sich daraus, dass der sudanesische Offizielle sich ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunden nicht über die Identität des Cousins vergewissert hat, der nach dem Vortrag der Klägerin als Vertreter des Stammberechtigten aufgetreten ist. Aus den Heiratsurkunden ergibt sich in allen Versionen, dass für die Beteiligten an der Eheschließung – die Eheleute, die Zeugen, den Vater der Klägerin – die sudanesische Nationalregisternummer abgefragt und in der Urkunde aufgenommen wurde, die sich aus sudanesischen Ausweisdokumenten ergibt. Für den Cousin fehlt jedoch in allen Versionen der Heiratsurkunde die Nationalregisternummer, sodass nicht ersichtlich ist, dass er ein Ausweisdokument vorgelegt hat. Soweit die Klägerin vorträgt, dass – anders als für alle anderen Beteiligten an der Eheschließung – im Formular kein Feld für die Eintragung der Nationalregisternummer eines Vertreters vorhanden sei, ist dies unerheblich. In letzter Konsequenz würde das Fehlen eines entsprechenden Feldes nämlich die Möglichkeit einer Stellvertretung selbst in Frage stellen, wozu sich auch Hinweise finden lassen, denen jedoch nicht weiter nachgegangen werden muss (s. Weishaupt, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 264. EL 2025, Sudan [Stand der Kommentierung: 31. Oktober 1992], S. 26: „Die Eheschließung muss grundsätzlich in Anwesenheit beider Verlobter erfolgen […].“). Soweit der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte Stammberechtigte bekundete, die sudanesische Stelle habe statt seiner Nationalausweisnummer die seines Vertreters eingetragen, weil er bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen sei, trifft dies nicht zu. Die in der Heiratsurkunde zum Stammberechtigten niedergelegte Nationalregisternummer 6 ... entspricht vielmehr derjenigen, die der Stammberechtigte selbst anlässlich der bei einem Berliner Notar nachträglich in Auftrag gegebenen schriftlichen Vollmacht zur Eheschließung angegeben hat. Demgegenüber wurde für den Cousin ein Identitätsnachweis des Innenministeriums der Republik Sudan zur Visumakte gereicht, aus dem sich die abweichende Nationalregisternummer 6 ... ergibt. Diese findet sich in keiner der Übersetzungen der Heiratsurkunde. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Cousin aus nicht zu vertretenden Gründen keinen gültigen Ausweis gehabt habe, änderte dies nichts. Auch dies hätte den sudanesischen Offiziellen nicht von seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht entbunden.

52

Der weitere Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international liegt darin, dass der sudanesische Offizielle den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Vollmachterteilung eklatant mangelhaft aufgeklärt hat. Er ist ohne Nachweis davon ausgegangen, dass der Cousin von einer abwesenden und ihm ebenfalls unbekannten Person – dem Stammberechtigten – zur Eheschließung mit der Klägerin bevollmächtigt sei. Dies gilt weitergehend auch für den Umfang der Vollmacht. Für die Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer sog. Handschuhehe im deutschen Rechtskreis kommt es entscheidend darauf an, dass die Vertretung nur in der Erklärung erfolgt, nicht aber im Willen (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21 –, Rn. 12, juris; aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 19. August 2022 – VG 38 K 611/20 V –, Rn. 23, juris m. w. N.). Mangels schriftlicher Vollmacht konnte der sudanesische Offizielle allenfalls unterstellen, dass der Cousin den Stammberechtigten nur in der Erklärung vertrat und keine eigene Wahl bei der Wahl des Ehepartners hatte.

53

2. Ungeachtet dessen fehlt es vorliegend auch unter Annahme einer wirksamen Eheschließung an dringenden humanitären Gründen für eine Visumerteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallregelung.

54

a) Wann ein Härtefall anzunehmen ist, entzieht sich einer pauschalisierenden Betrachtung. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 49).

