AufenthV § 49 Bearbeitungsgebühren

Aufenthaltsverordnung

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1.
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
2.
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 48/14
31. März 2016
2 L 48/14 31. März 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3537/14
30. Oktober 2015
7 K 3537/14 30. Oktober 2015
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 492/10
8. Juli 2010
11 S 492/10 8. Juli 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 395/07
26. Februar 2010
1 A 395/07 26. Februar 2010