AufenthV § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

Aufenthaltsverordnung

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1.
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
2.
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.

Referenzen

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (12. Kammer) - 12 B 5559/21
6. Januar 2022
12 B 5559/21 6. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17. Juni 2020
17. Juni 2020
17. Juni 2020 17. Juni 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 402/20
17. Juni 2020
7 L 402/20 17. Juni 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 8247/16
6. Februar 2017
2 E 8247/16 6. Februar 2017