Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 A 10/19
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration.
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Er ist armenischer Staatsangehöriger und reiste am 21.08.2014 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte gemeinsam mit seiner Familie am 09.09.2014 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 18.05.2017 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde am 05.03.2019 zurückgenommen (Az.: 8 A 56/19).
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Mit Schreiben vom 28.09.2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Er halte sich bereits seit mehr als vier Jahren ununterbrochen gestattet – und nun geduldet – in der Bundesrepublik Deutschland auf, er habe seit mehr als vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht und es sei gewährleistet, dass er sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen werde. Er habe jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Der Kläger reichte dazu mehrere Schulbescheinigungen ein, darunter ein Abschlusszeugnis der Beruflichen Schule des Kreises xxx in xxx als Abschluss einer Ausbildungsvorbereitung mit dem Schwerpunkt Ernährung. Auf dem Zeugnis findet sich unten der Hinweis „Mit dem Abschluss wurde der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben“. Er befinde sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem geordneten Berufsausbildungsverhältnis. Er wies zugleich darauf hin, dass der beigefügte Reisepass nur bis Ende November 2018 gültig sei. Die Gültigkeit des Reisepasses könne danach nicht mehr verlängert werden, da er dafür nach Armenien reisen müsse und dort seine zweijährige Militärdienstpflicht erfüllen müsse. Dies sei ihm nicht zumutbar, da er sonst die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG aufgebe. Ihm sei daher ein elektronischer Aufenthaltstitel als Ausweisersatz auszustellen.
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Mit Schreiben vom 08.10.2018 teilte der Beklagte mit, dass ihm noch keine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorliege, aus der sich ergebe, dass das Asylverfahren des Klägers bereits abgeschlossen ist. Außerdem forderte er den Kläger auf, den Eintragungsvermerk über die Ausbildung der Industrie- und Handelskammer nachzureichen.
- 5
Der Kläger reichte den angeforderten Eintragungsvermerk nach und erkundigte sich mit Schreiben vom 28.12.2018 nach dem Sachstand.
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Mit Schreiben vom 25.01.2019 wies der Beklagte darauf hin, dass ihm noch immer keine Mitteilung über den Ausgang des Asylverfahrens vorliege. Auch sei der Reisepass des Klägers nicht mehr gültig. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lägen daher nicht vor.
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Am 15.01.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Sein Antrag vom 28.09.2018 sei von dem Beklagten noch immer nicht beschieden worden und es gebe dafür keinen sachlichen Grund. Das Asylverfahren des Klägers sei durch Klagerücknahme vom 28.09.2018 beendet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidungsreife sei er auch im Besitz eines gültigen armenischen Reisepasses gewesen. Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG könne auch durch einen Ausweisersatz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt werden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 AufenthG lägen vor. Er habe inzwischen eine weitere Berufsausbildung begonnen, so dass auch weiterhin von einer günstigen Integrationsprognose auszugehen sei.
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Der Kläger hat ursprünglich hilfsweise beantragt, ihm eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Diese ist ihm im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch den Beklagten erteilt worden.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die zu erfüllende Passpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, die der Kläger nicht erfülle. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er im Bundesgebiet vier Jahre lang erfolgreich eine Schule besucht habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
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Über die Sache konnte auch trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da er hierauf mit der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus § 75 Satz 1 VwGO. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung lagen die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor. Zwischen dem Antrag vom 28.09.2018 und der Klageerhebung vom 15.01.2019 waren mehr als drei Monate verstrichen, § 75 Satz 2 VwGO. Der Beklagte hat sich im Verwaltungsverfahren darauf berufen, dass ihm nicht bekannt sei, ob das Asylverfahren des Klägers bereits abgeschlossen sei. Der rechtskräftige Abschluss eines Asylverfahrens ist für die Ausländerbehörde zwar von rechtlicher Bedeutung. Der Beklagte kann sich aber nicht darauf verlassen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihn bei Abschluss des Verfahrens sofort unterrichtet. Aus den Verwaltungsvorgängen geht derweil nicht hervor, dass der Beklagte Anstrengungen unternommen hätte, sich über den Abschluss des Verfahrens zu informieren. Dies wäre ihm sowohl bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, als auch bei dem Gericht ohne weiteres möglich gewesen. Dass das Asylverfahren tatsächlich erst am 05.03.2019 abgeschlossen wurde, ändert daran nichts. Der Beklagte hat im Übrigen bis heute ohne zureichenden Grund nicht über den Antrag des Klägers entschieden.
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Die Klage ist auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Danach soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen der Nr. 1-5 erfüllt.
