AufenthV § 55 Ausweisersatz

Aufenthaltsverordnung

(1) Einem Ausländer,

1.
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
2.
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 A 10/19
14. Oktober 2021
11 A 10/19 14. Oktober 2021
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 102/20
4. August 2021
4 LA 102/20 4. August 2021
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 O 18/20
4. August 2021
4 O 18/20 4. August 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2263/15
4. November 2015
11 K 2263/15 4. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 2283/13
20. März 2014
8 K 2283/13 20. März 2014
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 74/12
30. März 2012
11 ME 74/12 30. März 2012