55

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist allerdings auch geklärt, dass sich dringende humanitäre Gründe schon alleine aus der Trennungszeit ergeben können (s. bereits oben unter C. I). So ist für § 36a AufenthG höchstrichterlich entschieden, dass im Fall einer sog. Transitehe – ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände – eine mehr als vierjährige Trennung von Ehegatten eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Nachzug allein im Fall der Vorfluchtehe) gebieten kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 36). Die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit kann durch Hinzutreten besonderer Umstände zu verkürzen, aber auch zu verlängern sein (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 –, Rn. 32, juris); es bedarf nach dem Vorstehenden indes nicht zwangsläufig des Nachweises individueller Umstände, um eine Unzumutbarkeit der Länge der Trennung darzulegen.

56

Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung eines dringenden humanitären Grundes im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung im Ausgangspunkt zunächst die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist dann eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die in einer Verkürzung oder Verlängerung der zumutbaren Trennungszeit resultieren kann (strenger möglicherweise und in den entschiedenen Eilverfahren auf die fehlende Glaubhaftmachung individueller Umstände abstellend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 – OVG 3 S 54/25 –, EA S. 6 und vom 10. Dezember 2025 – OVG 3 N 109/24 –, EA S. 3 f.).

57

Zur Beantwortung der Frage, welche Trennungszeit bereits aufgrund ihrer Länge unzumutbar ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, das für § 22 AufenthG als Härtefallregelung geurteilt hat, dass die zeitliche Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen ein – vom Kontigent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger – Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalls in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 49). Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Transitehe, wenn – wie vorliegend – keine minderjährigen Kinder betroffen sind, grundsätzlich bei einer Trennungsdauer von vier bzw. fünf Jahren angenommen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 36). Für den Fall der Nachfluchtehe hat die Kammer in ihrer Auslegung des § 36a AufenthG entschieden, dass für die Annahme eines Ausnahmefalls ein Aufschlag von einem Jahr zur zumutbaren Trennungszeit bei der Transitehe vorzunehmen ist (Urteil der Kammer vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 46, juris).

58

An einer unterschiedlichen Behandlung von sog. Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehen (erläuternd zu den Begriffen der Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehe: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 33, juris) hält die Kammer auch bei der Fortwicklung der Rechtsprechung fest. Soweit die Beklagte dahin zu verstehen ist, dass die Trennung bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG im Fall der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten aufzugeben sei, schließt sich die Kammer dem nicht an. Auch bei der Bestimmung der zumutbaren Trennungszeiten im Rahmen von § 22 Satz 1 AufenthG muss nämlich Berücksichtigung finden, dass der Grad der Schutzwürdigkeit einer Ehe abhängig von dem Zeitpunkt ihrer Eingehung variiert. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Schutzwürdigkeit im Falle von nach der Flucht geschlossenen Ehen besonders gering ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 –, Rn. 34, juris; s. auch VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 43-45, juris).

59

Die Einzelfallumstände, die zu einer Herabsetzung der so ermittelten grundsätzlich zumutbaren Trennungszeit in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Eheschließung führen können, liegen etwa bei einer schwerwiegenden Krankheit eines der Ehegatten oder der Betroffenheit besonders junger Kinder vor (zu möglichen Einzelfallumständen siehe beispielsweise Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/321, S. 14; sowie Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 6. ff.; Ujkašević, Ausschuss-Drs. 21(4)012 F, S. 4 f.).

60

Demgegenüber führt eine eventuelle Verbesserung der Lage im jeweiligen Herkunftsland, derart dass dem stammberechtigten Ehegatten dort kein – den subsidiären Schutzstatus (weiterhin) rechtfertigender – ernsthafter Schaden mehr droht, nicht grundsätzlich zur Erhöhung der zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung der Schutzzuerkennung durch den jeweiligen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 6 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –; siehe für die Frage der fortdauernden Zumutbarkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Drittstaat: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 39).

61

b) Nach diesen Maßstäben begründet die vorliegende Dauer der Trennung der durch eine Nachfluchtehe verbundenen Eheleute für sich genommen noch keinen Härtefall.

62

Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der Trennungszeit ist in Fällen wie diesem, in denen aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, nach der Rechtsprechung der Kammer der Zeitpunkt der Eheschließung (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 50, juris). Ausgehend von dem vorgetragenen Heiratsdatum (26. April 2019) beträgt die Zeit der Trennung damit vorliegend derzeit ca. sechs Jahre und sieben Monate. Eine solche Dauer liegt unterhalb der maximal zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich aus allen rechtlich vertretbaren Modellen.

