(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
- 1.
-
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder - 2.
-
auf Grund des Rechts der Europäischen Union
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
- 1.
-
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder - 2.
-
der amtliche Ausweis - a)
-
keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält, - b)
-
keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder - c)
-
die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
- 1.
-
Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), - 2.
-
Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), - 3.
-
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, - 4.
-
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, - 5.
-
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige, - 6.
-
Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), - 7.
-
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und - 8.
-
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.