(1) Als Vermögen gelten alle
- 1.
-
beweglichen und unbeweglichen Sachen, - 2.
-
Forderungen und sonstige Rechte.
(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
-
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
-
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
-
Nießbrauchsrechte, - 4.
-
Haushaltsgegenstände.