63

Bei der Beantwortung der Frage, ob diese Trennungszeit von sechs Jahren und sieben Monaten zumutbar ist, verwirft die Kammer zunächst die Forderung der Klägerin, dass die unzumutbaren Trennungszeiten für eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 AufenthG unverändert auf die Prüfung dringender humanitärer Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG übertragen werden sollten. Diese Auffassung widerspricht sowohl der Intention des Gesetzgebers, der den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Zeit der Aussetzung (§ 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG) auf (wenige) Härtefälle beschränken wollte, als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die zumutbare Trennungszeit schon unter Geltung des § 36a AufenthG bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG höher zu liegen habe als bei der Annahme eines Ausschlusses von der Regelerteilungsvoraussetzung des Eheschlusses vor der Flucht. Dies muss nach der Aussetzung erst recht gelten.

64

Sollte die Klägerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie alternativ ein Modell vorschlägt, in dem die zumutbare Trennungszeit beim Ehegattennachzug auf maximal sechs Jahre festlegt ist, was in ihrem Fall überschritten wäre, folgt die Kammer auch dem nicht. Die Klägerin kommt zu diesem Ergebnis, indem sie die vom Bundesverwaltungsgericht für Transitehen genannte maximal zumutbare Trennungszeit von vier Jahren als Ausgangspunkt nimmt und zwei Jahre hinzuaddiert. Dies folgert sie aus der Aussetzung des Familiennachzugs für die Dauer von zwei Jahren vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 23. Juli 2027 (§ 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG). Diese Überlegung der Klägerin greift nach Ansicht der Kammer zu kurz. Die unterschiedslose Anwendung der maximalen Trennungszeit für Transitehen auch auf die Konstellation einer Nachfluchtehe lässt außer Betracht, dass Nachfluchtehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weniger schutzwürdig sind. Dass der Gesetzgeber der Auffassung sein könnte, dass ein zweijähriger Aufschlag bei den Trennungszeiten für die von ihm intendierte Beschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ausreichend sein könnte, lässt sich zudem weder dem Gesetz selbst noch dem Gesetzgebungsverfahren entnehmen.

65

Bei der Anwendung dieses klägerischen Modells (Aufschlag von zwei Jahren auf den Ausgangswert für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Fall der Transitehe) wäre vielmehr zu berücksichtigen, dass es im hier zu beurteilenden Fall (allenfalls) um eine sog. Nachfluchtehe handelt. Im Fall einer – unterstellten – Eheschließung am 26. April 2019 war der Stammberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Sudan ausgereist (2014) und ihm war schon Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden (2017). Dabei liegt der Ausgangswert nach der o.g. Rechtsprechung der Kammer in Fortführung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer zumutbaren Trennungsdauer von fünf bzw. sechs Jahren (Aufschlag auf den Wert des Bundesverwaltungsgerichts von vier bzw. fünf Jahren). Rechnet man diesem Wert einen zweijährigen Aufschlag hinzu, kommt man auf eine zumutbare Trennungszeit von sieben bzw. acht Jahren, die vorliegend (Trennungszeit von sechs Jahren und sieben Monaten) noch nicht abgelaufen ist.

66

Auch nach anderen denkbaren Modellen für die Bestimmung der maximal zumutbaren Trennungszeit wäre diese noch nicht abgelaufen, sodass nicht zu entschieden werden braucht, welchem Modell der Vorzug zu gewähren ist.

67

Möglich wäre zum einen eine Verdoppelung des Wertes für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Fall der Transitehe (von vier bzw. fünf Jahren) zuzüglich des schon aus der Kammerrechtsprechung bekannten Zuschlags für Nachfluchtehen von einem Jahr entweder vor oder nach der Verdoppelung (zu einer möglichen Verdoppelung siehe bereits Urteil der Kammer vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 71, juris). Daraus ergäben sich zumutbare Trennungszeiten von zehn bzw. zwölf Jahren oder von neun bzw. zehn Jahren, die vorliegend (Trennungszeit von sechs Jahren und sieben Monaten) allesamt nicht abgelaufen sind. Soweit teilweise höhere Trennungszeiten von zehn Jahren bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat bzw. 12,5 Jahren bei ihrer Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit vorgeschlagen werden, übersteigt dies die abgelaufene Trennungszeit im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls.

