Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 117/20

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers durch Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BAföG festzustellen, dass die Förderungsvoraussetzungen für das von ihm ab dem Sommersemester 2018 aufgenommene Studium der Humanmedizin an der Universität zu L.  dem Grunde nach trotz Überschreitens der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorliegen.

Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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