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Der Kläger muss dafür unter anderem im Bundesgebiet seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt der Kläger diese Voraussetzung. Der Kläger hat einen Abschluss bei der Beruflichen Schule des Kreises xxx in xxx mit dem Schwerpunkt Ernährung am 29.06.2018 erworben. Dieser Abschluss dient der Ausbildungsvorbereitung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Landesverordnung über die Berufsschule (BSVO). Der Abschluss in der Ausbildungsvorbereitung schließt gemäß § 7 Abs. 2 BSVO den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden. Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt und der Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ist dementsprechend auf seinem Zeugnis gemäß § 7 Abs. 3 BSVO vermerkt. Der erste allgemeinbildende Schulabschluss ist ein anerkannter Schulabschluss i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (BeckOK AuslR/Hecker AufenthG § 25a Rn. 7).
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Weiterhin muss der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt werden. Der Kläger ist am 05.10.2000 geboren, er ist also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 21 Jahre alt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 28.09.2018 war er jedoch 17 Jahre alt und fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich.
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Der Kläger erfüllt auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25a Abs. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17.12 –, juris Rn. 18). Der Pass des Klägers war zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt war der Pass des Klägers bereits abgelaufen und damit nicht mehr gültig i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Kläger wendet ein, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit einen neuen armenischen Reisepass nur noch durch Ableistung eines zweijährigen Wehrdienstes erhalten könne.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genügt für den Aufenthalt im Bundesgebiet auch der Besitz eines Ausweisersatzes gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG. Danach genügt ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. Wann ein solcher Ausweisersatz zu erteilen ist, ist in § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV geregelt. Dort heißt es, dass einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann (Nr. 1) auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt wird, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Die Zumutbarkeit ist zwar grundsätzlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. § 55 Abs. 1 Satz 2 AufenthV verweist jedoch auf § 5 Abs. 2 AufenthV, der wiederum Regelbeispiele nennt, bei denen eine Zumutbarkeit regelmäßig anzunehmen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV ist die Wehrpflicht zumutbar, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist. Die Anforderungen, die an eine Unzumutbarkeit im Fall der Wehrpflicht zu stellen sind, beurteilen sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 1996 – 11 S 2744/95 –, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 11 PA 345/04 –, juris Rn. 14).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ableistung des zweijährigen Wehrdienstes unzumutbar für den Kläger. Er befindet sich derzeit in einem Ausbildungsverhältnis im dritten Lehrjahr und es sind aktuell keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die Ausbildung nicht erfolgreich abschließen wird. Durch eine freiwillige Ausreise müsste der Kläger seine Berufsausbildung abbrechen und könnte sie voraussichtlich auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortführen bzw. abschließen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. April 2011 – 13 ME 205/10 –, juris Rn. 7). Als Vergleichsmaßstab ist die derzeit ausgesetzte deutsche Wehrpflicht heranzuziehen, bei der nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 e) WPflG ein Wehrdienstpflichtiger vom Wehrdienst zurückzustellt werden soll, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Nach dieser Wertung wäre es dem Kläger daher ebenfalls unzumutbar seine begonnene Berufsausbildung abzubrechen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ableistung der Wehrpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV unter anderem als zumutbar angesehen wird, weil der Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates vermieden werden soll. Dieses Problem stellt sich jedoch bei entsprechender Anwendung des § 5 AufenthV über den § 55 Abs. 1 Satz 2 AufenthV nicht. Die Ausstellung eines Passersatzes greift gerade nicht in die Passhoheit des Heimatstaates ein. Daher ist an die Zumutbarkeit auch ein wenig strenger Maßstab zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. April 2011 – 13 ME 205/10 –, juris Rn. 8).
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Dem Kläger ist auch ein Freikaufen vom Wehrdienst nicht möglich. Dies ist erst ab dem 27. Lebensjahr möglich und es ist ihm nicht zuzumuten, solange auf eine Aufenthaltserlaubnis zu verzichten (vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 L 747/20 –, juris Rn. 37).
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Dass die weiteren Voraussetzungen gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG vorliegen, wird vom Beklagten nicht bestritten. Aus den Akten ergeben sich insoweit keine dagegensprechenden Umstände. Ob der Kläger zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG öffentliche Leistungen erhält, war wegen der Privilegierung gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen.
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Die Vorschrift des § 25a Abs. 1 AufenthG ist zwar eine Soll-Vorschrift. Die Aufenthaltserlaubnis soll also in der Regel erteilt werden, solange kein atypischer Fall vorliegt. Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor und wurde auch nicht von dem Beklagten geltend gemacht. Der Kläger ist vielmehr ein jugendlicher Ausländer mit einer positiven Integrationsprognose. Daher ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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