68

c) Einzelfallumstände, die möglicherweise dazu geeignet wären, die Dauer der zumutbaren Trennung herabzusetzen, sind im hier zu beurteilenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

69

III. Schließlich streiten auch keine völkerrechtlichen Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG für einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums.

70

Völkerrechtliche Gründe können sich aus einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder aus völkerrechtlichen Handlungsoptionen der Bundesrepublik ergeben (Kluth/Boley, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, AufenthG § 22 Rn. 9), aber auch aus Interessen anderer Staaten oder internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik mit Rücksicht auf verbindliche Regeln oder andere Bestimmungen des Völkerrechts entgegenzukommen bereit ist (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 22 Rn. 7). Bei den Verpflichtungen der Bundesrepublik aus Art. 8 EMRK handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um völkerrechtliche Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG (ebenfalls kritisch Uerpmann-Wittzack, ZAR 2025, 347 [351]). Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK vermitteln einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 20). Einem solchen direkten Anspruch käme die Anwendung der Vorgaben aus Art. 8 EMRK als völkerrechtlicher Grund im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG jedoch nahe.

71

Soweit die Klägerin aus der Europäischen Menschenrechtskonvention völkerrechtliche Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG herleiten möchte, sieht die Kammer die Vorgaben zudem bereits durch die Heranziehung von Art. 8 EMRK und der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Wege der Auslegungshilfe für Art. 6 GG im Rahmen der Prüfung der dringenden humanitären Gründe als gewahrt an (s. oben unter C. II.; zum einfachrechtlichen Status der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Anwendung als Auslegungshilfe für die Grundrechte s. nur BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, BVerfGE 148, 296, Rn. 126 ff.). Einer Anwendung der Tatbestandsalternative der völkerrechtlichen Gründe bedarf es daher auch aus diesem Grund nicht.

72

Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob die Tatbestandsalternative der völkerrechtlichen Gründe in § 22 Satz 1 AufenthG überhaupt subjektiv-rechtlichen Gehalt hat.

73

IV. Da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen von § 22 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die ebenfalls zu prüfenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, wie beispielsweise ein fehlendes Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), vorliegen oder ob von diesen ausnahmsweise oder im Ermessenswege abzusehen wäre (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG; zum Prüfungsprogramm: BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 –1 C 17.24 –, Rn. 55 ff., 80 f., juris).

74

V. Schließlich muss auch die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung nicht beantwortet werden.

75

Da schon der Tatbestand von § 22 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist, bedarf es keiner abschließenden Einordnung und Bewertung, inwieweit und mit welchem Gewicht Prüfungspunkte aus dem Recht des Familiennachzugs (Abschnitt 6: Aufenthalt aus familiären Gründen) insbesondere aus dem Recht des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) vorliegend zulässige Ermessenserwägungen sein können. Dazu gehören im Fall der Nachfluchtehe etwa die Sprachfertigkeiten insbesondere des nachzugswilligen Ehegatten (Rechtsgedanke des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG; siehe dazu Rspr.-Nachweise bei Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [165], Fn. 83 f.), der Nachweis ausreichenden Wohnraums (Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus der stammberechtigten Person (Rechtsgedanke des § 36a Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4, § 79 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; siehe hingegen Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 10 f., der wohl eine tatbestandliche Prüfung präferiert) oder die Straffälligkeit des stammberechtigten Ehegatten (Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3a, § 36a Abs. 3 Nr. 2, § 79 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG).

76

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.

77

Die Berufung war nicht zuzulassen. Bei der Frage, unter welchen Umständen ein Härtefall im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten anzunehmen ist, handelt es sich zwar um eine solche mit grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn sie stellt sich in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren beim Gericht und ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Die Kammer stützt die Abweisung der Klage jedoch selbstständig tragend auch auf die nicht nachgewiesene Anerkennung der Ehe der Klägerin und des Stammberechtigten im deutschen Rechtskreis. Die diesbezüglichen Erwägungen betreffen die Umstände des Einzelfalles und weisen keine grundsätzliche Bedeutung auf.

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BESCHLUSS

79

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

80

5.000,00 Euro

81

festgesetzt.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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